Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2001, Az. 1 StR 211/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1654

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[X.] DES VOLKESURTEIL1 [X.]vom9. August 2001in der [X.]:ja[X.]St:neinVeröffentlichung:[X.] §§ 105 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 31 Abs. 3Zur Anwendung von Jugendstrafrecht oder von allgemeinem Strafrecht beieinem heranwachsenden Gewalttäter mit schwerer dis[X.]r und emotio-naler Persönlichkeitsstörung und daraus entstehenden Zweifeln an [X.].[X.], [X.]. vom 9. August 2001 - 1 [X.] - [X.] [X.] 1. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der [X.] in der Sitzung am 9. August 2001, an denen teilgenommen ha-ben:Vorsitzender [X.] am [X.]Dr. [X.]und die [X.] am [X.]Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Schluckebier, Hebenstreit,[X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger in der Verhandlung,Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkläger in der Verhandlung,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht [X.] - -32. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das [X.]eildes [X.] vom 3. Januar 2001 mit [X.] aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an ei-ne andere [X.] des [X.] Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte[X.]eil wird als unbegründet verworfen.Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittelsund die den [X.] durch dieses Rechtsmittel imRevisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten des Mordes schuldig gesprochen.Nachdem der [X.] das erste tatrichterliche [X.]eil auf die Revision der [X.] im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben hatte, hat das [X.]den Angeklagten zu einer Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die [X.] erlittene Auslieferungshaft hat es im Verhältnis eins zu eins auf die- -4verhängte Strafe angerechnet. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer zu [X.] des Angeklagten eingelegten, auf Verfahrensrügen und auf die Sach-rüge gestützten Revision die Verurteilung des Angeklagten nach Erwachse-nenstrafrecht. Der Angeklagte erhebt Verfahrensrügen und wendet sich gegendie Nichteinbeziehung einer früheren Jugendstrafe (§ 31 Abs. 3 [X.]). Er er-strebt eine niedrigere [X.]. Das Rechtsmittel der Staatsanwalt-schaft hat Erfolg; die Revision des Angeklagten ist unbegründet.A.[X.] Nach den Feststellungen des [X.]s im bezüglich des [X.] rechtskräftig gewordenen [X.]eil vom 2. März 1999 tötete der Ange-klagte im Oktober 1993 im [X.] in [X.] einen ihm bis dahin völligunbekannten Mann mit mehreren Messerstichen. Er wollte sich nach [X.] mit dem Vater seiner damaligen Freundin abreagieren und irgendeinMenschenleben vernichten. Die zunächst zur Entscheidung berufene [X.] hat angenommen, der Angeklagte habe die Tat aus Mordlust und son-stigen niedrigen Beweggründen begangen. Sie hat, beraten durch den Sach-verständigen Prof. Dr. [X.], auf den zur Tatzeit achtzehn Jahre und sechsMonate alten Angeklagten Jugendstrafrecht angewendet (§§ 1 Abs. 2, 105 Abs.1 Nr. 1, Abs. 3 [X.]) und [X.] ausgehend von einer für den Mord an sich zu [X.] Jugendstrafe von zehn Jahren [X.] im Wege des Härteausgleichs füreine bereits teilweise verbüßte Jugendstrafe von fünf Jahren wegen frühererDelikte auf eine [X.] von sechs Jahren und zehn Monaten [X.] Staatsanwaltschaft hatte sich in der ersten Hauptverhandlung nichtdagegen gewandt, daß die [X.] den Angeklagten nach Jugendstraf-recht verurteilt hat. Ihre Revision richtete sich allein gegen die Höhe [X.] und die Bildung der [X.]