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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I
ZR
230/11
Verkündet am:
13.
September
2012
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.]
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; [X.] § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; LFGB § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3; [X.] §§ 2 bis 8; [X.] §§ 3, 4; [X.] § 1 Abs. 2 Nr. 2
a)
Bei der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage bildet die konkrete Ver-letzungsform den Streitgegenstand, wenn mit der Klage ein entsprechendes Unterlassungsbegehren verfolgt wird. Der Streitgegenstand umfasst in [X.] -
unabhängig davon, ob der Kläger sich auf diese Rechtsverletzung gestützt und den zu dieser Rechtsverletzung gehörenden Tatsachenvortrag gehalten hat -
alle Rechtsverletzungen, die in der konkreten Verletzungsform verwirklicht sind, auch wenn die verschiedenen Verletzungen jeweils einen unterschiedlichen Tatsachenvortrag erfordern. Entsprechendes gilt, wenn dem [X.]n mit der Unterlassungsklage unabhängig vom konkreten Um--
2
-
feld die Verwendung einer bestimmten Bezeichnung untersagt werden soll (Aufgabe von [X.], Urteil vom 8. Juni 2000 -
I [X.], [X.], 181, 182 = [X.], 28
dentalästhetika I; Urteil vom 13.
Juli 2006
I
ZR
222/03, [X.], 161 Rn. 9 = [X.], 66entalästhetika II).
Dem Kläger steht es aber frei, mehrere in einer konkreten Verletzungsform oder mit der Verwendung einer bestimmten Bezeichnung verwirklichte Rechtsverletzungen im Wege der kumulativen Klagehäufung jeweils geson-dert anzugreifen.
b)
n-de Werbung mit einer Selbstverständlichkeit dar, wenn sich das fragliche Mi-neralwasser von anderen Mineralwässern dadurch abhebt, dass der Anteil an Rückständen und Schadstoffen beson[X.] niedrig ist. Der Verkehr erwar-[X.] auch nicht, dass es sich um eine staatlich verliehene und überprüf-te Zertifizierung handelt.
c)
Das Gebot des § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.], beim Inverkehrbringen von natürli-chem Mineralwasser diese Verkehrsbezeichnung anzugeben, steht der zu-
d)
Das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 [X.], ein Erzeugnis mit einer dem Öko-Kennzeichen nachgemachten, zu Fehlvorstellung [X.] Kenn-zeichnung in Verkehr zu bringen, stellt eine Marktverhaltensregelung im Sin-ne des § 4 Nr. 11 [X.] dar.
[X.], Urteil vom 13. September 2012 -
I [X.]/11 -
[X.]
[X.]
-
3
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 13.
September 2012 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Born-kamm und [X.], Prof.
Dr.
Büscher, Prof.
Dr.
Schaffert und Dr.
Koch
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin und die [X.] des [X.] gegen das Urteil des Oberlandesgerichts [X.]
-
3.
Zivil-senat
-
vom 15.
November 2011 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin zu 3/4 und dem
[X.]n zu 1/4
auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der [X.] bietet seit September 2009 ein natürliches Mineralwasser an, das er als [X.]
bezeichnet und dessen Flaschen auf
der Vor[X.]eite wie nachfolgend abgebildet etikettiert sind:
1
-
4
-
Der [X.] hat außerdem eine [X.]V.
(nachfolgend: [X.]) gegründet, die
einen Anforde-rungskatalog für [X.]
erstellt und ein Zertifizierungssystem für die Verwendung eines [X.]s
geschaffen
hat, das im nachfolgend wiedergegebenen Unterlassungsantrag zu
b dargestellt und für den [X.]n als [X.] Wort-Bild-Marke
Nr.
302009003191 eingetragen ist.
Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren [X.] e.V., beanstandet die Verwendung der Bezeichnung [X.]
und des [X.]. Sie macht geltend, der Verkehr verbinde mit der
Bezeichnung
[X.]
Qualitätsmerk-male, die für ein natürliches Mineralwasser ohnehin gesetzlich vorgeschrieben und daher selbstverständlich seien. Zudem gingen die angesprochenen [X.]skreise irrtümlich davon aus, dass besondere gesetzliche oder sonstige hoheitliche Vorgaben für den Herstellungsprozess eines solchen Mineralwas-sers bestünden. Des Weiteren sei der Begriff [X.]
eine nach der [X.] nicht zulässige Verkehrsbezeich-nung. Bei dem vom [X.]n verwendeten [X.] [X.] es sich um eine irreführende Nachahmung
des nachfolgend abgebildeten ge-setzlichen Öko-Kennzeichens:
Die
Verwendung des [X.]s sei zudem ebenfalls eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten und geeignet, den Ver-2
3
4
-
5
-
kehr über die Eigenschaften des damit gekennzeichneten Mineralwassers zu täuschen.
Die Klägerin
hat beantragt,
den [X.]n unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurtei-len, es zu unterlassen,
a)
natürliches Mineralwasser unter der Bezeichnung [X.]
zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen,
b)
das Kennzeichen
in der Werbung für und/oder beim Inverkehrbringen von natürlichem
Min[X.] oder anderen alkoholfreien Getränken, hergestellt unter Verwen-dung von natürlichem
Mineralwasser, zu benutzen.
Darüber hinaus hat die Klägerin die Erstattung von pauschalen [X.] in Höhe von 208,65
Das [X.] hat der Klage stattgegeben
([X.], Urteil vom 19.
Januar 2011
-
3
O
819/10, juris).
Im Berufungsverfahren
hat die Klägerin, soweit sie die Bezeichnung [X.]
als unzulässige
Verkehrsbezeichnung beanstandet hat, hin-sichtlich des Unterlassungsantrags zu
a hilfsweise beantragt,
den [X.]n zu verurteilen, es zu unterlassen, natürliches Mineralwasser un-ter der hervorgehobenen Bezeichnung Bio-Mineralwasser, und weiter [X.] unter der Verkehrsbezeichnung Bio-Mineralwasser
zu bewerben und/oder in Verkehr zu bringen.
Das Berufungsgericht hat das Urteil des [X.] teilweise abgeän-dert und die Klage mit dem
Unterlassungsantrag zu
a samt den hierzu gestell-5
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9
-
6
-
ten [X.]n abgewiesen. Im Übrigen hat es die Berufung des [X.]n zurückgewiesen ([X.], [X.], 224).
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-weisung der [X.] beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der [X.] verfolgt im Wege der [X.] seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Die Klägerin tritt der Anschluss-revision entgegen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsurteil hält den Angriffen sowohl der
Revision als auch der [X.] stand.
[X.] Das Berufungsgericht hat die vom [X.]n für sein Mineralwasser verwendete Bezeichnung [X.]
im Gegensatz zu
dem von ihm des Weiteren verwendeten
[X.]
als zulässig
angese-hen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Bezeichnung [X.]
für natürliches Mineralwasser stelle keine nach §
11 Abs.
1 Satz
2 Nr.
3 LFGB verbotene Bezeichnung mit einer Selbstverständlichkeit dar. Der Verbraucher erwarte bei der Verwendung der Bezeichnung Bio
für ein Mineralwasser, dass sich dieses im Hinblick auf seine Gewinnung und seinen Gehalt an Schadstoffen von normalen Mineralwässern abhebe. Die beanstandete Bezeichnung enthalte auch keine zur Täuschung der Verbraucher geeignete Aussage im Sinne des §
11 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 LFGB. Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die den Bestimmungen der Verord-nung
([X.]) Nr.
