Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2000, Az. 3 StR 559/99

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2008

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[X.] Juni 2000in der [X.] zu 1.:unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nichtgeringer [X.] 2.: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit [X.] nicht geringer Menge- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. Juni 2000 [X.], § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten [X.]gegen [X.] des [X.] vom 14. Juli 1999 wirda) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagtewegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittelnim Februar 1998 (geplanter Transport mit dem PKW AUDI100) verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung [X.] die Kosten des Verfahrens und die notwendigen [X.] des Angeklagten der Staatskasse zur [X.]) das vorgenannte Urteil im Schuld- und Strafausspruchdahin geändert, daß der Angeklagte [X.]wegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln innicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechsJahren und sechs Monaten verurteilt [X.] Die weitergehende Revision des Angeklagten M.und die Revision des Angeklagten [X.]gegen dasvorbezeichnete Urteil werden verworfen.3. Der Angeklagte [X.]hat die verbleibenden [X.] Rechtsmittels, der Angeklagte [X.]hat [X.] seines Rechtsmittels zu [X.]:Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei [X.] einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und den Angeklagten E.wegen Beihilfe zu der ersten der beiden Taten zu einer Freiheitsstrafe von dreiJahren verurteilt.1. Die auf Verfahrensrügen und die allgemeine Sachrüge gestützte Re-vision des Angeklagten [X.]hat nur in dem aus der Entscheidungsfor-mel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen hat die Nachprüfung des [X.] Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben.a) Soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, weil er im [X.] in [X.] einen PKW [X.] daraufhin angesehen hat, ob sich beidem Fahrzeug bauliche Veränderungen zum Verstecken von Rauschgift vor-nehmen lassen könnten, hat der [X.] auf Antrag des Generalbundesanwaltsdas Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und den [X.]. Die bisher festgestellten Handlungen des Angeklagten tragen [X.] nicht. Weitergehende Feststellungen sind nicht ausgeschlossen,aber auch nicht naheliegend, so daß aus Gründen der [X.] [X.] einzustellen war. Damit erledigt sich auch die gegen diesen Teil [X.] gerichtete [X.]) Soweit der Angeklagte im übrigen wegen Umbaus eines PKW [X.] in [X.] im Januar 1998, Einbaus von 14 Kilogramm- 4 -Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 40 % [X.] indiesen Wagen in [X.] und Rückbaus des Wagens nach u.a. von [X.]durchgeführter Drogentransportfahrt in [X.] verurteiltworden ist, bleibt die Revision ohne Erfolg.Die Verfahrensbeschwerden versagen. In Ergänzung der [X.] bemerkt der [X.] zu der Rüge der Verletzung von§ 60 Nr. 2 StPO ergänzend.:Die Zeugin W. ist im Wege der Rechtshilfe vom Bezirksrichter inLondon vernommen und dabei in der Form des [X.] vereidigt worden. [X.] über diese Vernehmung hat die [X.] im Wege der Verle-sung in das Verfahren eingeführt und die Aussage in der Beweiswürdigung alsein zur Überführung des Angeklagten beitragendes Indiz gewertet. Die [X.] der Beteiligung an dem Betäubungsmittelgeschäft, das Gegenstand [X.] ist, verdächtig. Die Revision rügt, daß die [X.] die Zeugenaus-sage nicht als unbeeidete Aussage gewertet hat.Bei Vernehmungen im Ausland bedarf es auch hinsichtlich ihrer [X.] im [X.] Strafprozeß in der Regel nur der Einhaltung der [X.] geltenden Verfahrensvorschriften, weil nicht erwartet werden kann,daß bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen [X.] [X.] ange-wendet wird (vgl. BGHR StPO § 251 I Nr. 2 Auslandsvernehmung 6m.w.Nachw.; zustimmend [X.] NStZ 1998, 154). Daß die Zeugin nach [X.] Recht nicht hätte im Wege des [X.] vereidigt werden dürfen, [X.] auch die Revision nicht. Damit war die Verwertung der aus der [X.] gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich zulässig, obwohl die Verei-digung mit [X.] [X.] nicht übereinstimmte (vgl. [X.] in- 5 -Grützner/[X.], Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen 2. Aufl. Vor§ 68 [X.] Rdn. 13). Zu einem förmlichen Hinweis im Zusammenhang mit derBeweiserhebung oder in den Urteilsgründen, daß die nach ausländischenVerfahrensvorschriften zulässige, aber gegen das [X.] des § 60Nr. 2 StPO verstoßende eidliche Zeugenvernehmung nur als uneidliche Aus-sage gewertet werden würde, war das Gericht nicht gehalten, denn es [X.] mit [X.] Verfahrensrecht nicht in Einklang stehende Vereidigungnicht zu verantworten und deshalb weder einen Anlaß für Rückschlüsse ausder Vereidigungsentscheidung auf die Beweissituation gegeben (vgl. [X.] 1982, 1601, 1602) noch einen etwa begangenen Fehler zu heilen (vgl.BGHR StPO § 60 Nr. 2 Vereidigung 4). Das Gericht hätte andererseits [X.] nicht als eidliche verwerten, d.h. ihr wegen des Eides eine besondereGlaubhaftigkeit beimessen dürfen (vgl. BGHSt 2, 300, 304; [X.] aaORdn. 15; [X.] NStZ 1998, 154, 155). Eine solche Würdigung hat das [X.] nicht vorgenommen.Der [X.] kann ausschließen, daß die für diesen Fall verhängte [X.] von sechs Jahren und sechs Monaten durch die wegfallende Einzel-strafe von drei Jahren Freiheitsstrafe für die Tat, wegen der nun das [X.] § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wird, beeinflußt worden ist. Deshalb kannsie bestehen [X.] Die Revision des Angeklagten [X.]ist unbegründet, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinenRechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben [X.] -3. Ergänzend weist der [X.] darauf hin, daß es der Übersichtlichkeitdes Urteils und der Unterscheidbarkeit der einzelnen Taten dient, wenn [X.] den Urteilsgründen jeweils mit einer Ordnungsziffer versehen werden.[X.] Rissing-van Saan [X.] von [X.]

Meta

3 StR 559/99

07.06.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2000, Az. 3 StR 559/99 (REWIS RS 2000, 2008)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2008

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