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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL2 StR 2/02vom29. Mai 2002in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 29. Mai 2002,an der teilgenommen haben:Vizepräsident des BundesgerichtshofesDr. [X.]als Vorsitzender,[X.]in am [X.]. [X.],[X.] am [X.],Prof. Dr. [X.],[X.]in am [X.]als beisitzende [X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwältin als Verteidigerin,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Die Revision des Angeklagten gegen das [X.]eil des [X.] vom 18. September 2001 wird verworfen.2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefrlicher Körperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.Die gegen diese Verurteilung gerichtete, auf die nicht r ausgeführteSachrüge und eine den Strafausspruch betreffende Verfahrensrüge gestützteRevision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.Rechtsfehler zum Schuldspruch sind nicht ersichtlich. Lediglich [X.] bedarf der Erörterung.Die [X.] hat auf den zur Tatzeit 20 Jahre und neun Monatealten Angeklagten allgemeines Strafrecht angewendet. Sowohl die Vorausset-zungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG als auch des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG hatsie verneint. Dies ist sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die gegendie Ablehnung von § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG gerichtete Verfahrensrüge versagt.1. a) Für die Gleichstellung eines Heranwachsenden mit einem Jugend-lichen im Sinne von § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG ist nicht entscheidend, ob er das- 4 -Bild eines noch nicht 18-jrigen bietet; vielmehr ist maßgebend, ob in demTter noch in grßerem Umfang [X.] wirksam sind (st. Rspr.[X.]St 12, 116; 22, 41; 36, 37). Dies hat die [X.] aufgrund einerausfrlichen Gesamtwrdigung unter Einbeziehung der Umweltbedingungenund unter Bercksichtigung der Ausfrungen der Jugendgerichtshilfe fr [X.] im Ergebnis zutreffend verneint.Die Kammer bringt zwar zum Ausdruck, daß der Angeklagte zur [X.] mehr einem [X.] habe; sie macht aber auchdeutlich, daß er r eine dem Erwachsenen gleichstehende Perslichkeits-reife und Selbstigkeit verfte, wenn sie darauf abstellt, daß es im [X.] keine Brche gebe, er im Alter von 19 Jahren nach [X.] eines dem Fachabitur vergleichbaren Abschlusses den autonomenEntschluß faßte, sein Heimatland [X.] zu verlassen, um dem Kriegs-dienst zu entgehen, zchst zu Verwandten nach [X.] zog, [X.] nach acht Monaten in [X.] den Familienverbund verließ, in [X.] ein Appartement bezog und trotz fehlender Arbeitserlaubnis [X.] aushilfsweise als [X.] in einer Diskothek arbeitete. Die [X.] damit nicht ein bestimmtes Alter als unverrckbaren Maßstab genommen,sondern im Rahmen der gebotenen Gesamtwrdigung die maßgebenden Ge-sichtspunkte erkannt und bercksichtigt. Sie ist davon ausgegangen, daß [X.] im Zusammenhang mit der Flucht nach [X.] und der [X.] in die neue Umgebung [X.] eingetreten sind, beurteiltaber gleichwohl aus vorgenannten Grie Empfehlung der Ju-gendgerichtshilfe den Angeklagten als eine zur Tatzeit ausgereifte, gefestigtePerslichkeit. Daß sie wesentliche Gesichtspunktrstte, ist nichtersichtlich. Der [X.] steht hier ein erheblicher Beurteilungsspiel-raum zu (vgl. [X.], 73; [X.], [X.]. v. 22. Dezember 1992 - 1 StR- 5 -586/92). Das vom Tatrichter rechtsfehlerfrei gefundene Ergebnis hat das [X.]) Die [X.] war auch nicht im Rahmen ihrer Aufklrungs-pflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gedrt, das von der Verteidigung beantragteSachverstigengutachten zum Reifegrad des Angeklagten einzuholen, [X.] durfte aufgrund eigener Sachkunde (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO) r dieAnwendung von Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht auf den Heranwachsen-den entscheiden und den Antrag ablehnen.Bei [X.] ist in der Regel die Arung eines Sachver-stigen nicht geboten (vgl. [X.] NStZ 1984, 467; [X.], [X.]. v. 1. Juli 1998 -1 [X.]). Da hier nach beanstandungsfreier Auffassung der [X.] in der sittlichen und geistigen Entwicklung des Angeklagten [X.] nicht zutage getreten sind und die [X.] naturgemû sichselbst aus zahlreichen vorangegangenen Verfahren Sachkunde erworben [X.], war auch bei Abweichung von der Einsctzung der [X.] der Meinung der Revision die Einholung eines psychologischenSachverstigengutachtens nach § 244 Abs. 2 StPO nicht erforderlich. [X.] Sachverstige noch die Jugendgerichtshilfe sind dazu berufen, [X.] die Verantwortung fr die [X.]eilsfeststellungen abzunehmen. Das Revi-sionsvorbringen erscft sich im rigen in dem Versuch, die [X.] Tatrichters und die von ihm hieraus gezogenen Schluûfolgerungen durcheigene zu ersetzen.2. Die [X.] gelangt ebenfalls ohne Rechtsfehler zu der An-nahme, es liege keine Jugendverfehlung vor (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG).- 6 -Entscheidend hierfr ist, ig vom generellen Reifegrad [X.], die konkrete Tat auf jugendlichen Leichtsinn, Urlegtheit odersoziale Unreife zurckgeht ([X.] NStZ 2001, 102). Die abgeurteilte gefrlicheKrperverletzung wurde zwischen rivalisierenden Gruppen begangen, zu de-nen auf der einen Seite die beiden Gescigten und auf der anderen [X.] Angeklagte und seine beiden Mittter - smtliche Mittter mit gefrlichenWerkzeugen bewaffnet - rten. Da es sich um ein geplantes und koordi-niertes Vorgehen des Angeklagten mit seinen erwachsenen Mitttern handelte,um den Gescigten einen Denkzettel zu verpassen, verneint die [X.] Beachtung des angefrten [X.] rechtsfehlerfrei eine jugendtmli-che Verfehlung.3. Auch im rigen ist der Strafausspruch nicht zu beanstanden.Jke [X.] Rothfuû [X.] Elf
Meta
29.05.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2002, Az. 2 StR 2/02 (REWIS RS 2002, 3034)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3034
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