834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhe-10
11
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13
-
7
-
bung der Verordnung ([X.]) Nr.
2092/91 ([X.]-Öko-Verordnung) unterlägen, verbinde der Verkehr mit dem Begriff Bio
zwar eine staatliche Überwachung oder Lizenzierung. Wegen der Vielzahl der so bezeichneten Produkte habe der angesprochene Durchschnittsverbraucher aber nicht die Vorstellung, dass [X.] einer solchen Bezeichnung in jedem Fall ein staatliches System oder eine staatliche Verleihung stehe. Eine gegenteilige Verbrauchererwartung [X.] zudem den Bestimmungen der [X.]-Öko-Verordnung. Der [X.] kennzeichne sein Mineralwasser in der konkreten Verletzungsform zwar nicht mit der nach der Mineral-
und Tafelwasser-Verordnung ([X.]) vorgegebenen Verkehrsbezeichnung natürliches Mineralwasser
und erwecke damit den [X.], [X.]
sei die nach §
3 Abs.
1 Nr.
1 der [X.] ([X.]) anzugebende Verkehrsbezeichnung die-ses Wassers. Das von der Klägerin mit dem Unterlassungshauptantrag zu
a erstrebte umfassende Verbot der Verwendung des Begriffs [X.]
sei
aber ein unzulässiges Schlechthinverbot. Die hierzu
gestellten [X.] seien nicht hinreichend bestimmt.
Begründet seien dagegen der Unterlassungsantrag zu
b und der [X.] auf Ersatz der Kosten ihrer daher teilweise berechtigten Abmahnung. Die Verwendung des [X.]s durch den [X.] sei nach §
2 Abs.
2 Nr.
2 des [X.] ([X.]) verboten. Das Zeichen stelle eine Nachahmung des gesetzlichen Öko-Kenn-zeichens dar und erwecke damit den Eindruck, dass es sich um ein Derivat die-ses Kennzeichens handele und deshalb
ebenfalls staatlich geschützt sei.
I[X.] Die Revision hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht der mit dem Unter-lassungshauptantrag zu
a und den dazu in zweiter Instanz gestellten Hilfsanträ-gen gegen den [X.]n geltend gemachte Anspruch auf ein Verbot der Ver-14
15
-
8
-
wendung
der Bezeichnung [X.]
für natürliches Mineralwasser nicht zu.
1. Der Unterlassungshauptantrag zu
a ist nicht mangels
Bestimmtheit des prozessualen Anspruchs (Streitgegenstands) unzulässig.
a) Die Klägerin stützt
ihr Unterlassungsbegehren
auf drei verschiedene Gesichtspunkte. Sie beanstandet die Bezeichnung [X.]
-
erstens
-
als eine unzulässige Werbung mit einer Selbstverständlichkeit. Die beanstan-dete Bezeichnung sei -
zweitens
-
aber auch deshalb irreführend, weil sie den Eindruck einer amtlichen Zertifizierung erwecke. Schließlich handele es sich
-
drittens
-
um eine Verkehrsbezeichnung, die nicht den Vorgaben der [X.] entspreche. Trotz dieser in drei verschiede-ne Richtungen weisenden Beanstandungen hat die Klägerin damit nur einen Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt.
b) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in [X.] genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl.
nur
[X.], Urteil vom 3.
April 2003
-
I
ZR
1/01, [X.]Z 154, 342, 347
f.
-
Reinigungsarbeiten). Da
der Senat eine
alternative Klagehäufung,
die er in der Vergangenheit unbeanstandet gelassen hatte,
mittlerweile nicht mehr zulässt
(vgl. [X.], Beschluss vom 24.
März 2011
-
I
ZR
108/09, [X.]Z 189, 56 Rn.
8
-
TÜV
I; Urteil vom 17.
August 2008
-
I
ZR
108/09, [X.], 1043 Rn.
37 = [X.], 1454
-
TÜV
II), kommt der Bestimmung dessen, was Streitgegen-stand ist, für die
Zulässigkeit einer
-
wie hier
-
auf mehrere tatsächliche wie rechtliche Gesichtspunkte gestützten Klage nunmehr maßgebliche
Bedeutung zu.
16
17
18
-
9
-
c) Zu
dem Lebenssachverhalt, der die Grundlage der Streitgegenstands-bestimmung bildet, rechnen nach der Rechtsprechung des [X.] alle Tatsachen, die bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natür-lichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag der
Klagepartei
zur Ent-scheidung gestellten [X.] gehören (vgl. nur [X.], Urteil vom 19.
Dezember 1991
-
IX
ZR
96/91, [X.]Z 117, 1, 5; ferner Büscher,
[X.], 16, 24). Das ist dann der Fall, wenn der Tatsachenstoff nicht sinnvoll auf verschiedene eigenständige, den Sachverhalt in seinem Kerngehalt [X.] aufgeteilt werden kann, selbst wenn diese einer eigen-ständigen rechtlichen Bewertung zugänglich sind (vgl. Musielak/Musielak, ZPO, 9.
Aufl., [X.]. Rn.
76). Der Streitgegenstand wird damit
durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das [X.] der
Klagepartei
bezieht, unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses [X.] von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht,
und auch unabhängig davon, ob die Parteien die nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs kannten und hätten vortragen können (vgl. [X.], Urteil
vom 7.
Juli 1993
-
VIII
ZR
103/92, [X.]Z 123, 137, 141; Urteil vom 19.
No-vember 2003
-
VIII
ZR
60/03, [X.]Z 157, 47, 51
mwN). Eine Mehrheit von [X.] liegt dagegen dann vor, wenn die materiell-rechtliche Rege-lung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet
(vgl. [X.], Urteil vom 16.
September 2008
-
IX
ZR
172/07, [X.], 3570 Rn.
9).
d) Bei der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage ist der Senat in der Vergangenheit bei der
Bestimmung dessen, was noch zu demselben Le-benssachverhalt gehört, allerdings von einer
eher engen Sichtweise ausgegan-gen. Hiernach konnten etwa die Verwirklichung verschiedener Verbotsnormen (vgl. [X.], Urteil vom 20.
September 2007
-
I
ZR
171/04, [X.], 443 Rn.
23 = [X.], 666
-
Saugeinlagen) wie
auch die Verwirklichung unter-19
20
-
10
-
schiedlicher Erscheinungsformen [X.]elben Verbotsnorm wie insbesondere des [X.] nach §§
3, 5 [X.] als jeweils selbständige [X.] angesehen werden (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Juni 2000
-
I
ZR
269/97, [X.], 181, 182 = [X.], 28
-
dentalästhetika
I; Urteil vom 13.
Juli 2006
-
I
ZR
222/03, [X.], 161 Rn.
9 = [X.], 66
-
dentalästhetika
II). An dieser engen Streitgegenstandsbestimmung hält der Senat im Hinblick auf die Unzulässigkeit der alternativen Klagehäufung nicht mehr
fest.
e) Der Begriff des Streitgegenstands ist in Bezug auf die
Rechtshängig-keit, die Rechtskraft, die Klagehäufung und die Klageänderung einheitlich (vgl.