. Sie hatte im [X.] die Verhängung einer selbständigen Jugendstrafe von zehn Jahren fürden Mord erstrebt.Der [X.] hat mit [X.]eil vom 14. Dezember 1999 das [X.]eil des [X.]s im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und indiesem Umfang die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eineandere [X.] zurückverwiesen. [X.] war, daß das [X.] nicht hinreichend geprüft hat, ob aus erzieherischen Gründen von beson-derem Gewicht eine weitere Jugendstrafe ohne Einbeziehung der früherenVerurteilungen verhängt werden konnte (§ 31 Abs. 3 [X.]). Da der [X.] denRechtsfolgenausspruch insgesamt aufgehoben hatte, war auch über die An-wendung von Jugendstrafrecht neu zu befinden.I[X.] Die neu zur Entscheidung berufene [X.] hat gegen den [X.], die eine Verurteilung des Angeklagten zu lebens-langer Freiheitsstrafe gefordert hat, auf diesen erneut Jugendstrafrecht ange-wendet. Aufgrund eigener Gesamtwürdigung - der Angeklagte hatte sich [X.] nicht von dem Sachverständigen Prof. Dr. [X.] untersuchen lassen -, istdie [X.] zu dem Ergebnis gekommen, daß beim Angeklagten zumTatzeitpunkt noch [X.] in größerem Umfang wirksam gewesenwaren. [X.], bei deren Vorliegen die Anwen-dung von Jugendstrafrecht (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) zweifelhaft sein könne,- -6hat die [X.] nicht feststellen können. Ihm sei eine inzwischen einge-tretene Nachreifung nicht abzusprechen.Allerdings sei wegen des noch vorhandenen erheblichen Aggressi-onspotentials aus erzieherischen Gründen § 31 Abs. 3 [X.] anzuwenden. [X.] dem Gesichtspunkt des Erziehungszwecks der Strafe lägen Gründe vonganz besonderem Gewicht vor, die es zweckmäßig erscheinen ließen, die [X.] als weitere Jugendstrafe zu verhän-gen. Der Ausnahmetatbestand des § 31 Abs. 3 [X.] sei hier auch auf den in-zwischen 24 Jahre alten Angeklagten anzuwenden, weil dieser unter Mißach-tung der Warnwirkung eines ersten gegen ihn ergangenen [X.]eils vom [X.] erneut Straftaten begangen habe und auch jetzt noch erziehungs-bedürftig sei.[X.] der [X.] Beschwerdeführerin rügt mit Verfahrensrügen und der Sachrüge, die[X.] habe nicht alle für die Entscheidung nach § 105 Abs. 1 Nr. 1[X.] wesentlichen Umstände aufgeklärt und erwogen. Sie wäre sonst zu demErgebnis gelangt, daß auf den Angeklagten für den begangenen [X.], sondern Erwachsenenstrafrecht anzuwenden sei. [X.] hat mit der Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO Erfolg. [X.] auf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge bedarf es nicht.[X.] Die [X.] hat für ihre Entscheidung nach § 105 Abs.1 Nr. 1[X.] folgende Feststellungen [X.]) Der Angeklagte wurde als Kind in [X.] überwiegend von [X.] Großmutter aufgezogen. Er erfuhr bei seinen Eltern, die in [X.] einenSpielsalon betrieben und ihn 1978 nachholten, wenig Rückhalt. Er litt unter [X.] von der gewohnten Umgebung, konnte sich kaum verständigen undhatte deshalb geringere [X.] Entfaltungsmöglichkeiten als gleichaltrigedeutsche Kinder. Nach Beendigung der Hauptschule im Jahre 1990 schwänzteer im folgenden Berufsgrundschuljahr den Unterricht und hatte keine Lust mehrzu arbeiten. Mit 15 Jahren schloß er sich einer Jugendclique an und begannmit dem Konsum von Drogen, Tabletten und Alkohol. Eine Ausbildung [X.] brach er ab. Die Eltern fanden sich schließlich damit ab und gabenihm Geld, wann immer er es wollte. Er wurde Mitglied der sogenannten [X.] und beging im Zusammenhang damit eine Reihe von Straftaten.Während dieser [X.] spritzte er sich regelmäßig Heroin, trank übermäßig [X.] und nahm dazu [X.]) Der Angeklagte beging seit 1991 mit anderen Jugendlichen Dieb-stähle; die Gruppe stieg in die [X.] ein und stahl Geldund Waren. Eigentumsdelikte