Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2013, Az. VIII ZR 423/12

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1704

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL
VIII ZR 423/12
Verkündet am:

23. Oktober 2013

Ermel,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 25; [X.] Art. 4, Art. 7
a)
Bei einem dem [X.] ([X.]) unterliegenden internatio-nalen Warenkauf beurteilt sich ein gesetzlicher Schuldbeitritt aufgrund Firmenfort-führung nach dem am Ort der gewerblichen Niederlassung des fortgeführten [X.] geltenden Recht ([X.]).
b)
§
25 [X.] ist auch dann anwendbar, wenn ein in Insolvenz befindliches Unter-nehmen von einem [X.] außerhalb des Insolvenzverfahrens ohne Mitwirkung des Insolvenzverwalters lediglich tatsächlich fortgeführt wird.
c)
Die Verjährung des [X.] aus einem dem [X.]s-übereinkommen unterliegenden internationalen Warenkauf beurteilt sich nach dem nach dem [X.] zu bestimmenden unvereinheitlichten Recht, die Verwir-kung von Ansprüchen dagegen nach dem Einheitsrecht des [X.].

[X.], Versäumnisurteil vom 23. Oktober 2013 -
VIII ZR 423/12 -
OLG Stuttgart

[X.]

-
2 -
Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden [X.],
die Richterin Dr.
Milger, [X.]
Achilles
und
Dr.
[X.] sowie
die Richterin Dr.
Fetzer

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 30. Januar 2012 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der gegen den [X.]n zu 1
auf eine Firmenfortführung gestützten [X.] zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen
Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die in [X.] ansässige Klägerin schloss im Jahre 2002 mit der in [X.] ansässigen und Mitte des Jahres
2005 in Insolvenz gefallenen B.

I.

GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) einen Kaufvertrag über die Lieferung von elektrischen Heizgerä-8.195,42

gezahlt; ein vom [X.]n zu 1 (im Folgenden: [X.]r) über den [X.]
-
3 -

trag ausgestellter Scheck wurde nicht eingelöst. Ob die Lieferung der Heiz-geräte erfolgt ist und ob der restliche Kaufpreis später noch gezahlt worden ist, ist zwischen den
Parteien streitig.
Die Klägerin nimmt den [X.]n, der
nach ihren Behauptungen sei-nerzeit als faktischer Geschäftsführer der nach Beendigung des [X.] wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister ge-löschten Schuldnerin fungiert hat, auf Zahlung in Höhe des restlichen Kauf-preises von 10.000

in Anspruch. Dies stützt sie
neben delikti-schen Ansprüchen und einer
von ihr geltend gemachten
Durchgriffshaftung darauf,
dass der [X.] im Verlauf des Insolvenzverfahrens über das Ver-mögen der Schuldnerin deren Geschäftsbetrieb unter Verwendung des [X.]
"B.

I.

"
fortgeführt habe. Ihre im Jahre 2010 erhobene Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Berufungsgericht
hinsichtlich der
auf eine Firmenfortführung gestützten Ansprüche beschränkt zugelassenen Revision verfolgt
die Klägerin ihr Zah-lungsbegehren
im zugelassenen Umfang
weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da der [X.]
in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis des [X.]n, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. [X.], Urteil vom 4. April 1962 -
V ZR 110/60,
[X.]Z
37, 79, 81 ff.).
2
3
-
4 -

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, so-weit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stünden gegen den [X.]n weder deliktische Ansprü-che zu noch
komme eine
Durchgriffshaftung für die Verbindlichkeiten der Schuldnerin in Betracht. Ebenso wenig ergebe sich ein gegen den [X.]n gerichteter Anspruch der Klägerin auf den gemäß Art.
53 [X.] zu zahlenden
Restkaufpreis aus dem Gesichtspunkt einer Firmenfortführung.
Eine solche im [X.] nicht geregelte und deshalb
nach dem [X.] [X.] der Schuldnerin zu beurteilende Haftung sei
deshalb zu verneinen,
weil der insoweit maßgebliche §
25 Abs.
1 Satz 1 [X.] hier aufgrund des bei Unternehmensfortführung bereits eröffneten Insolvenzverfahrens nicht an-wendbar sei.