Büscher, [X.], 16, 24). Er
soll den Sinn und Zweck der einzelnen Rechtsinstitute verwirklichen und gegenläufige Ziele ausbalancieren (vgl. [X.],
[X.], 16, 24; [X.], [X.], 261, 263).
Danach
liefe ein weiter [X.] dem
im Interesse des [X.]n liegenden Ziel zuwider, die Zulässigkeit von [X.] sowie -
generell -
die Möglichkeiten des Klägers
zu begrenzen, die
Richtung der mit seiner Klage verfolgten Angriffe zu ändern. Allerdings
ist der [X.] auch im Falle eines weiter gefassten [X.]s neuen Angriffen gegen-über nicht schutzlos gestellt, weil
die Zivilprozessordnung die Zulässigkeit [X.], erst im Laufe des Verfahrens eingeführten Vorbringens an besondere Vo-raussetzungen knüpft (vgl. die [X.] der §§
296, 296a ZPO sowie das weitgehende Novenverbot in §
531 ZPO).
Ein zu feingliedriger
[X.], der sich streng an dem vorgetragenen Lebenssachverhalt orientiert
und bereits jede Variante -
wie bei-spielsweise jede auch nur geringfügig abweichende, durch ein und dieselbe Werbeaussage bewirkte Fehleinschätzung der Verbraucher -
einem neuen Streitgegenstand zuordnet, entspräche nicht der gebotenen natürlichen Be-21
22
23
-
11
-
trachtungsweise und würde darüber hinaus zu erheblichen Abgrenzungs-schwierigkeiten führen. Hielte der Senat auch nach der geänderten [X.] zur alternativen Klagehäufung daran fest, dass jedes auch nur geringfü-gig unterschiedliche Verständnis einer Werbeaussage einen eigenen Streitge-genstand bildet
(so noch [X.], [X.], 161 Rn.
9 -
dentalästhetika
II),
(Urteil vom 17.
März 2011 -
I
ZR
81/09, [X.], 1151 = [X.], 1587) zugrunde lag, von zwei unterschiedlichen [X.] aus-gegangen werden;
dort
deutlich höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt worden waren, mit der Begründung beanstandet worden, dass zum einen die Werbung für [X.] ohne zeitliche Begrenzung, zum anderen aber auch die Werbung mit durchgestrichenen Preisen
ohne Angabe, wann diese Preise gefordert [X.], irreführend sei. Zieht man aber -
nicht zuletzt aus [X.] -
beide Beanstandungen zu einem Streitgegenstand zusammen, stellt sich sogleich die Frage, wo die Grenze zu ziehen ist, wenn dieselbe Anzeige noch Anlass für weitere Beanstandungen gibt.
Ähnliche Probleme stellten sich, wenn ein Verhalten im Hinblick auf mehrere unter die Tatbestände des Beispielskata-logs des §
4 Nr.
10 [X.] fallende Aspekte
beanstandet oder eine Nachahmung unter Hinweis auf mehrere in §
4 Nr.
9 [X.] aufgeführte
Unlauterkeitskriterien angegriffen wird. Für das Markenrecht hat der Senat im Übrigen bereits ent-schieden, dass immer dann, wenn aus einer Marke geklagt wird, der Streitge-genstand alle drei Erscheinungsformen der Markenverletzung -
Schutz bei Doppelidentität
und Verwechslungsgefahr sowie Bekanntheitsschutz
-
umfasst ([X.], Urteil vom 8.
März 2012 -
I
ZR
75/10, [X.], 621 Rn.
32 = [X.], 716 -
Oscar).
f) Kann auch für die wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage an dem feingliedrigen [X.], den der Senat in der Vergangenheit 24
-
12
-
vertreten hat, nicht mehr festgehalten werden, bietet es sich an, in Fällen, in denen sich die Klage gegen die konkrete Verletzungsform richtet, in dieser Ver-letzungsform den Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird (so bereits [X.], Urteil vom 30.
Juni 2011 -
I
ZR
157/10, [X.], 184 Rn.
15
= [X.], 194 -
Branchenbuch Berg; vgl. auch [X.], Ur-teil vom 7.
April 2011
-
I
ZR
34/09, [X.], 742 Rn.
17
f. = [X.], 873 -
Leistungspakete im Preisvergleich). Das Klagebegehren richtet sich in diesem Fall gegen ein konkret umschriebenes Verhalten, das gerade auch bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise den [X.] und damit die Beanstandungen umschreibt, zu der die [X.] Verletzungsform Anlass geben kann.
Beanstandet der Kläger in einem solchen Fall etwa eine Werbeanzeige unter mehreren Gesichtspunkten, über-lässt er es bei einem Erfolg der Klage dem Gericht zu bestimmen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gestützt wird.
Dem Kläger ist es allerdings nicht verwehrt, in Fällen, in den er eine [X.] Werbeanzeige unter verschiedenen Aspekten jeweils gesondert angreifen möchte, eben diese verschiedenen Aspekte im Wege der kumulativen Klage-häufung zu jeweils getrennten Klagezielen zu machen. In diesem Fall muss er die einzelnen Beanstandungen in verschiedenen Klageanträgen umschreiben, wobei er zur Verdeutlichung jeweils auf die konkrete Verletzungsform Bezug [X.], die beanstandete Anzeige unter jedem der geltend gemachten Gesichts-punkte zu prüfen. Naturgemäß muss der Kläger einen Teil der Kosten tragen, wenn er nicht mit allen Klageanträgen Erfolg hat.
g) Entsprechendes gilt für den vorliegenden Fall, in dem das Klagebe-gehren nicht auf das Verbot einer bestimmten Verletzungsform beschränkt ist, sich vielmehr gegen die Verwendung einer bestimmten Bezeichnung (Bewer-25
26
-
13
-
bung und Inverkehrbringen eines natürlichen Mineralwassers unter der Be-
richtet, deren Verbot losgelöst von dem konkre-ten wettbewerblichen Umfeld begehrt wird. Auch
in diesem Fall wird der Streit-gegenstand durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das [X.] des Unterlassungsklägers bezieht. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines wettbewerblichen Verhaltens lassen sich sei-ne Erkennbarkeit und seine
Wahrnehmung im Wettbewerb nicht sinnvoll auf verschiedene eigenständige, den Sachverhalt in seinem Kerngehalt [X.] aufteilen. Dementsprechend zählen die Umstände des [X.]auftritts und seine gesamte Wahrnehmung grundsätzlich noch zu dem [X.], der einen einzigen Streitgegenstand bildet, und zwar unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen von den Parteien vorgetragen [X.] sind oder nicht und ob die Parteien die nicht vorgetragenen Tatsachen kannten und hätten vortragen können.
Auch hier liegt es in der Hand des [X.], die verschiedenen Aspekte, unter denen er die fragliche Bezeichnung [X.] möchte, mit verschiedenen Anträgen im Wege der kumulativen Kla-gehäufung anzugreifen. Wird dagegen nur ein Unterlassungsbegehren formu-liert und mit verschiedenen Begründungen untermauert, muss davon [X.] werden, dass der Streitgegenstand generell die Verwendung der Be-zeichnung für das im Antrag genannte Produkt umfassen soll.