gegenüber anderen Jugendlichen beging [X.] mehrfach unter Anwendung von Gewalt. So drohten er und seinMittäter im Februar 1991 [X.] er war noch 15 Jahre alt - Jugendlichen Schläge an,wenn sie kein Geld hergaben. Um an eine Daunenjacke zu kommen, packte ereinen Jugendlichen am Hals und zog den Reißverschluß der Jacke zu. [X.] Opfer gaben der Angeklagte und ein Mittäter Faustschläge ins Ge-sicht und auf den Kopf sowie einen Tritt in die Nieren. Ein weiteres Opferfischubstefl der Angeklagte gegen eine Steinmauer und versetzte ihm einen Trittin den linken unteren [X.]. Einem Opfer versetzten sie im Dezember- -81991 so heftige Schläge, daß sie zu einer Nasenbeinfraktur führten. Im [X.] zwangen sie einen Geschädigten auf einer Behindertentoilette mit einerGaspistole zur Duldung der Wegnahme. Nach seiner Haftentlassung aus derersten Jugendstrafe entwickelte sich im März 1993 zwischen dem [X.] der 17jährigen W. eine Liebesbeziehung, die zunächst harmonischverlief. Nachdem die Freundin nicht bereit war, ihn sofort zu heiraten und [X.] keine Arbeitserlaubnis erhielt, fiel er wieder in seinen früheren Le-bensstil zurück. Er genoß seine Führerrolle, ließ sich das Haupthaar kahl sche-ren und war auffallend tätowiert. In seinen Kreisen war er angesehen, [X.] gefürchtet, nachdem er bei körperlichen Auseinandersetzungen seineAggressionen ausagierte und immer mit Messern bewaffnet war. Zu seinenVorlieben zählten damals Horrorfilme, die ihn insbesondere dann faszinierten,wenn viel Blut floß und Menschen zerstückelt wurden. Gegenüber W. wurde er zunehmend brutaler. Ohrfeigen und andere Gewalttätigkeiten warenan der Tagesordnung, ebenso Sexualpraktiken, die sie abstießen. Ohne jedenAnlaß kam es vor, daß er ihr ein Messer an die Kehle setzte und drohte [X.]) Im September 1993 wurde der Angeklagte von einem Türsteher nichtzu einer Party in ein Freizeitheim eingelassen. Er schlug [X.] mit [X.] Füßen und versetzte ihm mit einem [X.] auf der Backe einenoberflächlichen Schnitt. Bei einer Auseinandersetzung im November 1993 zwi-schen seinem Freund und mehreren [X.] stach er mit seinem [X.] mit voller Wucht auf einen [X.] ein. Er wollte ihn im Bauch- undRückenbereich treffen und nahm hierbei den Tod des Opfers zumindest billi-gend in Kauf. Da der Geschädigte eine wattierte Jacke trug, gelang es [X.] nicht, mit seinem Messer bis zum zentralen Körperbereich durch-- -9zudringen. Im Dezember 1993 stellte sich der Angeklagte seiner [X.] W. in den Weg und gab ihr ohne jeden erkennbaren Anlaß so-fort mehrere Ohrfeigen. Anschließend würgte er sie mit beiden Händen undschlug ihren Kopf gegen die Wand. Er forderte sie auf mitzukommen, weil [X.] etwas passierefl. Am 4. Februar 1994 wurde der Angeklagte verhaftet;er war in der [X.] vom 3. März 1994 bis 6. Oktober 1994 wegen des [X.] Psychose, die der Angeklagte allerdings nur vorgetäuscht hatte, im [X.]. Danach war er bis Oktober 1995 in der [X.] und bis zu seiner Abschiebung am 24. Januar 1996 in der [X.]) In der [X.] erwies sich der Angeklagte als aufbrausend undjähzornig. Am Tag vor seiner Abschiebung wurde er wieder gewalttätig, als erbei der Essensausgabe einen Hausarbeiter schlug und einen [X.]. Nach seiner Abschiebung nach [X.] lebte der Angeklagte im [X.] seines Vaters. Im September 1996 versetzte er dort im alkoholisierten Zu-stand einem Landsmann, der ihn vorher figeschubstfl hatte, einen [X.] Gesicht und einen Fußtritt in den Bauch. Er wurde zu einer Geldstrafe ver-urteilt.Nachdem er des [X.] verdächtigt, in [X.] verhaftet undnach [X.] eingeliefert worden war, erklärte er im Juli 1998 in der [X.] gegenüber einem früheren Freund, der als Zeuge in der vorliegen-den Sache gegen ihn ausgesagt hatte, wenn er ihn wieder mal treffe, [X.] auffl. Gegenüber dem Anstaltspsychiater der JVA, Dr. S. , der im [X.] den Versuch unternommen hatte, mit dem Angeklagten ein [X.] zu führen, reagierte der Angeklagte äußerst barsch und [X.]