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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:6. Juni 2002FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.] : [X.]: [X.] des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften [X.] über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen [X.] (80/777/[X.]) Art. 9 Abs. 1 lit. b;Richtlinie 2000/13/[X.] Europäischen Parlaments und des [X.] zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die [X.] sowie die Werbung hierfür Art. 2 Abs. 1lit. a;UWG § 1; [X.] § 15 Abs. 1 Nr. 2Die Bestimmung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung, nachder Tafelwasser nicht unter Bezeichnungen in den Verkehr gebracht werden darf,die auf eine bestimmte geographische Herkunft hinweisen, ist im Hinblick auf das inArt. 2 Abs. 1 lit. a der [X.] 2000/13/[X.] vom 20. März 2000 ent-haltene konkrete Irreführungsverbot im Wege teleologischer Reduktion [X.]. Ein Verbot einer geographischen Herkunftsangabe für ein Tafelwassernach § 15 Abs. 1 Nr. 2 [X.] setzt danach voraus, daß die konkrete Gefahr einerVerwechslung eines derart bezeichneten [X.] mit einem natürlichen [X.] besteht.[X.], [X.]. v. 6. Juni 2002 - [X.] - [X.] LG Mosbach- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 6. Juni 2002 durch [X.] Dr. Erdmannund [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des [X.] vom 24. November 1999 auf-gehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Beklagte bewirbt und vertreibt unter der Bezeichnung "[X.]" ein Tafelwasser, das sie aus dem [X.] gewinnt.Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbse.V., hat die Werbung und den Vertrieb des [X.] unter dieser Be-zeichnung als wettbewerbswidrig beanstandet. Hierzu hat sie vorgetragen, der- 3 -Hinweis auf eine bestimmte geographische Herkunft sei ausschließlich natürli-chen Mineralwässern vorbehalten.Die Klägerin hat beantragt,die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichenVerkehr zu Wettbewerbszwecken in Zeitungsanzeigen oder sonstwerblich Tafelwasser als "[X.]" zu [X.]/oder unter dieser Bezeichnung in den Verkehr zu bringen.Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht,das beanspruchte Verbot setze voraus, daß die angesprochenen [X.] das von ihr mit "[X.]" bezeichnete Produkt für ein natürli-ches Mineralwasser hielten, was nicht der Fall sei.Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen ([X.] [X.]2000, 199).Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, begehrtdie Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen [X.]eils.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der [X.] ver-wendete Bezeichnung "[X.]" falle zwar dem Wortlaut nachunter das in § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnunggeregelte Verbot, auf eine bestimmte geographische Herkunft eines Tafelwas-sers hinzuweisen. "[X.]" sei eine Angabe über eine be-- 4 -stimmte geographische Herkunft des [X.], deren Verwendung nachdem Wortlaut der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung ausgeschlossen sei.Das Verbot sei jedoch im Hinblick auf den gemeinschaftsrechtlichen Irrefüh-rungsschutz im Wege teleologischer Reduktion einschränkend auszulegen. [X.] des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der [X.] Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichenMineralwässern (80/777/[X.], [X.]. [X.] Nr. L 229, [X.]) untersagenur diejenigen Angaben, die zu einer Verwechslung mit einem natürlichen Mi-neralwasser führen könnten. Entsprechendes habe für das Verbot der [X.] zur Verwendung von Hinweisen über eine be-stimmte geographische Herkunft bei einem Tafelwasser zu gelten. Denn dasnationale Recht könne keine höheren Anforderungen an das [X.] stellen, als sie nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften der Mi-neralwasser-Richtlinie und der Etikettierungsrichtline (Richtlinie 79/112/[X.]des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften [X.] über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endver-braucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür - [X.]. [X.]Nr. L 33 v. 8.2.1979, [X.]) vorgesehen seien, weil anderenfalls die Warenver-kehrsfreiheit behindert werde. Die gemeinschaftsrechtlichen [X.]