Im Streitfall rechtfertigt
weder die Fassung des Unterlassungshauptan-trags zu
a noch die bei
seiner Auslegung mit zu berücksichtigende Klagebe-gründung die Annahme, dass die Klägerin die Unterlassung der beanstandeten Bezeichnung [X.]
nicht als solche,
sondern nur hinsichtlich [X.] Unlauterkeitsumstände erstrebt
hätte. Streitgegenstand ist demzufolge die Verwendung der Bezeichnung [X.], und zwar unabhängig davon, unter welchem Gesichtspunkt dieses
Verhalten beanstandet worden ist oder beanstandet werden kann. Die von der 27
-
14
-
Klägerin angeführten Aspekte, die eine Unlauterkeit im Streitfall begründen [X.] -
also die Werbung mit einer Selbstverständlichkeit, der unzutreffende [X.] einer staatlichen Zertifizierung und die Verwendung einer unzulässigen Verkehrsbezeichnung
-, ändern daher nichts daran, dass es sich bei dem in Rede stehenden Begehren der Klägerin um ein und denselben Streitgegen-stand handelt.
2. Das Berufungsgericht hat zutreffend
angenommen, dass dem [X.] die Benutzung der Bezeichnung [X.]
für natürliches Min[X.] nicht nach §§
8, 3, 4 Nr.
11 [X.] in Verbindung mit §
11 Abs.
1 Satz
2 Nr.
3 LFGB wegen einer unzulässigen
Werbung mit einer Selbstver-ständlichkeit untersagt werden kann. Auch ein Verstoß gegen das allgemeine [X.] (§§
3, 5
Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 [X.]) liegt insofern nicht
vor.
a) Nach §
11 Abs.
1 Satz
2 Nr.
3 LFGB liegt eine verbotene irreführende Bezeichnung eines Lebensmittels vor, wenn damit zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel über besondere Eigenschaften verfügt, obwohl alle ver-gleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften aufweisen. Eine entspre-chende Irreführung setzt voraus, dass der
Verbraucher nicht weiß, dass es sich bei den
betreffenden Eigenschaften
lediglich um einen gesetzlich vorgeschrie-benen oder zum Wesen der Ware gehörenden Umstand handelt (vgl. [X.] in Zipfel/[X.], Lebensmittelrecht, C
102, 122.
Lief. Juli
2005, §
11 LFGB Rn.
216; zu §
5 [X.] vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 30.
Aufl., §
5 Rn.
2.115).
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Lebensmittelbezeichnung irreführend im Sinne von §
11 Abs.
1 Satz
2 Nr.
3 LFGB ist, kommt es daher maßgeblich darauf an, wie der angesprochene Verkehr die Bezeichnung Bio-mineralwasser
versteht.
28
29
-
15
-
b) Das Berufungsgericht
hat angenommen, der Verbraucher erwarte bei der Bezeichnung [X.], dass sich dieses Wasser im Hinblick auf seine Gewinnung und seinen Schadstoffgehalt von normalen Mineralwässern abhebe. Es hat dies damit begründet, dass die von der [X.] für [X.] vorgeschriebenen Werte etwa für Nitrat und Nitrit erheb-lich unter den gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerten liegen. In dem von der [X.] entwickelten Zertifizierungssystem seien
die Überwa-Richtlinien für [X.] entwickelt worden, die von normalen [X.] nicht zu erfüllende Qualitätsmerkmale verlangten. Somit werde durch nicht alle ver-gleichbaren Lebensmittel hätten.
c) Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die Verbraucher zwar einerseits keine prä-zisen Vorstellungen davon haben, welche Anforderungen ein natürliches Min[X.] nach der Mineral-
und Tafelwasser-Verordnung erfüllen muss, dass l-wasser erwarten, dass es nicht nur die Anforderungen
erfüllt, die an ein natürli-ches Mineralwasser gestellt werden, sondern dass es sich darüber hinaus -
et-wa im Hinblick auf eine umweltfreundliche Gewinnung oder den Schadstoffge-halt -
durch besondere Eigenschaften auszeichnet, die andere natürliche Mine-ralwässer nicht notwendig erfüllten.
aa) Ohne Erfolg rügt die Revision, dass das Berufungsgericht aufgrund eigener Sachkunde beurteilt hat, wie die angesprochenen Verbraucher die be-anstandete Bezeichnung verstehen. Gehören [X.] -
wie im Streitfall -
selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen, bedarf es im [X.] keines durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverständi-30
31
32
-
16
-
gengutachtens, um das Verständnis des Verkehrs zu ermitteln (vgl. [X.], Urteil
vom 2.
Oktober 2003 -
I
ZR
150/01, [X.]Z 156, 250, 255 -
Marktführerschaft; Urteil vom 9.
Juni 2011 -
I
ZR
113/10, [X.], 215 Rn.
16 = [X.], 75 -
Zertifizierter Testamentsvollstrecker).
bb) Entgegen der Ansicht der Revision erwartet der Verkehr bei der [X.] die so gekennzeichnete Ware den Regeln der [X.]-Öko-Verordnung ge-nügt und entsprechend den Grundprinzipien des biologischen Landbaus er-zeugt worden ist. Der Begriff wird, unterschiedliche Bedeutungen (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO §
5 Rn.
4.65; [X.].[X.]/Busche, §
5 Rn.
343). Für pflanzliche Le-immungen der [X.]-Öko-Verordnung gewonnen worden
ist (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO §
5 Rn.
4.65). Für Lebensmittel außerhalb des durch ihren Art.
1 Abs.
2 geregelten Anwendungsbereichs der [X.]-Öko-Verordnung kann dagegen nicht von vornherein unterstellt werden, dass der Verbraucher durch den [X.] aaO Abschnitt
III
F Rn.
475; [X.]., Festschrift [X.], 2010, S.
327, 331). Dies gilt zumal dann, wenn das betreffende Produkt -
wie vorliegend -
mit ökologischem Landbau nichts zu tun hat (vgl. [X.] in [X.] aaO).
Der Verkehr wird bei verständiger Würdigung allerdings annehmen, dass Mineralwasser bereits von Natur aus bestimmte Reinheitserfordernisse erfüllt. Welche Reinheitserfordernisse dies im Einzelnen sind, wird der
durchschnittlich informierte Verbraucher, dem die hierzu in der Mineral-
und Tafelwasser-Verordnung bestimmten Anforderungen regelmäßig nicht bekannt sind, jedoch nicht wissen. Eine völlige Reinheit wird der Verkehr in diesem Zusammenhang nicht erwarten. Denn er hat Erfahrungswissen dahin gebildet, dass nahezu 33
34
-
17
-
überall Schadstoffe anzutreffen sind und dies selbst für solche Lebensmittel gilt, 17.
Oktober 1996 -
I
ZR 159/94, [X.], 306, 308 = [X.], 302 -
Na-turerheblicher Teil des Verkehrs jedoch die Erwartung, dass das so bezeichnete Produkt weitestgehend frei von Rückständen und Schadstoffen ist und nur un-vermeidbare Geringstmengen deutlich unterhalb der rechtlich zulässigen Grenzwerte enthält (vgl. [X.], Urteil vom 4.
November 2010 -
I
ZR 139/09, [X.], 633 Rn.
26 = [X.], 858 -
BIO [X.]; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
5 Rn.
4.65; [X.].[X.]/Busche, §
5 Rn.
343; [X.], [X.] 2010, 38, 40).
h-neten Mineralwasser, dass es nicht nur unbehandelt und frei von Zusatzstoffen ist, sondern im Hinblick auf das Vorhandensein von Rückständen und Schad-stoffen auch deutlich reiner ist als herkömmliches Mineralwasser (vgl. [X.], Festschrift [X.], 2010, S.