Zwar stelle sich der vom [X.]n unter dem Namen "B.

I.

"
und der Internetadresse "www.b.

.de"
aufgenommene Betrieb seines Einzelunternehmens als Fortführung der bisherigen
Firma der
Schuldnerin dar, da dieser Bestandteil deren Firma geprägt habe. Ebenso komme es in Betracht, die Tätigkeit des [X.]n als Fortführung des Handelsgeschäfts der Schuldnerin anzusehen. Hierfür
reiche
es aus,
dass ein Betrieb von ei-nem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert [X.] werde, also der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden-
und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im [X.] beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen würden. [X.] diesen Vorzeichen spreche vieles für eine Firmenfortführung, weil der [X.] für im Wesentlichen gleiche Leistungen bis 2007 die gleichen Räum-lichkeiten und bis heute die gleichen Telekommunikationsanschlüsse ge-4
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-
5 -

nutzt, den [X.]bestandteil der Firma "B.

I.

"
übernommen, [X.] einen Mitarbeiter der Schuldnerin übernommen und nach dem Bericht des Insolvenzverwalters mit Gerätschaften weiter "gewurschtelt"
habe, die teilweise zur Insolvenzmasse gehört hätten.
Gleichwohl scheide eine Anwendung des §
25 Abs. 1 Satz 1 [X.] mit Rücksicht
auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens
der Schuldnerin aus.
Denn nach der Rechtsprechung des [X.] stünde die Anwendung dieser Bestimmung im [X.] zur Aufgabe des Insolvenzverwalters, die Vermögensgegenstände des Schuldners zu verwerten und dabei im Interesse der Gläubiger den höchstmöglichen Erlös zwecks anschließender Verwertung zu erzielen. [X.] Ziel, die realisierbaren Vermögenspositionen zur Masse zu ziehen und die Insolvenzgläubiger mit möglichst hoher Quote gleichmäßig zu befriedi-gen, wäre in den seltensten Fällen erreichbar, wenn die Werthaltigkeit der Masse dadurch geschmälert wäre, dass ein Unternehmensnachfolger eine unmittelbare Inanspruchnahme durch Gläubiger von
Insolvenzforderungen befürchten
müsste und der Insolvenzverwalter deshalb in aller Regel darauf beschränkt wäre, eine Verwertung des [X.] durch [X.] durchzuführen. Dementsprechend komme § 25 Abs. 1 Satz 1 [X.] an-gesichts des Umstandes, dass der
[X.] den von ihm unter der [X.] "B.

I.

"
geführten Geschäftsbetrieb erst im Jahre 2006 und [X.] nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgenommen habe, nicht zur Anwendung.
Eine Haftung des [X.]n aus § 25 Abs. 1 Satz 1 [X.] sei auch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht aufgelebt.
Insoweit sei zwar durch die Rechtsprechung des [X.] geklärt, dass ein erst nach Firmenfortführung eröffnetes Insolvenzverfahren der Haftung aus § 25 7
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-
6 -

Abs. 1 Satz 1 [X.] selbst dann nicht entgegenstehe, wenn das erworbene Unternehmen bei Fortführung bereits zahlungsunfähig oder überschuldet gewesen sei. Umgekehrt
komme ein Aufleben der Haftung bei einer während der Insolvenz erfolgten Firmenfortführung aber auch nicht in Betracht, weil dies die entgegenstehenden Verwertungsaussichten
des Insolvenzverwalters
im Rahmen eines Insolvenzverfahrens unzulässig schmälern würde. Diese Sperrwirkung bestehe
selbst dann, wenn
der Fortführung
-
wie hier -
kein Erwerbsvorgang, sondern eine eigenständige Neugründung mit einer (im [X.]) gleichen Firma wie der des insolventen Unternehmens
zugrunde liege. Denn durchgängiges Prinzip der typisierenden Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 1 [X.] sei die Anknüpfung
an Merkmale, die für den Rechtsverkehr sichtbar seien, so dass es konsequent sei, allein auf die aus dem Handelsre-gister ersichtliche Tatsache des [X.] abzustellen und die Anwendung dieser Bestimmung ab Insolvenzeröffnung generell auszuschlie-ßen.
Bei dieser Sachlage komme es auf die vom [X.]n erhobene [X.]seinrede sowie den Einwand der Verwirkung nicht mehr an. Diese griffen allerdings auch nicht durch, weil
entgegen der Auffassung des Land-gerichts hier die Verjährungsvorschriften des [X.] Rechts mit der dort in Art. 2946 [X.] vorgesehenen zehnjährigen Verjährungsfrist zur An-wendung kämen und es für eine Verwirkung an jeglichem Anknüpfungspunkt für einen zu Gunsten des [X.]n persönlich wirkenden Vertrauenstatbe-stand fehle.
9
-
7 -

