Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2011, Az. 4 StR 316/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 4368

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 316/11

vom
27. Juli 2011
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 27. Juli 2011 gemäß §
349 Abs.
4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. Februar 2011 mit den Fest-stellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer
Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu der Ge-samtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und den Anrechnungsmaßstab für die Auslieferungshaft in [X.] bestimmt. Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfah-rensbeanstandung Erfolg.
Die Revision rügt zu Recht, dass die [X.] mit der Vereidigung der Zeugin O.

gegen das [X.] des §
60 Nr.
2 StPO versto-ßen hat.
Ausweislich der zu den Taten II.
2 bis 4 der Urteilsgründe getroffenen tatsächlichen Feststellungen transportierte die Zeugin O.

jeweils das vom 1
2
3
-
3
-
Angeklagten beschaffte Kokain für dessen Abnehmer von der Wohnung des Angeklagten in [X.] nach [X.]. Nach dem für das Vereidigungs-verbot des §
60 Nr.
2 StPO maßgeblichen weiten Beteiligungsbegriff (vgl. [X.] in [X.], 6. Aufl., §
60 Rn.
13 m.w.[X.]) war sie als Kurierin an den betref-fenden Taten des Angeklagten im Sinne des §
60 Nr.
2 StPO beteiligt
(vgl. [X.], Urteil vom 24. Juli 1996

3 [X.], [X.], 609; Beschluss vom 9. Februar 1994

2 StR 21/94, [X.] 1994, 225). Die Zeugin hätte daher nicht vereidigt werden dürfen.
Entgegen der Auffassung des [X.] kann der Senat nicht ausschließen, dass der Schuldspruch des angefochtenen Urteils auf die-sem Verfahrensfehler beruht. Die [X.] hat ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten in [X.] der Verurteilung zu Grunde liegenden Fäl-len auch auf die Angaben der Zeugin gestützt. Dabei hat sie ausdrücklich auf die Vereidigung der Zeugin abgestellt und ihrer Aussage mit Blick auf den ge-

4
-
4
-
Hinsichtlich der Strafzumessungserwägungen der [X.] weist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 16. Juni 2011 hin.
[X.]Roggenbuck Cierniak

Bender

Quentin

5

Meta

4 StR 316/11

27.07.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2011, Az. 4 StR 316/11 (REWIS RS 2011, 4368)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4368

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 78/14 (Bundesgerichtshof)


3 StR 559/99 (Bundesgerichtshof)


4 StR 363/12 (Bundesgerichtshof)


1 StR 78/14 (Bundesgerichtshof)

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Bestimmung des mitgeführten Gegenstandes zur Verletzung von Personen; Zweckbestimmung bei sog. …


4 StR 602/10 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.