-10gerte sich Platz zu nehmen. Als er sich drohend vor Dr. S. aufbaute, mußtedieser Hilfe rufen. Der Angeklagte schlug auf einen herbeigerufenen [X.] ein und mußte von fünf [X.] gebändigt und gefesselt [X.] werden. Gegenüber dem Anstaltspsychologen und einer Sozialarbeiterinder [X.], die zum Angeklagten in den Jahren 1999 und 2000 Kontakthatten, zeigte dieser keinerlei Gesprächsbereitschaft; er war aber schnell auf-gebracht. Im Juli 2000 sägte der Angeklagte in seiner Zelle in der [X.] ein Rohr aus dem Bettgestell und fertigte mit zwei Putzmittelkanistern ei-ne Art Hantel zum Krafttraining an. Die Kanister hatte er sich gegen den [X.] mit auf die Zelle genommen. Diese getrauten sichaber nicht, die Kanister herauszuverlangen, weil der Angeklagte äußerst ag-gressiv war.2. Wegen des durchgängig gewalttätigen Verhaltens des Angeklagtenhat die [X.] geprüft, ob die Anwendung von Jugendstrafrecht hierdeshalb ausscheide, weil bei diesem unbehebbare Erziehungsdefizite vorlie-gen. Sie hat ausgeführt, der Angeklagte habe bis Ende 1993 zahlreiche, mitgravierender Gewalt verbundene Straftaten begangen. In der Folgezeit sei [X.] noch zu ganz gelegentlichen [X.] gekommen, aus denen sich zwarein noch vorhandenes Gewaltpotential ergebe, die aber den Schluß, der Ange-klagte habe sein Verhalten [X.] unverminderter Form [X.] nicht zuließen.Die getroffenen Feststellungen zum weiteren Lebenslauf seien nicht geeignet,das Fehlen jeder Nachreifung anzunehmen. Weder durch das einmalige Fehl-verhalten in Freiheit noch durch die einzelnen, mehr oder weniger gravieren-den Fehlverhaltensweisen während der ca. zweieinhalbjährigen Untersu-chungshaft werde die Nachreifung in Frage gestellt, wobei bezüglich der Vor-- -11fälle in der Untersuchungshaft auf die psychische Belastung durch eine längerandauernde Haft hinzuweisen sei.a) Im einzelnen spreche für die Nachreifung, daß der [X.]. Dr. [X.] in seinem Gutachten darauf hingewiesen habe, daß er [X.] seit einer Untersuchung in einem früheren Verfahren im [X.] und in der damaligen Hauptverhandlung im Juli 1995 nunmehr besonne-ner und ausgeglichener und weniger impulsiv als damals erlebt habe. Der An-geklagte sei zwar nach dem in der Hauptverhandlung gewonnenen [X.] noch impulsiv. Aus den Aussagen der Zeugen aus dem [X.] sich zwar, daß er bei den drei Vorfällen im Januar 1996, im Juli 1998und im April 1999 gegenüber anderen aggressiv gewesen sei. [X.] sich aber aus der Aussage der Zeugin W. , daß das Aggressi-onspotential des Angeklagten stark vermindert sei, daß er besonnener gewor-den sei und er einsehe, früher anderen Unrecht getan zu [X.]) Auch habe seine frühere Freundin ausgesagt, sie habe in den zweiJahren von der Abschiebung bis zur Einlieferung in regem brieflichen [X.] Angeklagten gestanden. Sie hätten versucht, ihre Liebesbeziehung aufzu-arbeiten. Zu irgendwelchen verbalen Aggressionen sei es nicht gekommen.Auch anläßlich von Telefonaten sei es zu keinen Auffälligkeiten gekommen.Der Angeklagte habe vielmehr wiederholt erklärt, es tue ihm leid, daß er sichihr gegenüber [X.] verhalten habe.I[X.] Die Beschwerdeführerin hat mit der als Verstoß gegen § 244 Abs. 2StPO bezeichneten Verfahrensbeschwerde Erfolg, die [X.] habe zwarüber einen wesentlichen Vorfall aus dem [X.] Beweis erhoben, diesen- -12Vorfall aber bei ihrer Gesamtwürdigung außer