II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Denn das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass
eine auf § 25 Abs. 1 Satz 1 [X.] gestützte Haftung des [X.]n für den von der Schuld-nerin zu zahlenden Kaufpreis schon deshalb auszuscheiden habe, weil zum Zeitpunkt der von ihm in Betracht gezogenen Fortführung des [X.] der Schuldnerin bereits das Insolvenzverfahren über deren Vermö-gen eröffnet war.
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings für die auf eine Fir-menfortführung gestützte Haftung des [X.]n unvereinheitlichtes [X.] Recht und damit § 25 Abs. 1 Satz 1 [X.]
für anwendbar erachtet. Zwar finden auf den zwischen der Klägerin und der
Schuldnerin geschlosse-nen Warenkauf die Bestimmungen des [X.]s ([X.]) und nicht das sonst gemäß Art.
28 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Satz
1
EG[X.] aF als [X.] heranzuziehende unvereinheitlichte italieni-sche Recht Anwendung
(Art. 3 Abs. 2 Satz 1 EG[X.] aF, Art.
1 Abs.
1 Buchst. a [X.]). Denn der von der Klägerin gegen den [X.]n geltend gemachte [X.] (Art. 53 [X.]) beruht nicht auf einer vom [X.]n nach Maßgabe von Art. 14 ff. [X.] originär eingegangenen Ver-pflichtung, sondern darauf, dass der [X.] die in der Person der
Schuld-nerin begründeten kaufvertraglichen Pflichten nachträglich übernommen ha-ben soll. Diese Frage
behandelt das [X.], das nach Art. 4 Satz 1 [X.] ausschließlich den Abschluss des Kaufvertrages und die aus ihm erwachsenden Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers regelt, nicht. Sie ist vielmehr nach Maßgabe des nach den Regeln des internationalen Privatrechts zu bestimmenden nationalen Rechts zu be-antworten.
10
11
-
8 -

a) Es besteht in der internationalen Rechtspraxis weitgehende
Über-einstimmung, dass sich die Voraussetzungen, Wirkungen und Folgen einer Schuldübernahme und eines Schuldbeitritts allein nach dem hierfür anwend-baren nationalen Recht beurteilen ([X.]/[X.], [X.],
Neubearb. 2013, Art. 4 [X.] Rn. 57 mwN). Das hat erst recht zu gelten, wenn ein Schuldbeitritt, wie er in § 25 [X.]
geregelt ist, nicht auf vertraglicher [X.] beruht, sondern bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen nachträg-lich kraft Gesetzes eintritt (vgl. [X.], Urteile vom 8. Mai 1989 -
II ZR 237/88, [X.], 1219 unter 3 b; vom 5. März 1974 -
VI [X.], [X.], 395, 396; vom 26. November 1964 -
VII ZR 75/63, [X.]Z 42, 381, 384; [X.], 104, 107 f.; ebenso zum gesetzlichen Forderungsübergang von Ansprüchen aus der CMR [X.],
Urteil vom 12. Februar 1998 -
I [X.], [X.], 2077 unter [X.] b aa).
b) Für die Haftung des Erwerbers aus einer Firmenfortführung für Ver-bindlichkeiten des fortgeführten Unternehmens ist nach -
jedenfalls für die hier maßgebliche Zeit vor Inkrafttreten der [X.] -
allgemeiner Auffassung nicht an das -
vorliegend [X.] -
[X.], das
dazu
in Art. 2560 Abs. 2 [X.] eigene Regeln enthält (dazu [X.]/[X.], [X.] 1996, 533, 536), sondern an das Recht am Ort der gewerblichen Niederlas-sung des fortgeführten Unternehmens als dem [X.] anzuknüpfen. Denn allein dieses Recht ist berufen, über
einen kraft Gesetzes eintretenden Übergang von Rechten und Pflichten aus einem
in seinem Geltungsbereich ansässigen
Handelsgeschäft
im Falle der Fortführung durch einen [X.] zu entscheiden (MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., [X.] Rn. 253; [X.]/
[X.], aaO S.
542; Freitag, [X.] 174 [2010], 429, 431 f.; jeweils mwN). Das führt
angesichts der in [X.] gelegenen
Niederlassung der Schuldnerin kollisionsrechtlich zur Anwendbarkeit von § 25 [X.].
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-
9 -