. 9 Abs. 1 lit. [X.] und des Art. 2 Abs. 1 der [X.]/[X.] vom 18. Dezember 1978 gingen von einer kon-kreten Irreführungsgefahr aus; eine lediglich abstrakte [X.] dagegen nicht. Die Gefahr einer konkreten Verwechslung mit einemnatürlichen Mineralwasser sei bei der Bezeichnung "[X.]"mit dem von der [X.] beworbenen und vertriebenen Tafelwasser nichtgegeben. Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher werdebei der Bezeichnung des [X.] der [X.] ohne weiteres [X.] -daß es sich nicht um ein Mineralwasser, sondern um ein aus dem [X.]entnommenes Wasser handele, was der Wahrheit entspreche.I[X.] Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie füh-ren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung [X.] an das Berufungsgericht.Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe ein Unterlas-sungsanspruch nach § 1 UWG i.V. mit § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 der Verord-nung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser ([X.]; [X.] I 1984, 1036 in der Fassung vom29.10.2001, [X.] I 2785) nicht zu, läßt sich auf der Grundlage der bislanggetroffenen Feststellungen nicht halten.1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen,daß der [X.] des § 15 Abs. 1 Nr. 2 [X.] seinem Wortlaut nacherfüllt ist. Nach dieser Bestimmung darf Tafelwasser nicht unter [X.], Angaben, sonstigen Hinweisen oder Aufmachungen gewerbsmäßig in [X.] gebracht werden, die auf eine bestimmte geographische Herkunft des[X.] hinweisen. Es handelt sich um einen abstrakten Gefährdungstat-bestand, d.h. es bedarf keiner Feststellung einer konkreten Irreführungsgefahr.Der Zweck der Vorschrift besteht darin, Hinweise auf die geographische Her-kunft bei Tafelwasser unabhängig von deren Eignung, Verwechslungen miteinem natürlichen Mineralwasser herbeizuführen, auszuschließen (vgl.BayObLGSt 1992, 105, 106; Zipfel/[X.], Lebensmittelrecht, Bd. V,[X.], Mineral- und Tafelwasser-Verordnung, § 15 [X.]. 12).- 6 -Die Bezeichnung "[X.]" weist - wie das [X.] rechtsfehlerfrei festgestellt hat - auf eine bestimmte geographische Her-kunft des von der [X.] vertriebenen [X.] hin.2. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht weiter angenommen,der [X.] des § 15 Abs. 1 Nr. 2 [X.] sei aufgrund gemein-schaftsrechtlicher Vorgaben im Wege teleologischer Reduktion dahin [X.], daß eine bestimmte Herkunftsangabe nur bei Vorliegen einer kon-kreten Irreführungsgefahr zu untersagen ist (ebenso: von [X.], [X.] 2000,204; a.A. BayObLGSt 1992, 105, 107; [X.], Kommentar zur Mineral- undTafelwasser-Verordnung, S. 88; [X.] in: Zipfel/[X.] aaO,[X.], Mineral- und Tafelwasser-Verordnung, § 15 [X.]. 12).a) Ob diese Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 15 Abs. 1Nr. 2 [X.] bereits aus den Vorschriften der [X.] folgt,kann im Ergebnis offenbleiben. Zwar setzt § 15 Abs. 1 [X.], der auf § 19Nr. 4 lit. [X.] beruht, Art. 9 Abs. 1 lit. b der [X.] um(vgl. Begründung zur Mineral- und Tafelwasser-Verordnung, abgedruckt in:Zipfel/[X.] aaO, [X.], Mineral- und Tafelwasser-Verordnung, [X.]. [X.]. 7), der unter anderem die Verwendung von Angaben und [X.] untersagt, die bei in Art. 9 Abs. 1 lit. [X.] näherbezeichnetem Trinkwasser zu Verwechslungen mit einem natürlichen Mineral-wasser führen können. Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob der nationaleVerordnungsgeber allein aufgrund des Art. 9 Abs. 1 lit. [X.] gehindert ist, in nationalen Vorschriften einen abstrakten Schutz [X.] eines [X.] mit einem natürlichen Mineralwasser vor-zusehen. Denn die in Art. 10 Abs. 1 der [X.] vorgesehene- 7 -Harmonisierungspflicht betrifft nur den Verkehr mit natürlichem Mineralwasserund nicht mit Tafelwasser.Anders als die Revision meint, sieht Art. 9 Abs. 1 lit. b der [X.] keinen abstrakten Irreführungsschutz vor. Aus der Vorschrift läßtsich daher nicht die Zulässigkeit des in § 15 Abs. 1 Nr. 2 [X.] vorgesehenenabstrakten Gefährdungstatbestandes ableiten. Art. 9 Abs. 1 lit. b der [X.] untersagt nur die Verwendung von Angaben, die zur [X.] mit einem natürlichen Mineralwasser führen können. Dies setzt, [X.] Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die Eignung zu einer kon-kreten Irreführung der Verbraucher voraus; eine nur abstrakte Irreführungsge-fahr reicht hierzu nicht. Denn die [X.] ergänzte nach dersechsten Begründungserwägung die allgemeinen Regeln der [X.]/112/[X.] des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechts-vorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von fürden Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür([X.]. [X.] Nr. L 33 v. 8.2.1979, [X.]). Diese Richtlinie ist ersetzt worden durchdie Richtlinie 2000/13/[X.] Europäischen Parlaments und des [X.] zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten überdie Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung [X.] ([X.]. [X.] Nr. L 109 v. 6.5.2000, [X.]). Die [X.]/[X.] vom 18. Dezember 1978 und 2000/13/[X.] vom 20. März 2000gehen ebenfalls von einem konkreten Irreführungsschutz aus (vgl. hierzunachfolgend unter [X.]). Für eine hiervon abweichende wesentlich strengereAusgestaltung des Irreführungsschutzes in der [X.] beste-hen keine [X.] der Meinung der Revision läßt sich für die Annahme, Art. 9Abs. 1 lit. [X.] enthalte ein abstraktes Irreführungsver-bot, auch nichts aus einem Vergleich mit der Bestimmung des Art. 9 Abs. 1lit. a dieser Richtlinie gewinnen. Der unterschiedliche Wortlaut dieser [X.] gibt keinen Anhalt dafür, daß Art. 9 Abs. 1 lit. b anders als Art. 9Abs. 1 lit. a [X.] einen abstrakten Schutz enthält.Da die teleologische Reduktion des § 15 Abs. 1 Nr. 2 [X.] nicht ausder [X.] folgt, ist die von der Revision aufgeworfene [X.] dem Verhältnis des Irreführungsschutzes des Art. 9 Abs. 1 lit. [X.] zur Richtlinie 84/450/[X.] des Rates vom 10. September 1984 [X.] der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten überirreführende Werbung ([X.]. [X.] 1984 L 250, [X.]7) in der Fassung der [X.] 97/55/[X.] Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober1997 ([X.]. [X.] 1997 L 290, [X.]8), die in Art. 7 ein höheres nationales Schutz-niveau zuläßt, im Streitfall ohne Bedeutung.Erfolglos zieht die Revision diese Auslegung des Art. 9 Abs. 1 lit. [X.] (konkreter Irreführungsschutz) unter Hinweis auf dieEntscheidung des [X.] vom25.2.1981 - [X.] 56/80 ([X.]. 1981, 583 = GRUR 1981, 430 - Klosterdoktor) [X.]. Aus dieser Entscheidung ergibt sich für die dort maßgeblichen Art. 8,18 und 43 der Verordnung Nr. 355/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Auf-stellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weineund Traubenmoste ([X.]. [X.] Nr. L 59, [X.]) kein abstraktes Irreführungsverbot(vgl. [X.], [X.]. v. 30.10.1981 - I ZR 149/77, [X.], 423, 424 = WRP1982, 405 - Schloßdoktor/Klosterdoktor).- 9 -b) Der nationale Verordnungsgeber war und ist jedoch aufgrund der Eti-kettierungsrichtlinien 79/112/[X.] vom 18. Dezember 1978 und 2000/13/[X.]vom 20. März 2000 gehindert, in § 15 Abs. 1 Nr. 2 [X.] einen über einenkonkreten Irreführungsschutz hinausgehenden abstrakten Gefährdungstatbe-stand vorzusehen. Einem strengeren nationalen Schutz steht Art. 18 Abs. 1 der[X.] 2000/13/[X.] vom 20. März 2000 entgegen, der mit [X.] in Art. 15 Abs. 1 der [X.] 79/112/[X.] vom18. Dezember 1978 übereinstimmt. Danach dürfen die Mitgliedstaaten [X.] mit Lebensmitteln, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entspre-chen, nicht durch die Anwendung nicht harmonisierter einzelstaatlicher [X.] verbieten, die die Etikettierung und Aufmachung einzelner Lebens-mittel oder der Lebensmittel im allgemeinen regeln. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a der[X.] 2000/13/[X.] vom 20. März 2000 (= Art. 2 Abs. 1 lit. a[X.] 79/112/[X.] vom 18. Dezember 1978) setzt ein Verbotvoraus, daß die Art und Weise der Etikettierung geeignet ist, den Käufer irre-zuführen. Dem genügt eine lediglich abstrakte Gefahr einer Irreführung nicht(vgl. hierzu: [X.], [X.]. v. 16.7.1998 - [X.]. [X.], [X.]. 1998, [X.] = [X.]. 1998, 795, 796 f. [X.]. 28 ff. = [X.], 848 - Gut Springenheide; [X.]. v.9.2.1999 - [X.]. [X.]/97, [X.]. 1999, [X.] = [X.] 1999, 237, 243 [X.]. 33 und[X.]. 41 - [X.]; [X.]. [X.] - [X.]. [X.]/98, [X.]. 2000, [X.] GRUR [X.]. 