Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2003, Az. 5 StR 77/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 3746

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 25. März 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. März 2003beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Braunschweig vom 12. November 2002nach § 349 Abs. 4 StPOa) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß [X.] wegen unerlaubten Handeltreibens [X.] in nicht geringer Menge in vierFällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem [X.] Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge [X.]) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigenFeststellungen aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPOverworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen ([X.] ein Jahr drei Monate sowie dreimal ein Jahr sechs Monate)- 3 -zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Seine mit der Sachrüge begründete Revision führt zu dem aus dem Be-schlußtenor ersichtlichen Teilerfolg.Nach den Feststellungen kaufte der Angeklagte unter Vermittlung vonJ [X.]im Frühjahr 2002 (Fälle II. 1 bis 3) jeweils 200 Gramm Ko-kain mit einem Wirkstoffgehalt von 45 % von [X.][X.]zum [X.] Weiterverkauf in der [X.] [X.] undzum Eigenverbrauch von 2 Gramm täglich. Beim vierten Ankauf [X.] Gramm Kokain am 26. Juni 2002 wurde der Angeklagte vorläufig festge-nommen.Entsprechend der Anregung des [X.] in seiner An-tragsschrift vom 27. Februar 2002 ändert der Senat den Schuldspruch, [X.] in den Fällen II. 1 bis 3 die festgestellten Eigenverbrauchs-mengen (zweimal 42 Gramm und 38 Gramm Kokain mit [X.]. 17,1 Gramm [X.]) nicht als tateinheitlichen unerlaubten Besitz [X.] in nicht geringer Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2BtMG ausgeurteilt hat (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5m. w. N.). Dies ist dem Senat auch im [X.] 4 auf der Grundlage der fest-gestellten gleichbleibenden Konsumgewohnheiten und [X.] Angeklagten möglich.Die [X.] können nicht bestehenbleiben. Das [X.] die Strafen bestimmend unter Zugrundelegung von zu großen, nicht umden Konsumanteil von jeweils 20 % verringerten [X.] (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Schuldumfang 5).Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben zu bewerten, ob diefreiwillige Offenbarung der Lieferanten des Angeklagten einen Aufklärungs-erfolg im Sinne von § 31 Nr. 1 BtMG darstellt (vgl. [X.], 29, 30m. w. N.). Einer Prüfung der Voraussetzungen von Maßregeln nach § 63 und- 4 -§ 64 StGB bedarf es nicht. Der Angeklagte hat insoweit seinen Revisionsan-griff beschränkt, so daß deren [X.] bereits rechtskräftig ist.[X.] [X.]

Meta

5 StR 77/03

25.03.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2003, Az. 5 StR 77/03 (REWIS RS 2003, 3746)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3746

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 112/05 (Bundesgerichtshof)


1 StR 619/12 (Bundesgerichtshof)


4 StR 516/14 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten: Konkurrenzverhältnis beim Zusammentreffen von täterschaftlichem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge …


4 StR 164/04 (Bundesgerichtshof)


3 StR 50/00 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.