2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch, soweit es
eine Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 Satz 1 [X.] für Firmenfortführungen ausschließen will, die -
wie hier -
nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des fortgeführten Unternehmens erfolgen.
a) § 25 Abs. 1 Satz 1 [X.], wonach derjenige, der
ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers haftet, greift nach der Rechtsprechung des [X.] ein, wenn zwar der [X.] wechselt, das Unternehmen selbst aus Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber in seinem wesentlichen Bestand unverän-dert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird. Das setzt voraus, dass
neben einer ([X.] zumindest von
prägenden Bestand-teilen der
bisherigen Firma auch der Tätigkeitsbereich, die innere Organisati-on und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden-
und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im [X.] beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden
und auf diese Weise dem Verkehr eine nach außen in Erscheinung tretende Unternehmenskontinuität vermittelt wird, die
den tragenden Grund für
die Erstreckung der Haftung auf den Erwerber bildet
([X.], Urteile vom 28. November 2005 -
II ZR 355/03, [X.], 434 unter 1 a; vom 24. Sep-tember 2008 -
VIII ZR 192/06, [X.], 2273 Rn. 12 f., 19; vom 5. Juli 2012 -
III ZR 116/11, [X.], 1482 Rn. 18; jeweils mwN).
Ob dieser in den [X.] des Verkehrs auf eine ungebrochene Kontinuität des bisherigen [X.] hindeutenden Fortführung ein rechtsgeschäftlicher, derivativer Er-werbsvorgang zugrunde liegt, ist dabei unmaßgeblich; ausreichend für ein Eingreifen der [X.] ist vielmehr bereits die bloße Tatsache der [X.] unabhängig davon, ob zwischen dem alten und dem neuen Inhaber
zum Zwecke der Fortführung des Unternehmens be-stimmte Abreden getroffen sind oder ob die zu prüfende
Fortführung -
wie 14
15
-
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hier -
lediglich tatsächlich erfolgt ist ([X.], Urteile vom 10. Oktober 1985
-
IX ZR 153/84, [X.], 1475 unter a; vom 28. November 2005 -
II ZR 355/03, aaO; vom 24. September 2008 -
VIII ZR 192/06, aaO Rn.13; jeweils
mwN).
b)
Das Berufungsgericht
hat anhand dieser Maßstäbe den vom [X.]n aufgenommenen Betrieb eines Einzelunternehmens unter dem [X.] "B.

I.