327, 338; [X.], [X.], 1386, 1388; [X.], [X.] 2011, 38, 40). Dem steht die vom [X.]n unter Hinweis auf eine Verbraucherbefragung und als Anlage [X.] vorgetragene und von der Klägerin l-rein sei.
[X.])
Danach werden dem
Verbraucher im Hinblick auf die Bezeichnung i-chen Mineralwässer als vergleichbare Lebensmittel ebenfalls aufweisen.
Gemäß §§
2
ff. [X.] muss natürliches Mineralwasser allerdings beson-dere Anforderungen erfüllen. So muss es seinen Ursprung in unterirdischen, vor 35
36
37
-
18
-
Verunreinigungen geschützten Wasservorkommen haben (§
2 Nr.
1 [X.]) und von ursprünglicher Reinheit und durch seinen Gehalt an Mineralien, Spuren-elementen oder sonstigen Bestandteilen und gegebenenfalls durch bestimmte, insbesondere ernährungsphysiologische Wirkungen gekennzeichnet sein (§
2 Nr.
2 [X.]). Des Weiteren müssen -
auch bei Schwankungen in der Schüttung -
seine Zusammensetzung, seine Temperatur und seine übrigen wesentlichen Merkmale im Rahmen natürlicher Schwankungen konstant bleiben (§
2 Nr.
3 [X.]). Darüber hinaus darf natürliches Mineralwasser nach §
3 [X.] nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es amtlich anerkannt ist, und muss es den in §
4 [X.] geregelten
mikrobiologischen Anforderungen entsprechen. [X.] darf es nach §
5 [X.] vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften nur aus Quellen gewonnen werden, für die die zuständige Behörde eine Nutzungsge-nehmigung erteilt hat, dürfen bei seiner Herstellung nur die in §
6 [X.] be-stimmten Verfahren angewendet werden und sind bei seiner Abfüllung gemäß §
6a [X.] die Höchstgehalte der in Anlage 4 dieser Verordnung aufgeführten Stoffe einzuhalten und entsprechende Untersuchungen durchzuführen. [X.] sind nach §
7
[X.] die nicht unmittelbar nach ihrer Gewinnung oder Bear-beitung verbrauchten natürlichen Mineralwässer am Quellort abzufüllen und die dazu verwendeten Fertigpackungen mit Verschlüssen zu versehen, die geeig-net sind, Verfälschungen oder Verunreinigungen
zu vermeiden.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt allerdings nicht, dass es bei denjenigen Wässern, die die Anforderungen an natürliches Mineralwasser erfül-len, im Hinblick auf das Vorhandensein von Rückständen und Schadstoffen keinerlei Unterschiede gibt. Auch wenn die Mineral-
und Tafelwasser-Verord-nung bereits hohe Anforderungen an jedes natürliches Mineralwasser stellt (vgl. [X.], Festschrift [X.], 2010, S.
327, 338), unterscheiden sich Mineralwäs-ser, die die dort festgesetzten Grenzwerte nochmals deutlich unterschreiten, 38
-
19
-
von natürlichen Mineralwässern, bei denen der Gehalt an Rückständen und Schadstoffen nahe an diesen Grenzwerten liegt.
[X.]) Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, dass die von der [X.] aufgestellten Grene-einhalten muss, für die Verbraucher ohne Belang wären. Sie hat
auch nicht behauptet, der [X.] erfülle mit seinem Mineralwasser die dort gesetzten Anforderungen nicht.
dd) Aus denselben Gründen, aus denen der Verkehr bei der [X.] so bezeichneten natürlichen Mineralwassers im Sinne des lebensmittel-rechtlichen [X.] unterliegt, fehlt es auch an einem Verstoß ge-gen das wettbewerbsrechtliche [X.] nach §§
3, 5 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 [X.].
3. Mit Recht hat das Berufungsgericht den Unterlassungshauptantrag zu
a auch nicht deshalb als begründet angesehen, weil -
wie die Klägerin des Weiteren geltend gemacht hat -
der Verkehr aufgrund
i-e-rung des vom [X.]n vertriebenen Mineralwassers erwartet.
a) Entgegen der Ansicht der Revision ist es aus Rechtsgründen nicht zu kein Verkehrsverständnis dahin beigelegt hat, dass gesetzliche Vorgaben be-stehen und gesetzlich oder staatlich gewährleistet ist, dass die so bezeichneten Produkte bestimmte Vorgaben einhalten. Diese im Wesentlichen auf tatsächli-chem Gebiet liegende Beurteilung des Berufungsgerichts zur Verkehrsauffas-sung ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob das Beru-39
40
41
42
-
20
-
fungsgericht bei seiner Würdigung gegen die Denkgesetze oder gegen Erfah-rungssätze verstoßen oder aber wesentliche Umstände unberücksichtigt gelas-sen hat (vgl. [X.], [X.], 215 Rn.
13 -
Zertifizierter Testamentsvollstre-cker). Ein entsprechender Rechtsfehler liegt im Streitfall nicht vor. Damit ist hier weder von einer zur Täuschung geeigneten Bezeichnung im Sinne des §
11 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1
LFGB noch von einer irreführenden Verhaltensweise im Sinne des §
5 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 [X.] auszugehen.
aa) Die Revision rügt auch in diesem Zusammenhang ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht die maßgebliche Verkehrsauffassung ohne die Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestellt hat.
Ob das Gericht eine Begut-achtung durch einen Sachverständigen anordnet oder aufgrund eigener Sach-kunde entscheidet, steht grundsätzlich in seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO §
5 Rn.
3.15). Die
Revision weist zwar mit Recht darauf hin, dass eine Beweisaufnahme dann erforderlich ist, wenn sich dem Gericht trotz eigener Sachkunde Zweifel am Ergebnis aufdrän-gen, und dass solche Zweifel auch deshalb naheliegen können, weil das [X.] die Sache insoweit an[X.] beurteilen möchte als die erste Instanz. Eine prozessrechtliche Notwendigkeit stellt die Verkehrsbefragung auch in ei-nem solchen Fall aber nicht dar (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO §
5 Rn.
3.13).
Das Berufungsgericht hat sein Ermessen im Streitfall ohne Rechtsfehler ausgeübt, weil es für die Beurteilung, wie der durchschnittliche Verbraucher die
e-durfte. Es konnte zudem mögliche Zweifel, die sich aufgrund der abweichenden Feststellungen durch das [X.] etwa hätten aufdrängen können, auch ohne Beweisaufnahme überwinden. Die Beurteilung der Verkehrsauffassung durch das [X.], nach der der Verkehr einen hoheitlich reglementierten 43
44
-
21
-
Herstellungsprozess erwartete, war davon beeinflusst, dass das [X.] bei seinen Erwägungen die Anbringung des [X.]s, wie es auf der konkreten Verletzungsform vorhanden ist, fehlerhaft berücksichtigt hat. Demgegenüber hat sich das Berufungsgericht mit Recht auf die Beurteilung der des Unterlassungsbegehrens der Klägerin darstellt.
bb) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Verkehr erwarte aufgrund e-rung vorliege, ist auch nicht deshalb erfahrungswidrig, weil das Begriffsver-ständnis des Verkehrs bei landwirtschaftlich erzeugten Produkten an die Erfül-lung bestimmter Vorgaben hinsichtlich ihres Anbaus und die ökologische Land-wirtschaft anknüpft (vgl. [X.], [X.], 633 Rn.
