Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2001, Az. XI ZR 82/01

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 651

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:13. November 2001Herrwerth,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________BGB § 138 Bb Abs. 1Die von der höchstrichterlichen Rechtsp[X.]chung zur Sittenwidrigkeit von [X.] naher Angehöriger entwickelten Grundsätze gelten nichtnur für K[X.]ditinstitute, sondern auch für ande[X.] gewerbliche oder beruflicheK[X.]ditgeber im Sinne des [X.]es.[X.], Urteil vom 13. November 2001 - [X.]/01 - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 13. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter[X.], [X.] Mller, [X.], [X.] und dieRichterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil [X.] des [X.]-Holsteinischen Oberlan-desgerichts in [X.] vom 19. Januar 2001 im Ko-stenpunkt und insoweit aufgehoben als es die Beru-fung des [X.] gegen das Urteil des [X.] des [X.] vom [X.] hat. Auf die Berufung des [X.] wird das vorbezeichnete Urteil des [X.]srt.Die Zwangsvollst[X.]ckung der Beklagten aus der Ur-kunde des Notarvert[X.]ters U. H. vom 29. Oktober 1996- Urk.-Nr. ... des Notars [X.], Sch. - wird [X.], soweit sie sich gegen den [X.] richtet.Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsst[X.]its zu tra-gen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Parteien [X.] die Zulssigkeit der Zwangsvollst[X.]k-kung aus einer notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt zu-grunde:Der Vater des [X.] verkaufte der beklagten GmbH, zu de[X.]nUnternehmensgegenstand u.a. die Vermittlung von Finanzierungen [X.], mit notariellem Vertrag vom 3. Mai 1996 sein in [X.] befindliches [X.]. Nach dem Inhalt [X.] war der Kferin [X.] zu verschaffen.Entgegen der Vorstellung der Vertragsparteien [X.]ichte dazu der ve[X.]in-barte Kaufp[X.]is von 175.000 DM jedoch nicht aus. Um die [X.] nicht zu [X.], gewrte die Beklagte dem Vaterdes [X.] ein Darlr 35.000 DM, verlangte aber von seinerEhe[X.]au und dem [X.] eine vollst[X.]ckba[X.] Mithaftungsrnahme.In notarieller Urkunde vom 29. Oktober 1996 erkannten daraufhinder damals 18 Jah[X.] alte [X.] und seine Eltern an, der Beklagten [X.] 35.000 DM zuzlich 10% Zinsen zu schulden, ver-pflichteten sich zur [X.] des K[X.]dites stestens am [X.] und unterwarfen sich wegen dieser Verpflichtung der sofortigenZwangsvollst[X.]ckung in ihr gesamtes Verm.Der [X.], der nach seiner Darstellung bei Abgabe der notariellenErklrungen noch die Realschule besuchte und nach zwischenzeitlicherAbleistung des Wehrdienstes arbeitslos ist, ist der Ansicht, der [X.] -beitritt zur Darlehensschuld seines [X.] sei wegen Verstoßes gegendie guten Sitten und darr hinaus auch nach § 6 Abs. 1 und § 10Abs. 1, 2 VerbrKrG nichtig. Die [X.] dem u.a. entgegen, der[X.] habe ih[X.]n Angestellten [X.] versichert, das seinem Va-ter gewrte Darlehen aus eigenen Mitteln zurckzahlen zu k, [X.] sich entweder selbstig machen oder als Berufs- bzw. Zeitsoldatverpflichten wolle.Das [X.] hat die gegen die Zwangsvollst[X.]ckung aus dernotariellen Urkunde vom 29. Oktober 1996 gerichtete Klage abgewiesen.Unter [X.] [X.] und eines von der Beklagten beim Vater des [X.]beigetriebenen Betrages hat das Berufungsgericht die Zwangsvollst[X.]k-kung nur insoweit [X.] unzulssig erklrt, als sie sich gegen den [X.]wegen eines r 20.653,07 DM hinausgehenden Teils der Hauptforde-rung richtet. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt er seinen Antrag,die Zwangsvollst[X.]ckung insgesamt [X.] unzulssig zu erkl[X.]n, weiter.[X.]:Die Revision des [X.] ist begrt.