"
als Fortführung der bisherigen Firma (§ 17 Abs. 1 [X.]) der Schuldnerin angesehen. Ferner hat
das Berufungsgericht, ohne dies
al-lerdings -
nach seinem Standpunkt folgerichtig -
abschließend zu entschei-den, in Betracht gezogen, in der
Tätigkeit des [X.]n auch sonst eine tat-sächliche Fortführung des
Handelsgeschäfts der Schuldnerin zu
sehen, weil auch hierfür nach den Umständen vieles spreche.
Bei der danach [X.] zu unterstellenden
Unternehmensfortführung hätte das Berufungs-gericht eine Haftung des [X.]n
aus § 25 Abs. 1 Satz 1 [X.] für die in Rede stehende Kaufpreisforderung nicht allein daran scheitern lassen [X.], dass die
Fortführung
erst nach der im [X.] 2005 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin erfolgt ist.
Denn eine derart weitgehende Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 25 [X.] ist nicht veranlasst.
aa) Allerdings hat das Berufungsgericht richtig gesehen, dass § 25 Abs. 1 Satz 1 [X.] mit der darin angeordneten [X.]
bei [X.]veräußerungen durch den Insolvenzverwalter einschränkend ausgelegt werden muss und keine Anwendung finden kann, wenn der [X.] aus der Insolvenz heraus ein zur Masse gehörendes Unter-nehmen ganz oder in seinem wesentlichen [X.] durch Veräußerung an ei-nen [X.] verwertet. Denn in solch einem Fall geriete eine [X.] in einen unauflöslichen Widerspruch zu der dem Insolvenzverwalter 16
17
-
11 -

durch das Insolvenzrecht zugewiesenen und bei Eingreifen einer Fortfüh-rungshaftung zumindest erschwerten Aufgabe,
ein sanierungsfähiges Unter-nehmen
nach Möglichkeit nicht zu zerschlagen, sondern
es
im Interesse der Gläubiger an einer schnellst-
und bestmöglichen Verwertung der Masse
etwa im Ganzen zu veräußern
([X.], Urteile vom 11. April 1988 -
II ZR 313/87, [X.]Z 104, 151, 153 f.
mwN;
vom 4. November 1991 -
II ZR 85/91, [X.], 55
unter [X.]; vom 24. September 2008 -
VIII ZR 192/06, aaO Rn. 22; Beschluss vom 9.
November 2006 -
IX ZA 27/06, juris Rn. 1;
[X.], [X.], 942). Zudem käme es in diesem Fall bei einer Fortsetzungshaftung auch zu einer
systemwidrigen Bevorzugung einzelner hierdurch begünstigter Insolvenzgläubiger unter Benachteiligung der übrigen Insolvenzgläubiger,
die sich angesichts einer dadurch zu erwartenden Erlösschmälerung mit einer geringeren Verteilungsmasse zu begnügen hätten ([X.], aaO
S. 942 f. mwN).
bb)
Die durch diese Besonderheiten des Insolvenzverfahrens beding-ten Gesichtspunkte treffen aber auf die Fortführung
eines überschuldeten Unternehmens
außerhalb eines Insolvenzverfahrens nicht zu.
Nach der Rechtsprechung des [X.] ist deshalb die Anwendbarkeit von § 25 Abs.
1 [X.] nicht ausgeschlossen, wenn
ein Handelsunternehmen
von einem Sequester (§ 105 KO)
oder einem vorläufigen Insolvenzverwalter (§
21 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) erworben wird, ohne
dass sich daran die Eröffnung eines Konkurs-
oder Insolvenzverfahrens anschließt ([X.], Urteil vom 11.
April 1988 -
II ZR 313/87, aaO). Gleiches gilt in Fällen, in denen der [X.]erwerb einem mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse nicht eröffneten Konkurs-
oder Insolvenzverfahren
nachfolgt ([X.], Urteil vom 4. November 1991 -
II ZR 85/91, aaO) oder in denen schon vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens das Unternehmen des späteren Schuldners von einem [X.] in seinem wesentlichen Bestand unverändert 18
-
12 -