26 -
BIO [X.]). Es kann dabei offenbleiben, ob sich die Verbraucher -
wenn ihnen entsprechende Hin-weise für landwirtschaftlich erzeugte Produkte begegnen -
im Hinblick darauf, dass sie in der Regel über keine detaillierte Kenntnis der [X.]-Öko-Verordnung und der
Kennzeichnung entsprechender Erzeugnisse verfügen, überhaupt [X.] darüber machen, ob es sich um eine staatlich geregelte und überwach-te oder um eine von einem Verband organisierte Zertifizierung handelt
(vgl. zum Begriff der Zertifizierung vgl. [X.], [X.], 215 Rn.
12 -
Zertifizierter Tes-tamentsvollstrecker). Dem Verkehr ist jedenfalls bewusst, dass Mineralwasser kein landwirtschaftlich erzeugtes Produkt ist. Er wird daher die Vorstellung über Regeln, die den ökologischen Landbau betreffen, nicht auf die Gewinnung na-türlichen Mineralwassers übertragen (vgl. [X.], Festschrift [X.], 2010, S.
327, 334). Im Hinblick auf die Vielzahl der unterschiedlichen Verwendungs-möglichkeiten
Produkte geht der Verkehr nicht stets von einer staatlichen Zertifizierung aus
(vgl. [X.]/[X.], [X.] 2012, 92, 97).
45
-
22
-
Im Übrigen wäre eine Fehlvorstellung eines Teils des Verkehrs [X.], wenn ein Teil der Verbraucher aufgrund der staatlichen Regelungen die Zerti-
t-halten, einer Regelung zu unterwerfen. Macht er von dieser Möglichkeit nur in einigen wenigen Teilbereichen Gebrauch, führt dies nicht dazu, dass der Zusatz verwendet werden dürfte, weil stets die Gefahr bestünde, die Verbraucher gin-gen von einer offiziellen Zertifizierung aus. Solange die Zertifizierung durch ei-nen Verband nach sinnvollen und angemessenen Kriterien erfolgt
([X.], [X.], 215 Rn.
13
-
Zertifizierter Testamentsvollstrecker)
und das fragliche Pro-dukt die in einem solchen Verfahren verliehene Bezeichnung zu Recht führt, handelt es sich um eine objektiv zutreffende Angabe. In einem solchen Fall sind die wi[X.]treitenden Interessen gegeneinander abzuwägen
(st.
Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 16.
August 2012 -
I
ZR
200/11, [X.], 1526 Rn.
3
Über 400 Jahre Brautradition). Im Streitfall überwiegt das Interesse der [X.], die mangels gesetzlicher Regelung grundsätzlich zulässige Bezeichnung Verband zu verwenden, das Interesse des flüchtigen Verbrauchers, der [X.] einer staatlichen Regulierung eines anderen Bereichs zu Unrecht auf ei-ne amtliche Zertifizierung schließt.
c) Soweit die Revision auf die Annahme des [X.] verweist, in -
[X.] sei ein [X.] nicht entspreche, macht sie nicht deutlich, worin der Rechtsfehler der entgegenstehenden Beurteilung des Verkehrsverständnisses durch das [X.]
liegen soll. Das Berufungsgericht hat -
aufgrund der Lebenserfah-46
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-
23
-
rung ohne weiteres nachvollziehbar -
festgestellt, der
Verbraucher erwarte von es sich von anderen Mineralwässern im Hinblick auf Gewinnung und Schadstoffgehalt ab-hebe; genau dies sei bei dem Mineralwasser des [X.]n der Fall.
dl-
staatliche Regulierung getäuscht wird, kommt es für die Verneinung eines darauf gestützten Unterlassungsbegehrens nicht mehr auf die vom Berufungsgericht gegebene Hilfsbegründung an, eine den Bestimmungen der [X.]-Öko-Verordnung wi[X.]prechende Verbrauchererwartung über die Ein-beziehung von Mineralwasser in den Regelungsbereich dieser Verordnung sei unbeachtlich.
4. Die Revision wendet sich schließlich ohne Erfolg gegen die Abweisung der Klage mit dem Unterlassungshauptantrag zu
a, soweit die Klägerin diesen darauf gestützt hat, dass der [X.] meine nach §§
3, 4 Nr.
11 [X.] in Verbindung mit § 3
Abs.
1, §
4 Abs.
1 [X.], §
8 [X.] unzulässige Verkehrsbezeichnung verwendet. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die im Sinne von §
4 Abs.
1 [X.] bin-i-
l-
3 Abs.
1 Nr.
1 [X.], diese Verkehrsbezeichnung beim Inverkehrbringen des [X.] nach Maßgabe der §§
3, 4 Abs.
1 bis 4 [X.] anzugeben, nicht zur l-
Die Bestimmungen der §§
3, 4 [X.] stehen zusätzlichen Angaben wie Hinweisen auf eine besondere Qualität oder besondere Beschaffenheit nicht 48
49
50
-
24
-
entgegen. Eine Ergänzung verkehrsüblicher Bezeichnungen im Sinne von §
4 Abs.
1 Nr.
1 [X.] mit beschreibenden Angaben, Hersteller-
oder Handelsmar-ken oder auch Phantasiebezeichnungen ist zulässig, soweit der Verkehr dadurch nicht irregeführt wird (vgl. [X.] in Zipfel/[X.], Lebensmittelrecht, C
110, 145.
Lief. Juli
2011, §
4 [X.] Rn.
10a und 19; [X.], [X.], 2.
Aufl., §
4 Rn.
21 mwN). Dasselbe gilt auch für gesetzlich festgelegte [X.] im Sinne von §
4 Abs.
1 [X.]. Auch insoweit kann das Informationsbedürfnis des Verbrauchers durch zusätzliche Angaben besser be-friedigt werden, sofern dadurch keine Fehlvorstellungen über den Inhalt des in der Fertigpackung angebotenen Lebensmittels erzeugt werden.
Eine generelle Irreführung über die Art des Lebensmittels durch die Be-r-neint.
3 [X.] angegeben wird, wird der Verkehr über die Art des Lebensmittels als natürliches Mineralwasser nicht getäuscht.
Die Revision wendet hiergegen ohne Erfolg ein, der [X.] gebe sei-nem
Produkt in der konkreten Ausgestaltung des Hauptetiketts der [X.] aus der maßgeblichen Sicht des angesprochenen Verkehrs die mit dem Un-terlassungshauptantrag zu
a verfolgten Klagebegehrens ist jedoch nicht das Verbot einer bestimmten Verletzungsform, sondern das davon losgelöste Ver-e-nutzen.
5. Erweist sich der Unterlassungsantrag zu
a mit dem in erster Linie ver-folgten Klageziel als unbegründet,
bedarf es keiner Erörterung mehr, ob dieser 51
52
53
-
25
-
Antrag auch deswegen unbegründet ist, weil er auch Verhaltensweisen erfasst, die mangels eines Verstoßes nicht untersagt werden können (vgl. [X.], Urteil vom 29.
März 2007 -
I
ZR
164/04, [X.], 987 Rn.