2000, 756, 758 [X.]. 33 = [X.], 489 - naturrein; vgl. auch[X.], [X.]. v. 28.1.1999 - [X.]. [X.]/97, [X.]. 1999, [X.] = GRUR [X.]. 1999,345, 348 [X.]. 38 = [X.], 307 - Sektkellerei Kessler; [X.], [X.]., § 3 [X.]. 66; a.A. LG Trier LRE 38, 269; [X.], [X.] 1994, 391, 393).Dieser Schutzstandard ist im Geltungsbereich der [X.] 2000/13/[X.] vom 20. März 2000 für den nationalen Gesetzgeber nachArt. 18 Abs. 1 grundsätzlich verbindlich (vgl. zu Art. 15 Abs. 1 der [X.] -rungsrichtlinie 79/112/[X.] vom 18.12.1978: BVerwGE 89, 320, 325 f. - becel;Reese, [X.], 1035, 1038; Sack, [X.], 399, 402). Für das Vorlie-gen der Voraussetzungen, unter denen nach Art. 18 Abs. 2 der [X.]/13/[X.] vom 20. März 2000 von dem Grundsatz des Art. 18Abs. 1 abgewichen werden kann, ist nichts ersichtlich. Gegenteiliges machtdie Revision auch nicht geltend.Folgt aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 15 Abs. 1 Nr. 2[X.] bereits, daß diese Bestimmung die Gefahr einer konkreten Irreführungvoraussetzt, kommt es nicht darauf an, ob ein abstrakter Irreführungsschutz mitArt. 28 [X.] vereinbar ist.3. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber dagegen, daß das [X.] die konkrete Gefahr einer Verwechslung des mit "[X.]" bezeichneten [X.] der [X.] mit einem [X.] verneint hat. Das Berufungsgericht hat angenommen, aufgrundder angegriffenen Bezeichnung handele es sich für einen durchschnittlichenund verständigen Verbraucher bei dem Produkt der [X.] nicht um einnatürliches Mineralwasser. Dies ergebe sich eindeutig aus der Bezeichnung"[X.]".Zwar ist die Feststellung der Verkehrsauffassung Aufgabe des [X.]. In der Revisionsinstanz ist sie daher nur darauf zu überprüfen, ob die [X.] verfahrensfehlerfrei ausgeschöpft und ihre Beur-teilung frei von Widersprüchen mit Denkgesetzen und [X.] vor-genommen hat (vgl. [X.], [X.]. v. 18.10.2001 - I ZR 193/99, [X.], 550,552 = [X.], 527 - Elternbriefe, m.w.[X.] 11 -Mit Recht macht die Revision allerdings geltend, das Berufungsgerichthabe Umstände außer acht gelassen, aus denen sich ein abweichendes [X.] ergebe. Herkunftsbezeichnungen seien traditionell natürli-chen Mineralwässern vorbehalten. Den meisten Verbrauchern sei auch [X.], ob sich an einem bestimmten geographischen Ort Quellen befänden.Davon ist auch das [X.] in seiner Entscheidung ausgegangen ([X.]. 7). Mit diesem Sachvortrag der Klägerin und den seiner Entscheidung ent-gegenstehenden Feststellungen des [X.]s hat sich das [X.] - verfahrensfehlerhaft - nicht auseinandergesetzt. Es hat keine konkretenFeststellungen dazu getroffen, ob durch die von der [X.] verwendetegeographische Herkunftsbezeichnung im Bewußtsein der Verbraucher nichteine Nähe zu natürlichem Mineralwasser hergestellt wird, die zu entsprechen-den Verwechslungen führt und ob die Bezeichnung als [X.]ausreicht, derartige Verwechslungen auszuschließen. Die Klägerin hatte indiesem Zusammenhang geltend gemacht, auch amtlich anerkannte natürlicheMineralwässer enthielten die Bezeichnung von Flüssen und Seen. Weiter [X.] Berufungsgericht sich auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob dieangesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung "[X.]"nicht dahin auffassen, es handele sich um Wasser aus der Region um den [X.], und ob es deshalb zu Verwechslungen mit einem natürlichen Mineral-wasser kommen kann (vgl. von [X.], [X.] 2000, 204, 207).Die entsprechenden Feststellungen wird das Berufungsgericht im erneuteröffneten [X.] nachzuholen haben. Dabei wird es zu prüfenhaben, ob es aufgrund eigener Sachkunde beurteilen kann, wie die [X.] Bezeichnung aufzufassen ist, oder ob, wie die Revision geltend macht, [X.] eines demoskopischen Gutachtens erforderlich ist.- 12 -II[X.] Danach war das angefochtene [X.]eil aufzuheben und die Sache zurerneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.ErdmannRi[X.] [X.] ist infolge[X.]Urlaubs an der Unterschriftsleistung ver-hindert.Erdmann[X.]Büscher
Meta
06.06.2002
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2002, Az. I ZR 307/99 (REWIS RS 2002, 2937)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2937
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