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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 316/11
vom
27. Juli 2011
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
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Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 27. Juli 2011 gemäß §
349 Abs.
4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. Februar 2011 mit den Fest-stellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer
Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu der Ge-samtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und den Anrechnungsmaßstab für die Auslieferungshaft in [X.] bestimmt. Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfah-rensbeanstandung Erfolg.
Die Revision rügt zu Recht, dass die [X.] mit der Vereidigung der Zeugin O.
gegen das [X.] des §
60 Nr.
2 StPO versto-ßen hat.
Ausweislich der zu den Taten II.
2 bis 4 der Urteilsgründe getroffenen tatsächlichen Feststellungen transportierte die Zeugin O.
jeweils das vom 1
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Angeklagten beschaffte Kokain für dessen Abnehmer von der Wohnung des Angeklagten in [X.] nach [X.]. Nach dem für das Vereidigungs-verbot des §
60 Nr.
2 StPO maßgeblichen weiten Beteiligungsbegriff (vgl. [X.] in [X.], 6. Aufl., §
60 Rn.
13 m.w.[X.]) war sie als Kurierin an den betref-fenden Taten des Angeklagten im Sinne des §
60 Nr.
2 StPO beteiligt
(vgl. [X.], Urteil vom 24. Juli 1996
3 [X.], [X.], 609; Beschluss vom 9. Februar 1994
2 StR 21/94, [X.] 1994, 225). Die Zeugin hätte daher nicht vereidigt werden dürfen.
Entgegen der Auffassung des [X.] kann der Senat nicht ausschließen, dass der Schuldspruch des angefochtenen Urteils auf die-sem Verfahrensfehler beruht. Die [X.] hat ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten in [X.] der Verurteilung zu Grunde liegenden Fäl-len auch auf die Angaben der Zeugin gestützt. Dabei hat sie ausdrücklich auf die Vereidigung der Zeugin abgestellt und ihrer Aussage mit Blick auf den ge-
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Hinsichtlich der Strafzumessungserwägungen der [X.] weist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 16. Juni 2011 hin.
[X.]Roggenbuck Cierniak
Bender
Quentin
5
Meta
27.07.2011
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2011, Az. 4 StR 316/11 (REWIS RS 2011, 4368)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 4368
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