22 = [X.], 1341 -
Änderung der Voreinstellung; Urteil vom 29.
April 2010 -
I
ZR
202/07, [X.], 749 Rn.
32 = [X.], 1030 -
Erinnerungswerbung im Internet).
6. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin in der Berufungsinstanz hinsichtlich des Unterlassungsantrags zu
a gestellten [X.] mit Recht als nicht hinreichend bestimmt und deshalb unzulässig angesehen.
a) Soweit die Klägerin den Unterlassungsantrag zu
a dadurch einzu-h-
r-gehob. Für die insoweit vorzunehmende Beurteilung ist das jeweili-ge Erscheinungsbild der Bezeichnung auf der Fertigpackung entscheidend, das jedoch maßgeblich davon abhängt, wie die Verpackung im Einzelnen gestaltet ist und in welcher Weise die Beze-bracht ist. Das Merkmal ist damit nicht so eindeutig und konkret gefasst, dass seine Übernahme in den Unterlassungsantrag dem Bestimmtheitsgebot des §
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO genügt. Es kann auch nicht davon ausgegangen wer-den, dass eine weitere Konkretisierung im Streitfall nicht möglich und damit die gewählte Antragsformulierung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erfor-derlich wäre. Die Klägerin hätte sich bei der Formulierung des Unterlassungs-hauptantrags zu
a ohne
weiteres an der konkreten Verletzungsform orientieren
können.
b) Aus denselben Gründen erweist sich auch der von der Klägerin des Weiteren gestellte Hilfsantrag, wonach dem [X.]n verboten werden soll, 54
55
56
-
26
-
zeichnung 'Bio-Mineralwasser
zu bewerben und/oder in Verkehr zu bringen, als nicht hinreichend bestimmt. -unrichtige Verkehrsbezeichnung anzunehmen ist, hängt von der jeweiligen Ge-staltung der Verpackung und damit insbesondere davon ab, ob dort ausschließ--
und ge-gebenenfalls in welcher Weise -
etwa als eine Qualitätsangabe neben die ge-setzlich bestimmte Verkehrsbezeic
II[X.] Die [X.] des [X.]n hat ebenfalls keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat sowohl den Unterlassungsantrag zu
b als auch den [X.] rechtsfehlerfrei als begründet angesehen.
1. Das Berufungsgericht hat in der Verwendung des [X.]s im Ergebnis zu Recht ein nach §§
3, 4 Nr.
11 [X.] in Verbindung mit §
1 Abs.
2 Nr.
2 [X.] unzulässiges Verhalten des [X.]n gesehen.
a) Nach §
1 Abs.
2 Nr.
2 [X.] ist es verboten, ein Erzeugnis oder einen sonstigen Gegenstand mit einer dem Öko-Kennzeichen nach Maßgabe der Anlage
1 zu §
1 Abs.
1 ÖkoKennzV nachgemachten Kennzeichnung in [X.] zu bringen, wenn die Kennzeichnung zur Irreführung über die Art der [X.], die Zusammensetzung oder andere verkehrswesentliche Eigenschaf-ten des gekennzeichneten Erzeugnisses oder Gegenstandes geeignet ist. [X.] des damit bezweckten Schutzes der Verbraucher vor Irreführung handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des §
4 Nr.
11 [X.] (vgl. [X.].[X.]/Schaffert, §
4 Nr.
11 Rn.
194). Zum Inverkehrbringen im Sinne des §
1 Abs.
2 Nr.
2 [X.] gehört auch die produktbezogene Werbung (vgl. [X.] in Zipfel/[X.], Lebensmittelrecht, C
133, 112.
Lief. Juli
2002, §
1 [X.] Rn.
16).
57
58
59
-
27
-
b) Das vom [X.]n benutzte [X.] ist ein dem Öko-Kennzeichen nachgemachtes Kennzeichen.
aa) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung sowohl die [X.] zwischen den sich gegenüberstehenden Kennzeichen wie auch deren Gemeinsamkeiten berücksichtigt. Unterschiede hat es bei der geometrischen Form,
bei
der Farbe der Umrandung und
des Schriftzugs BiO, bei der Abbil-dung des Buchstabens i
und beim unterhalb von BiO
angebrachten Schrift-zug gesehen. Im Blick auf die
Gemeinsamkeiten hat es maßgeblich darauf [X.], dass beide Zeichen eine geometrische farbige Umrandung aufweisen, der Hintergrund jeweils weiß ist, sich bei beiden
Zeichen unterhalb der Bezeich-nung BiO
ein kleingedruckter Text befindet
und beide Zeichen durch den we-gen der Mischung von großen
und kleinen Buchstaben
besonderen Schriftzug BiO
geprägt werden.
bb) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
(1) Ein Nachmachen
im Sinne von §
1 Abs.
2 Nr.
2 [X.] setzt zu-nächst
voraus, dass
das beanstandete Zeichen dem Öko-Kennzeichen ähnlich ist (vgl. [X.]/Zipfel in Zipfel/[X.]
aaO
§
1 [X.] Rn.
19). Bei der Beurteilung der Frage, ob Kennzeichen einander ähnlich sind, ist hier
-
nicht an[X.] als bei anderen Kennzeichen (vgl. etwa [X.], Urteil vom 5.
Dezember 2002
I
ZR
91/00, [X.]Z 153, 131, 143
-
Abschlussstück; Urteil vom 20.
Sep-tember 2007
-
I
ZR
6/05, [X.], 1071 Rn.
35 = [X.], 1461
-
Kin-der
II, jeweils zu §
14 Abs.
2 Nr.
2 MarkenG)
-
grundsätzlich auf die Gesamtwir-kung der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen. Entgegen der Ansicht der [X.] hat das Berufungsgericht diesen Grundsatz beachtet.
60
61
62
63
-
28
-
Das Berufungsgericht hat die Bestandteile der beiden Kollisionszeichen allerdings auch im Einzelnen gegenübergestellt. Dies bedeutet jedoch
nicht, dass es die Zeichen einer zergliedernden Betrachtung unterzogen hätte. Denn das Berufungsgericht hat ebenfalls angenommen, dass die besondere Schreib-weise des Wortes BiO
für beide Zeichen prägend ist. Damit hat es zum Aus-druck gebracht, dass es die Bestandteile der beiden Zeichen
nicht nur isoliert, sondern auch in ihrer jeweiligen Wirkung auf die
Zeichen als Ganzes in den Blick genommen hat.
(2) Liegt eine Ähnlichkeit der Zeichen in ihrem jeweils prägenden Be-standteil vor, kann dies
eine Zeichenähnlichkeit begründen (vgl. etwa [X.], Ur-teil vom 22.
März 2012
-
I
ZR
55/10, [X.], 635 Rn.
22 = [X.], 712
-
METRO/ROLLER´s Metro, zu §
14
Abs.
2 Nr.
2
MarkenG). Entgegen der [X.] der [X.] ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in beiden Zeichen die bildliche Wiedergabe des Wortes BiO
im Hinblick auf die Mischung von großen und kleinen Buchstaben
als prägend angesehen
hat. Insbesondere erweist es sich nicht als erfahrungs-widrig, dass das Berufungsgericht in der Schreibweise eine
Besonderheit
gese-hen hat.