Betracht gelassen. Das [X.] hatte das früher in dieser Sache ergangene [X.]eil vom 2. März 1999 zumZwecke der Beweisaufnahme über darin enthaltene Feststellungen verlesen.Daraus ergab sich, daß der Angeklagte im [X.] sei-nen damals 15 jährigen Mitpatienten [X.]brutal zusammengeschlagen hat.Dieser Vorfall wird im [X.]eil nicht gewürdigt, obwohl er angesichts der einge-schränkten Beurteilungsgrundlage - der Angeklagte befindet sich seit der [X.] Oktober 1993 lange [X.] in Haft; er hat therapeutische Angebote [X.] sich vom Sachverständigen nicht untersuchen lassen [X.] bei der Beurteilungdes aggressiven Gesamtverhaltens des Angeklagten nicht außer Betracht blei-ben durfte. Der Sache nach liegt damit ein Verstoß gegen § 261 StPO vor, dendas Revisionsgericht feststellen kann, ohne daß es einer im Revisionsverfah-ren verbotenen Rekonstruktion der Hauptverhandlung bedürfte ([X.] NStZ-RR2001, 18; [X.] StV 1993, 115; [X.], 549; [X.]. b. [X.]/[X.], StPO 45. Aufl. § 261 Rdn. 38a).Hätten der Verwertung dieses früheren [X.]eils im [X.] Hindernisse entgegengestanden, hätte es im übrigen die [X.] (§ 244 Abs. 2 StPO) geboten, zu dem der Kammer aus der Verle-sung bekannten Vorfall hinreichende Feststellungen zu treffen. Daß der frühereVorfall sich so wie im früheren [X.]eil festgestellt auch tatsächlich abgespielthatte, wird in diesem früheren [X.]eil ausführlich begründet.Der Entscheidung des [X.]s über die Bedeutung der unterlassenenWürdigung des Vorfalls aus dem Jahre 1994 liegen folgende Erwägungen [X.]-131. Ob ein Heranwachsender bei seiner Tat im Sinne des § 105 Abs. 1Nr. 1 [X.] noch einem Jugendlichen gleichstand, ist im wesentlichen Tatfrage,wobei dem Jugendrichter ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt ist(vgl. [X.]St 36, 37 m.[X.].).a) Das [X.] geht bei der Beurteilung des Reifegradesnicht von festen Altersgrenzen aus, sondern es stellt auf eine dynamische Ent-wicklung des noch jungen Menschen in dem Lebensabschnitt vom 18. bis zum21. Lebensjahr ab. Einem Jugendlichen gleichzustellen ist der noch ungefe-stigte, in der Entwicklung stehende, noch prägbare Heranwachsende, bei dem[X.] noch in größerem Umfang wirksam sind. Hat der Täter da-gegen bereits die einen jungen Erwachsenen kennzeichnende Ausformungerfahren, dann ist er nicht mehr einem Jugendlichen gleichzustellen und [X.] ist das allgemeine Strafrecht anzuwenden. Dabei steht die Anwendung [X.] oder Erwachsenenstrafrecht nicht im Verhältnis von Regel und Aus-nahme. § 105 Abs. 1 Nr. 1 [X.] stellt keine Vermutung für die grundsätzlicheAnwendung des einen oder anderen Rechts auf. Nur wenn der Tatrichter nachAusschöpfung aller Möglichkeiten Zweifel nicht beheben kann, muß er dieSanktionen dem Jugendstrafrecht entnehmen ([X.]St aaO S. 40).b) Nach der Entscheidung des [X.]s in [X.]St 22, 41, 42 kann die An-wendung des Jugendstrafrechts ausnahmsweise auch dann ungerechtfertigtsein, wenn der Heranwachsende in dieser Phase seine Entwicklung [X.] hat, selbst wenn er noch einem Jugendlichen gleichsteht. [X.] mehr erwartet werden, daß er über die erreichte Entwicklungsstufe hinausgelangt und die im Jugendstrafrecht vorgesehenen Rechtsfolgen bei ihm nichtmehr wirksam werden können, ist auf ihn Erwachsenenstrafrecht [X.]) Jener Entscheidung aus dem [X.] lag die Beurteilung eines im19. Lebensjahr stehenden Heranwachsenden nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 [X.]zugrunde, der aufgrund eines leichten Schwachsinns und seiner [X.] negative jugendtümliche Züge aufwies und der nach [X.] einen Sachverständigen über die erreichte Entwicklungsstufe bis zurVollendung seines 21. Lebensjahres nicht hinaus kommen konnte. Dabei [X.] von einem Zustand des Schwachsinns ausgegangen, der als eigenständi-ges Merkmal nach § 20 StGB als angeborener Intelligenzmangel ohne nach-weisbare organische Ursache eingestuft wird (Lenckner/[X.] in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 20 Rdn. 18; vgl. zum Unterschied zwischen dermedizinischen und der rein juristischen Terminologie beim [X.] in [X.]