fortgeführt wird ([X.], Urteile vom 28. November 2005 -
II ZR 355/03, aaO unter 2; vom 24. September 2008 -
VIII ZR 192/06, aaO).
Nichts anderes gilt hier.
Denn die Gesichtspunkte, die in Fällen einer Unternehmensfortführung aus der Insolvenzmasse heraus zu einer ein-schränkenden Auslegung des § 25 [X.] geführt haben, um einen [X.] zu gegenläufigen insolvenzrechtlichen Wertungen zu vermeiden, tref-fen nicht auf den Fall zu, dass ein in Insolvenz befindliches Unternehmen von einem [X.] außerhalb des Insolvenzverfahrens lediglich tatsächlich [X.] wird, ohne dass diese Fortführung vom Insolvenzverwalter abgeleitet ist.
Weder kollidiert in solch einem Fall eine [X.] des Erwer-bers mit den aus § 159 [X.] folgenden Verwertungspflichten des [X.] noch folgt aus der lediglich tatsächlichen Unternehmensfortfüh-rung die beschriebene Gefahr einer ungleichmäßigen Befriedigung aller [X.].
Der vom Berufungsgericht hervorgehobene Gesichtspunkt eines quasi stichtagsbezogenen Ausschlusses jeglicher [X.] nach Insolvenzeröffnung findet in
der Rechtsprechung des [X.] zur Rechtfertigung einer einschränkenden Auslegung des §
25 [X.] keine Stütze.
3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Denn das Berufungsgericht hat die Klageforderung mit
Recht we-der als verjährt noch als verwirkt angesehen.
a) Für die Beurteilung einer Verjährung des geltend gemachten Kauf-preisanspruchs nach Art. 53 [X.] hat sich das Berufungsgericht rechtsfeh-lerfrei
auf die Vorschriften des unvereinheitlichten [X.] Rechts ge-stützt
und danach einen Verjährungseintritt verneint.

19
20
21
-
13 -

aa) Die Frage einer Anspruchsverjährung wird, wie nicht zuletzt auch Art. 3 des Gesetzes zu dem Übereinkommen der [X.] vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf sowie zur Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) vom 5. Juli 1989 ([X.]l. [X.]) zeigt, nach nahezu einhelliger Auffassung mit Recht nicht zu den in Art. 4 Satz 1 [X.] beschriebenen [X.] des [X.]s gezählt ([X.]/[X.],
aaO, Art.
4 Rn. 38 mwN).
Da weder [X.] noch [X.] zu den Vertragsstaa-ten des Übereinkommens über die Verjährung beim internationalen [X.] gehören, bestimmt sich die Frage einer Verjährung gemäß Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 EG[X.] aF nach dem [X.] und damit gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EG[X.] aF nach dem für den Sitz der Klägerin maßgeblichen unvereinheitlichten [X.] Recht.
bb) Das [X.] Recht bestimmt in Art. 2934 Abs. 1 [X.],
dass je-des Recht durch Verjährung erlischt, wenn es der Berechtigte während der
im Gesetz bestimmten Zeit nicht ausübt. Nach Art. 2935 [X.] beginnt die [X.] von jenem Tag an zu laufen, an dem das Recht geltend gemacht werden kann, hier also mit Fälligkeit der im Jahre 2002 begründeten Kauf-preisforderung ([X.], [X.] 1992, 798, 800).
Zur ordentlichen Verjährung, der auch Kaufpreisansprüche aus Warenlieferungen unterfallen ([X.],
aaO S. 801), sieht Art. 2946 [X.] vor, dass Ansprüche durch Verjährung nach [X.] von 10 Jahren erlöschen. Zugleich besagt Art. 2943 [X.], dass die [X.] durch Zustellung eines Schriftstücks unterbrochen wird, mit welchem ein (gerichtliches) Erkenntnisverfahren eingeleitet wird, was Art. 2945 Abs. 1, 2 [X.] dahin ergänzt, dass mit dem Eintritt der Unterbrechung eine neue [X.]sfrist zu laufen beginnt, und zwar im Falle eines gerichtlichen Er-kenntnisverfahrens erst dann, wenn das Urteil, mit dem das Verfahren abge-22
23
-
14 -