Soweit die [X.] demgegenüber meint, die bei beiden [X.] gewählte Schreibweise
sei
nicht ungewöhnlich, weil der Buchstabe i
häufig kleingeschrieben werde, um Verwechslungen mit dem kleinen Buchsta-ben l
auszuschließen, besteht eine entsprechende Erfahrung für den Begriff Bio
jedenfalls nicht. Der Verbraucher wird den Begriff Bio, dem
er insbeson-dere bei Lebensmitteln häufig begegnet, auch dann ohne Verwechslung der Buchstaben i
und l
sinnentsprechend und nicht etwa als Phantasiebezeich-nung
erkennen, wenn das Wort zwischen den Großbuchstaben B
und O
mit einem großen I
geschrieben wird.
64
65
66
-
29
-
(3) Soweit die [X.] des Weiteren geltend macht, die [X.] zwischen den beiden Zeichen dominierten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts deren jeweiligen
Gesamteindruck, setzt sie lediglich ihre ei-gene Sicht der Dinge an die Stelle der vom Berufungsgericht vorgenommenen Beurteilung, ohne dass sie dabei einen Rechtsfehler aufzuzeigen
vermag. Dies gilt auch insoweit, als
sich unterhalb des Wortes BiO
im [X.] des [X.]n kein Hinweis auf die [X.]-Öko-Verordnung, sondern das Wort Mineralwasser
findet. Denn die Bezeichnung Mineralwasser
tritt dort angesichts ihrer geringeren Schriftgröße deutlich hinter das hervorgehobene Wort BiO
zurück und findet daher beim Durchschnittsverbraucher in der maß-geblichen Kaufsituation keine besondere Beachtung.
(4) Entgegen der Ansicht der [X.] genügt für ein Nachma-chen im Sinne des §
1 Abs.
2 Nr.
2 [X.] eine Ähnlichkeit der beanstan-deten Kennzeichnung mit dem Öko-Kennzeichen, die die Gefahr einer Irrefüh-rung in dem in dieser Bestimmung beschriebenen Sinn begründet. An[X.] als etwa beim ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz, wo bei einer selbständigen Zweitentwicklung keine Nachahmung im Sinne von §
4 Nr.
9 [X.] vorliegt (vgl. [X.], Urteil vom 26.
Juni 2008
-
I
ZR
170/05, [X.], 1115 Rn.
24 = [X.], 1510
-
ICON, mwN), muss das Öko-Kennzeichen dem Gestalter eines Kollisionszeichens nicht als Vorbild bekannt gewesen sein. Die Bestimmung des §
1 Abs.
2 Nr.
2 [X.] regelt keinen Fall des Leis-tungsschutzes, bei dem der Grundsatz der [X.] unter be-stimmten Voraussetzungen ausnahmsweise durchbrochen wird (vgl. [X.], [X.], 1115 Rn.
32
-
ICON), sondern
-
wie schon ihr Wortlaut zeigt
-
ei-nen speziellen Fall der Irreführung
(vgl. [X.] in Zipfel/[X.]
aaO §
1 [X.]
Rn.
21). Der Schutz der Personen, deren Täuschung diese Be-stimmung verhindern soll, kann nicht davon abhängen, ob
das betreffende [X.] in Kenntnis des Öko-Kennzeichens bewusst so gestaltet worden ist, dass 67
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30
-
sich daraus die Gefahr einer Irreführung der Verbraucher in dem in der Be-stimmung beschriebenen Sinn ergibt.
c) Das Berufungsgericht hat die Verwendung des [X.]s mit der Begründung als zur Irreführung der Verbraucher geeignet an-gesehen, mit ihm werde der Eindruck erweckt, es handele sich um ein Derivat des Okö-Kennzeichens und die Bezeichnung sei ebenfalls staatlich geschützt. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand.
aa) Entgegen der Rüge der [X.] hat das Berufungsgericht damit nicht eine Irreführung allein in Bezug auf die Kennzeichnung angenom-men. Mit seiner
Beurteilung, der Verbraucher sehe in dem [X.] ein Derivat oder eine Ableitung des staatlichen Okö-Kennzeichens, hat das Berufungsgericht vielmehr angenommen, dass der Verkehr davon ausgeht, neben dem Öko-Kennzeichen sei das [X.] ein weiteres staatlich geschütztes und damit ein unter staatlicher Kontrolle vergebenes [X.]. Hierin liegt eine relevante Irreführung über eine verkehrswesentliche [X.] des so gekennzeichneten Mineralwassers, weil der Verbraucher [X.] auch die unrichtige Vorstellung einer staatlichen Kontrolle der von einem [X.] erwarteten besonderen Qualität verbindet.
bb) Ohne Erfolg macht die [X.] ferner geltend, bei den [X.] Verkehrskreisen entstehe keine unzutreffende Vorstellung über die Eigenschaften des mit dem [X.] gekennzeichneten
69
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31
-
Erzeugnisses. Sie weist in diesem Zusammenhang zwar mit Recht darauf hin, dass die Verbraucher den Wortbestandteil BiO
des von der Klägerin angegrif-fenen Zeichens nicht automatisch als
einen
Hinweis auf die [X.]-Öko-Verord-nung oder eine staatliche Kontrolle verstehen
werden. Dem Verkehr tritt in [X.] Zusammenhang jedoch nicht allein die Bezeichnung Bio, die er von einer Vielzahl auch privater Verwender kennt, sondern ein beson[X.] gestaltetes Kennzeichen entgegen, das dem gesetzlich geschützten Öko-Kennzeichen nachgemacht ist.
Der Verbraucher wird dieses Kennzeichen deshalb
gerade auch mit dem
Öko-Kennzeichen für Lebensmittel in Verbindung bringen.
2. Da danach die Abmahnung des [X.]n durch die Klägerin immer-hin teilweise berechtigt war, stehen dieser auch die von ihr in Form einer Pau-schale geltend gemachten Abmahnkosten zu (vgl. [X.], Urteil vom 10.
De-zember 2009
-
I
ZR 149/07, [X.], 744 Rn.
51 = [X.], 1023
-
Son-dernewsletter).
72
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32
-
II[X.] Nach allem sind die Revision der Klägerin und die [X.] des [X.]n mit der Kostenfolge aus §
92 Abs.
1, §
97 Abs.
1 ZPO zurückzu-weisen.
[X.]
Pokrant
Büscher
Schaffert
Koch
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.01.2011 -
3 O 819/10 -
[X.], Entscheidung vom 15.11.2011 -
3 U 354/11 -
73
Meta
13.09.2012
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2012, Az. I ZR 230/11 (REWIS RS 2012, 3190)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3190
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZR 230/11 (Bundesgerichtshof)
Wettbewerbsrecht: Streitgegenstand der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage; irreführende Werbung mit einer Selbstverständlichkeit bei Verwendung der Bezeichnung "Biomineralwasser"; …
I ZR 162/13 (Bundesgerichtshof)
Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Säuglingsnahrung mit gesundheitsbezogenen Angaben: Verkehrsverständnis bei Verwendung der Bezeichnung "Combiotik" in …
I ZR 162/13 (Bundesgerichtshof)
I ZR 221/12 (Bundesgerichtshof)
I ZR 221/12 (Bundesgerichtshof)
Wettbewerbsverstoß eines Apothekers: Inverkehrbringen einer als Spirituose gekennzeichneten Bach-Blüten-Essenz und/oder von "Quellwasser" zur Bach-Blüten-Therapie - …