/[X.], Psychiatrische Begutachtung 3. Aufl. 191, 193;[X.], Forensische Psychiatrie 2. Aufl. S. 20 f.; Rasch, Forensische Psych-iatrie 3. Aufl. S. 71). Der [X.] hat in jener Entscheidung die [X.] Jugendstrafrecht damit begründet, daß nach dem Wortlaut des § 105 [X.](finach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem [X.]..fl) und nach dem Zweck der Vorschrift die für Straftaten [X.] vorgesehenen Rechtsfolgen nur fiauf den noch unfertigen, noch formbarenMenschen zugeschnittenfl seien; bei ihm müßten die auf das Erziehungsbe-dürfnis abgestellten, nach § 5 [X.] auszuwählenden differenzierten jugend-strafrechtlichen Maßnahmen noch eine Besserung und Abschreckung erwartenlassen.bb) Dieser für den angeborenen Schwachsinn entwickelte Maßstab kannim Fall des Angeklagten nicht unmittelbar gelten. Nach den im [X.]eil wiederge-gebenen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. [X.] lag beim [X.] zur Tatzeit im Oktober 1993 auf der Grundlage einer ersten Untersu-- -15chung im Oktober 1994 und aufgrund der Eindrücke in der [X.] Juli 1995 eine Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten dis[X.]n undemotional instabilen Zügen nach [X.] und 60.3 vor (vgl. Dil-ling/Mombour/[X.] (Hrsg.) Internationale Klassifikation psychischer Störun-gen 4. Aufl. [X.] ff.). Diese dis[X.] Entwicklung sei spätestens ab dem[X.]raum erkennbar, zu dem sich der Angeklagte nach dem Schulabschlußdem Druck seiner Eltern widersetzte. Sie sei so erheblich gewesen, daß sie alsschwere andere seelische Abartigkeit nach § 20 StGB anzusehen sei; eine er-hebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB habe [X.] vorgelegen. Die mangelnde Frustrationstoleranz und die unzureichendeKontrolle bei aggressiver Anspannung hat der Sachverständige vorwiegend aufdie mangelnde Reife zurückgeführt und nicht einer chronischen psychischenStörung zugeordnet ([X.]) In der psychiatrischen Begutachtungspraxis wird bei jugendlicherGewaltdelinquenz insbesondere zwischen zwei Tätertypen unterschieden:Quantitativ im Vordergrund stehen die [X.], deren oft in [X.] Delikte als Symptom einer schon im Grundschulalter begonnenenSozialverhaltensstörung einzuordnen sind. [X.] familiäre Bedingungen,Traumatisierungen, Leistungsschwächen, Drogen- und Alkoholkonsum könnendazu führen, daß sich im Erwachsenenalter eine dis[X.] oder anti[X.]Persönlichkeitsstörung manifestiert ([X.] aaO S. 217; Specht in Venz-laff/[X.] aaO S. 275, 290; [X.] aaO S. 151; [X.] 265 f. jeweilsm.[X.].). Bei solchen Heranwachsenden, die aufgrund schlechter [X.] keine Normen und Werte verinnerlicht haben, ist beider Beurteilung nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 [X.] jeweils im Einzelfall zu ermitteln,ob er gegen [X.] Normen verstößt, obwohl er sich anders verhalten [X.] ob er aufgrund eines bereits verfestigten negativen Wertesystems nichtmehr dazu in der Lage ist (vgl. [X.] aaO S. 237). Ein zweiter jugendlicherGewalttätertyp begeht solche aggressiven Handlungen, die sich für die Umge-bung des [X.] überraschend ereignen und scheinbar unerklärlich sind. [X.] leicht kränkbare Jugendliche, die auch zurückgezogen und einzelgänge-risch leben. Bei dieser Gruppe kann die Diagnose zu einer möglicherweisebisher unerkannten