[X.] -Das Berufungsgericht hat das vom [X.] abgegebene [X.] wirksam erachtet und zur Begrim wesentlichenausge[X.]t:Zwar finde das [X.] auf den vom [X.] in dernotariellen Urkunde vom 29. Oktober 1996 erklrten [X.] zur Darlehensschuld seines [X.] entsp[X.]chende Anwen-dung. [X.] die vertraglich festgelegte Laufzeit des [X.] als d[X.]i Monaten einen die Anwendung des Verbraucherk[X.]ditgeset-zes ausschlieûenden Zahlungsaufschub im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3VerbrKrG darstelle, [X.] daran nichts. Da weder die Eltern des [X.] noch er selbst den K[X.]dit innerhalb dieser kurzen Frist tten zu-rckzahlen k, sei diese Ve[X.]inbarung wegen Umgehung des Ver-braucherk[X.]ditgesetzes nach § 18 Satz 2 VerbrKrG nichtig. Entgegen [X.] des [X.] sei die Mithaftungsab[X.]de aber nicht wegen ei-nes Formmangels unwirksam, weil § 4 VerbrKrG auf einen notariell beur-kundeten K[X.]ditvertrag nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 VerbrKrG keine Anwen-dung finde. Ebensowenig ergebe sich aus § 10 Abs. 1, 2 VerbrKrG [X.]. Nach seinem kla[X.]n Wortlaut verbiete das Gesetz nurzlichen Verzicht des Verbrauchers auf Einwendungen oder de[X.]nVerlust durch die Auswirkungen der Verkehrsfigkeit von Wechseln [X.]. Dem sei der Fall einer erschwerten Durchsetzung von [X.] oder Ein[X.]den aufgrund der notariellen Unterwerfung unter diesofortige Zwangsvollst[X.]ckung nicht gleichzusetzen.Der Schuldbeitritt des [X.] sei auch nicht sittenwidrig. Die [X.] habe sich nach den Einkommens- und [X.] 18 Jah[X.] alten [X.] nicht r erkundigen mssen. Sie habe- 6 -insoweit unwiderlegt vorgetragen, der [X.] habe vor Beurkundung [X.] erklrt, er werde sich selbstig machen odersich als Berufs- oder Zeitsoldat verpflichten und kshalb diernommenen Verbindlichkeiten erfllen.[X.] halten [X.]chtlicher Überprfung im [X.] Punkt nicht stand.1. Es liegt eine den [X.] besonders belastende und die [X.] des § 138 Abs. 1 BGB auslsende Strung der [X.]. Mit seiner gegenteiligen Auffassung hat das Berufungsgericht [X.] der erforderlichen Zukunftsprognose einseitig auf die [X.] erachteten Angaben des [X.] zu seinen beruflichen [X.], ohne de[X.]n fehlenden Realittsgehalt und die kurze Laufzeitdes Darlehens zu bercksichtigen.a) Nach der inzwisc[X.]instimmenden Rechtsp[X.]chung desIX. und [X.]. Zivilsenats des [X.] t die Anwendungdes § 138 Abs. 1 BGB auf von Banken mit privaten Sicherungsgeberngeschlossenen Brgschafts- und [X.] des [X.] zwischen dem Verpflichtungsumfang undder finanziellen Leistungsfigkeit des dem Hauptschuldner perslichnahe stehenden Mitverpflichteten ab ([X.]Z 125, 206, 211; 136, 347,351; 137, 329, 333 f.; 146, 37, 42; [X.], Urteil vom 26. April 2001- [X.], [X.], 1330, 1331). Zwar [X.]icht selbst der Umstand,[X.] der Betroffene voraussichtlich nicht einmal die vertragliche Zinslast- 7 -aus dem pf[X.]n Teil seines Einkommens oder Verms tragenkann, [X.]gelmûig nicht aus, um das [X.] der Sittenwidrigkeit zubegr. In einem solchen Falle krasser finanzieller Überforderungwird aber widerleglich vermutet, [X.] er die ruise Brgschaft oder Mit-haftung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem K[X.]ditnehmerrnommen und die Bank dies in sittlich anstûiger Weise ausgenutzthat ([X.], Urteil vom 26. April 2001 - [X.], aaO [X.].Nachw.). Nach diesen [X.] ist der Schuldbeitritt des [X.] nichtig.b) Der von der Beklagten erfolglos gepfte vermslose[X.] ist arbeitslos und deshalb nicht in der Lage, die laufenden Zinsendes Darlehens aufzubringen. Etwas ande[X.]s war nach der erforderlichenPrognose im Zeitpunkt der Übergabe der Mithaftungserklrung auchnicht zu erwarten.aa) Nach der Rechtsp[X.]chung des erkennenden Senats ist bei [X.] (vgl. [X.]Z 146, 37, 43; Urteil vom 26. April 1994 - [X.] ZR184/93, [X.], 1022, 1024) auf die vertraglich festgelegte K[X.]ditlauf-zeit abzustellen. Ist der