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PDF anzeigen5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 25. März 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. März 2003beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Braunschweig vom 12. November 2002nach § 349 Abs. 4 StPOa) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß [X.] wegen unerlaubten Handeltreibens [X.] in nicht geringer Menge in vierFällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem [X.] Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge [X.]) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigenFeststellungen aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPOverworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen ([X.] ein Jahr drei Monate sowie dreimal ein Jahr sechs Monate)- 3 -zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Seine mit der Sachrüge begründete Revision führt zu dem aus dem Be-schlußtenor ersichtlichen Teilerfolg.Nach den Feststellungen kaufte der Angeklagte unter Vermittlung vonJ [X.]im Frühjahr 2002 (Fälle II. 1 bis 3) jeweils 200 Gramm Ko-kain mit einem Wirkstoffgehalt von 45 % von [X.][X.]zum [X.] Weiterverkauf in der [X.] [X.] undzum Eigenverbrauch von 2 Gramm täglich. Beim vierten Ankauf [X.] Gramm Kokain am 26. Juni 2002 wurde der Angeklagte vorläufig festge-nommen.Entsprechend der Anregung des [X.] in seiner An-tragsschrift vom 27. Februar 2002 ändert der Senat den Schuldspruch, [X.] in den Fällen II. 1 bis 3 die festgestellten Eigenverbrauchs-mengen (zweimal 42 Gramm und 38 Gramm Kokain mit [X.]. 17,1 Gramm [X.]) nicht als tateinheitlichen unerlaubten Besitz [X.] in nicht geringer Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2BtMG ausgeurteilt hat (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5m. w. N.). Dies ist dem Senat auch im [X.] 4 auf der Grundlage der fest-gestellten gleichbleibenden Konsumgewohnheiten und [X.] Angeklagten möglich.Die [X.] können nicht bestehenbleiben. Das [X.] die Strafen bestimmend unter Zugrundelegung von zu großen, nicht umden Konsumanteil von jeweils 20 % verringerten [X.] (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Schuldumfang 5).Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben zu bewerten, ob diefreiwillige Offenbarung der Lieferanten des Angeklagten einen Aufklärungs-erfolg im Sinne von § 31 Nr. 1 BtMG darstellt (vgl. [X.], 29, 30m. w. N.). Einer Prüfung der Voraussetzungen von Maßregeln nach § 63 und- 4 -§ 64 StGB bedarf es nicht. Der Angeklagte hat insoweit seinen Revisionsan-griff beschränkt, so daß deren [X.] bereits rechtskräftig ist.[X.] [X.]
Meta
25.03.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2003, Az. 5 StR 77/03 (REWIS RS 2003, 3746)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3746
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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