schlossen wird, in Rechtskraft erwächst. Danach ist
eine Verjährung des [X.] der Klägerin aufgrund der im Jahre 2010 erfolgten [X.] in [X.] nicht eingetreten
(vgl. Stürner, [X.] 2006, 338, 340 f. mwN).
cc) Hieran ändert, wie das Berufungsgericht weiter ohne Rechtsfehler angenommen hat, nichts, dass eine Mithaftung des [X.]n für die [X.] der Schuldnerin erst nachträglich durch den gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 [X.] erfolgten Schuldbeitritt aufgrund der revisionsrechtlich zu unterstellenden Firmenfortführung im Jahre 2006 eingesetzt hat. Denn als Folge dieser nach dem [X.] [X.] eingetretenen Mithaftung treffen die in dem fortgeführten Unternehmen begründeten Verbindlichkeiten den Erwerber in dem Zustand, in
dem sie sich bei [X.] be-finden. Die Gläubiger erhalten also nur einen neuen Schuldner, wobei die Schuld des Erwerbers grundsätzlich den gleichen Inhalt und die gleiche Be-schaffenheit hat wie die Schuld des bisherigen Inhabers. Dementsprechend laufen auch die (begonnenen) Verjährungsfristen für den Erwerber in gleicher Weise weiter wie für den originären Schuldner ([X.], 104, 107
f.; [X.]/
[X.], [X.], 5. Aufl., § 25 Rn.
83;
Heymann/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
25 Rn. 31).
b) Ebenso wenig ist es revisionsrechtlich zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den [X.] der Klägerin im Verhältnis zum [X.]n nicht für verwirkt erachtet hat.
Entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts
beurteilt sich die Frage einer Verwirkung zwar nicht nach un-vereinheitlichtem Recht. Die im [X.] auf den in Art. 7 Abs. 1 [X.] benann-ten und in einer Reihe anderer Vorschriften für spezielle Fallgestaltungen konkretisierten Auslegungsgrundsatz der Wahrung
des guten Glaubens im internationalen Handel zurückzuführende Frage einer Verwirkung von 24
25
-
15 -

Rechtspositionen ist nach überwiegender und zutreffender Auffassung viel-mehr im [X.] mitgeregelt und deshalb
gemäß Art. 7 Abs. 2 [X.] anhand
der
dafür aus dem Übereinkommen
herleitbaren [X.] und allgemeinen Grundsätze zu entscheiden ([X.]/[X.], aaO, Art. 4 Rn. 53, Art. 7 Rn. 43; Schlechtriem/Schwenzer/[X.], [X.], 5. Aufl., Art. 4 Rn. 42; jeweils
mwN).
Anhaltspunkte dafür, dass eine Geltendmachung des [X.] gegenüber dem [X.]n trotz fehlenden Ablaufs der Verjährungsfrist bereits ausnahmsweise treuwid-rig sein könnte, stellt das Berufungsgericht aber nicht fest; sie ergeben sich

-
wie das Berufungsgericht mit
Recht annimmt -
auch nicht
aus dem Vortrag des [X.]n, der sich insoweit
auf den nicht weiter unterlegten Einwand beschränkt, dass die Klägerin ihre vermeintlichen Ansprüche ganz offensicht-lich über Jahre hinweg nicht verfolgt habe.
III.
Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts,
soweit
hinsicht-lich des [X.]n im angefochtenen Umfang zum Nachteil der Klägerin ent-schieden worden ist, keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuhe-ben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht -
von seinem Standpunkt aus folgerichtig -
keine abschließenden Feststellungen zu der
Übernahme des Unternehmens der Schuldnerin jedenfalls in seinem [X.] getroffen hat.
Ebenso wenig hat sich das Berufungsgericht bislang mit der möglicherweise gemäß Art. 58 Abs. 1 Satz 1 [X.] für die Frage einer Kaufpreisfälligkeit bedeutsamen Frage der vom [X.]n bestrittenen Zurverfügungstellung der Ware und der
von ihm behaupteten
vollständigen Erfüllung
der Kaufpreisschuld
befasst. Der

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-
16 -

Rechtsstreit ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Be-rufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Ball
Dr. Milger
Dr. Achilles

Dr. [X.]
Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.08.2011 -
8 O 367/10 Ka -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.01.2012 -
5 U 128/11 -

Meta

VIII ZR 423/12

23.10.2013

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2013, Az. VIII ZR 423/12 (REWIS RS 2013, 1704)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1704

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 17/15 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 17/15 (Bundesgerichtshof)

Bestimmung des international zuständigen Gerichts für eine Kaufpreiszahlungsklage des deutschen Insolvenzverwalters eines inländischen Insolvenzschuldners gegen …


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VIII ZR 423/12

III ZR 116/11

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