Mithaftende innerhalb dieser Zeit voraussichtlichnicht in der Lage, wenigstens die laufenden Zinsen aus dem pf[X.]nTeil seines Einkommens oder Verms aufzubringen, so liegt einekrasse finanzielle Überforderung vor.Hier haben die Vertragsschlieûenden [X.] das ausge[X.]ichte [X.] 35.000 DM lediglich eine Laufzeit von nicht einmal d[X.]i Mona-ten bis zum 1. Januar 1997 ve[X.]inbart. [X.], [X.] der [X.], der bei- 8 -bernahme der Mithaftung am 29. Oktober 1996 nach seinem Vortragnoch die Realschule besuchte und auf die Unterhaltsleistungen [X.] angewiesen war, innerhalb dieses kurzen Zeitraums einen nen-nenswerten Beitrag zur Tilgung des K[X.]dits werde leisten oder zumin-dest die vertragliche Zinslast von 10% p.a. werde tragen k, istnichts dargetan oder ersichtlich. Zugunsten des [X.] g[X.]ift deshalbdie widerlegliche Vermutung ein, [X.] die Beklagte bei ih[X.]m Mithaf-tungsverlangen seine emotionale Verbundenheit mit seinen Eltern [X.] ausgenutzt hat.bb) Eine ande[X.] [X.]chtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht [X.], [X.] das Berufungsgericht die [X.] die kurze Lauf-zeit des Darlehens [X.] eine nach § 18 Satz 2 VerbrKrG nichtige Umge-hung des [X.]es erachtet hat und [X.] die Beklagteauf die alsbaldige Verwirklichung der beruflichen Pls [X.] ver-traut haben will.Dabei kann offenbleiben, ob die Auffassung des [X.], die ve[X.]inbarte Laufzeit des K[X.]dits von weniger als d[X.]i Mona-ten stelle einen Zahlungsaufschub dar, der die Anwendbarkeit des Ver-braucherk[X.]ditgesetzes gemû § 3 Abs. 1 Nr. 3 VerbrKrG ausschlieûe,und ob insoweit ein Verstoû gegen das Umgehungsverbot des § 18Satz 2 VerbrKrG vorliegt. Darauf kommt es schon deshalb nicht ent-scheidend an, weil die Beklagte, wie vor allem ih[X.] unmittelbar nach [X.] Januar 1997 eingeleiteten Zwangsvollst[X.]ckungsmaûnahmen deutlichzeigen, von einer Wirksamkeit der vertraglichen Regelung ausgegangen- 9 -ist und eine zur Nichtigkeit f[X.]nde Gesetzesumgehung sie im [X.] § 138 Abs. 1 BGB nicht entlasten kann.Der [X.] des [X.], er wolle sich entweder selbstigmachen oder als Berufs- bzw. Zeitsoldat verpflichten, kommt entgegender Ansicht des Berufungsgerichts keine wesentliche Bedeutung zu.Vielmehr handelt es sich - worauf die Revision zu Recht hinweist - nurum einen allgemeinen Zukunftswunsch eines gerade erst volljrig [X.] Jugendlichen ohne jede Berufsausbildung. Offenbar wuûte der[X.] zum damaligen Zeitpunkt nicht einmal, in welchem Berufsfeld e[X.]ine selbstige Ttigkeit auswollte. Ebenso wa[X.]n konk[X.]te Hin-weise darauf, [X.] er die von der [X.] oder [X.] verlangten Einstellungsvoraussetzungen mit einer gewissenWahrscheinlichkeit erfllen wrde, nicht vorhanden. [X.] solche vagenund substanzlosen Angaben nicht zur Grundlage einer serisen und ver-ftigen Zukunftsprognose gemacht werden k, liegt auf der Hand.2. Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus ande-[X.]n Grls richtig dar (§ 563 ZPO).a) Entgegen der Auffassung der Beklagten muû sie sich bei [X.] des § 138 Abs. 1 BGB ebenso behandeln lassen wie einK[X.]ditinstitut.aa) Nach den Vorgaben des [X.]([X.] 89, 214, 231 f.; [X.] [X.], 1837, 1839) gebietet diegrund[X.]chtlich gewrleistete Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie- 10 -das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG) bei typisier-ba[X.]n Fallgestaltungen, die eine struktu[X.]lle Unterlegenheit des einenVertragsteils erkennen lassen, eine Kor[X.]ktur geschlossener Vertr,wenn die Vertragsfolgen [X.] den unterlegenen Teil ungewlich bela-stend sind. Je gravie[X.]nder die Vertragsf[X.]iheit im konk[X.]ten Einzelfallgestrt ist und die Folgen [X.] den struktu[X.]ll unterlegenen Vertragspart-ner sind, umso dringender ist eine Kor[X.]ktur geschlossener VertrmitHilfe der Generalklauseln des Brgerlichen Gesetzbuchs (Nob-be/Kirchhof [X.], 5, 6).Nach der Lebenserfahrung ist die Unterlegenheit des Brgen oderMithaftenden bei Forderungen von K[X.]ditinstituten nach bernahme [X.] oder [X.] finanziell [X.] oder naher Ariger in aller Regel besonders groû. [X.] wirtschaftliche berlegenheit kommt aber auch bei ande[X.]n K[X.]dit-gebern in Betracht, insbesonde[X.] wenn sie ih[X.] laufenden Einkfteganz oder teilweise aus Geldgescften beziehen und als Unternehmerim Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG anzusehen sind. So liegen [X.] auch hier.bb) Bei der Beklagten handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft,die sich [X.] neben dem [X.] mit der Vermittlung von Finanzierungen und Bausparvert[X.]-faût. Sie bet[X.]ibt daher - wenn auch nur im weite[X.]n Sinne - Geldge-scfte. Das Berufungsgericht hat sie deshalb in ande[X.]m Zusammen-hang zu Recht als K[X.]ditgeberin im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1VerbrKrG angesehen.- 11 -Nach dem unwidersprochenen Vortrag des [X.] ist ferner da-von auszugehen, [X.] sein Vater wegen seiner damals schlechten finan-ziellen Verltnisse von einer Bank oder Sparkasse kein Darlehen mehrbekommtte und der [X.] das in der Zwangsversteige-rung befindliche [X.] ohne das K[X.]ditengagement der [X.]n nicht durchge[X.]t worden w[X.]. Wenn sie ihm in dieser [X.] wirtschaftlichen Lage unter der nicht verhandelba[X.]n Bedin-gung einer unbeschrkten Mithaftung der Familienmitglieder ein aufdem f[X.]ien Kapitalmarkt nicht mehr zu erhaltendes Darlehen zur Erfl-lung der kaufvertraglichen Verpflichtungen anbot, so geschah dies auseiner wirtschaftlichen Machtstellung heraus, die durchaus mit der einesK[X.]ditinstituts zu vergleichen ist. Nichts spricht daher da[X.], an dieWirksamkeit des Schuldbeitritts des vllig mittellosen [X.] wenigerst[X.]nge Anforderungen zu stellen. Die Beklagte muû sich daher genausobehandeln lassen wie ein K[X.]ditinstitut.b) Auch stehen einer Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB keine an-de[X.]n [X.].Liegen eine krasse finanzielle berforderung des Brgen oderMithaftenden und ein persliches Nverltnis der vorgenannten Artobjektiv vor, so ist es grundstzlich Sache des K[X.]ditgebers, die tat-schliche Vermutung zu widerlegen, [X.] der Sicherungsgeber sich [X.] einer [X.]alistischen Einsctzung des wirtschaftlichen Risikos, son-dern von seiner emotionalen Bindung an den Hauptschuldner hat [X.] und der K[X.]ditgeber diese Situation in sittlich anstûiger [X.] 12 -ausgenutzt hat (st.Rspr., siehe etwa [X.]Z 146, 37, 45). [X.] ist [X.] nichts dargetan oder ersichtlich. [X.] der [X.] nach dem Vor-trag der Beklagten die Vertragsverhandlungen [X.] seinen fast taubenVater ge[X.]t haben soll, deutet [X.] sich genommen nicht auf eine unbe-einfluûte autonome Willensentscheidung hin. Selbst erfah[X.]ne und ge-scftsgewandte Personen, die [X.] den ihnen perslich nahestehendenK[X.]ditnehmer die K[X.]ditgesprche f[X.]n, ki aus emotionalerVerbundenheit Verbindlichkeiten eingehen, die sie finanziell [X.] und die sie im gescftlichen Be[X.]ich vermutlich niemals [X.] w[X.]n (vgl. [X.], Urteil vom 27. Januar 2000 - [X.]/98,WM 2000, 410, 413).III.Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Daweite[X.] Feststellungen nicht zu t[X.]ffen sind, konnte der Senat in der Sa-che selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und der Klage in [X.] stattgeben.[X.] Mller Joe[X.]s Wassermann Mayen

Meta

XI ZR 82/01

13.11.2001

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2001, Az. XI ZR 82/01 (REWIS RS 2001, 651)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 651

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