psychiatrischen Störung, etwa in Form einer schweren neu-rotischen Fehlentwicklung, einer Persönlichkeits([X.])störung oder gareiner schizophrenen Psychose führen ([X.] aaO S. 217, 218).Ergibt die Diagnose, daß die Entwicklung des [X.] in der Kindheit frühgehemmt worden ist und bereits schwere Schäden, etwa in Form [X.] vorliegen, kann dies im Ausnahmefall zu schweren [X.] mit tiefgreifender Ich-Kontrolle führen (vgl. [X.] aaOS. 238). In diesen Fällen kann das Vorliegen unbehebbarer Entwicklungsrück-stände [X.] dem Fall des Schwachsinns nicht unähnlich [X.] erwogen werden.c) Diesen fachpsychiatrischen Vorgaben und dem in [X.]St 22, 41 ent-wickelten Maßstab für die Annahme unbbehebbarer Entwicklungsrückständeentnimmt der [X.], daß eine die Chancen jeder Nachreifung gering achtende,pessimistische Prognose völliger Entwicklungsunfähigkeit bereits in der Le-bensphase zwischen dem 18. und dem 21. Lebensjahr nur auf einer Zusam-menschau aller für die gesamte Entwicklung maßgeblichen tatsächlichen Um-stände und nur ausnahmsweise mit Sicherheit zu stellen sein wird (allgemeinSchaffstein/[X.] aaO S. 68; [X.], [X.] 8. Aufl. § 105 Rdn. 27; [X.] aaO; [X.]/Schoreit/[X.] aaO). Liegen über das tatgegenständlicheschwere Tötungsdelikt hinaus weitere erhebliche Gewalthandlungen vor und- -17stehen [X.] wie im Fall des Angeklagten [X.] Erkenntnisse über den Umgang [X.] und Gewalt auch aus den Entwicklungsphasen als junger Erwach-sener zur Verfügung, so sind diese Umstände vollständig heranzuziehen undvertieft zu würdigen, bevor ausnahmsweise die weittragende Diagnose unbe-hebbarer Entwicklungsrückstände ausgesprochen werden kann.2. Diese Maßstäbe hat die [X.] nicht in jeder Hinsicht [X.]. Sie hat den kurz nach dem kaum erklärbaren Tötungsdelikt im [X.] geschehenen erneuten Gewaltausbruch im Bezirkskrankenhaus [X.] von 1994 nicht in ihre Erwägungen einbezogen. Dem [X.]eil ist auch nichtzu entnehmen, ob dem Sachverständigen dieser Vorfall bekannt war. Damit [X.] erkennbar, ob der Vorfall Einfluß auf die Zuordnung des Angeklagten zueinem der beiden Tätertypen haben oder bestimmend für die bereits längerzurückliegende Diagnose aus der Untersuchung von 1994 sein könnte. Die[X.] hat sich damit der Möglichkeit einer vollständigen Gesamtwür-digung begeben, die auch zum Ergebnis hätte führen können, daß der Ange-klagte seit 1991 nicht nur im Zusammenhang mit seiner [X.] unter Anwendung von Gewalt begangen hat. Eine vollständige Zu-sammenschau hätte auch zu dem Schluß führen können, daß der [X.] den Mord von Oktober 1993 hinaus bis heute weiter aggressiv und ge-walttätig gegen Personen war und dies auf Störungen beruht, die bereits in [X.] eines Heranwachsenden unbehebbar waren.Die Annahme der [X.], beim Angeklagten hätten nur im [X.]-raum seines Straffälligwerdens von 1990 bis Ende 1993 noch [X.] in größerem Umfang gewirkt, trägt dann nicht, wenn er bereits 1994 undin den Folgejahren bis 2000 ohne wesentliche Unterbrechungen nicht uner-- -18hebliche Gewalt gegen andere Personen ausgeübt hat. Daß eine solche Mög-lichkeit nicht fernliegend ist, ergibt sich aus der zweiten, der [X.] andie Hand gegebenen beiden Perspektiven des Sachverständigen Prof. Dr. Ne-dopil: Sei beim Angeklagten das inkriminierte Verhalten nicht mehr zu erwar-ten, weil er bei weiterer Reifung andere Einstellungen und Verhaltensweisenübernommen habe, sei das Fehlverhalten auf die mangelnde Reife zurückzu-führen. [X.] die Kammer aber aufgrund der Beweiswürdigung zu [X.], der Zustand des Angeklagten habe sich seit dem 1994 erstellten [X.] nicht verändert, dann fibestehe sehr wohl die Möglichkeit, die gegen-ständliche Tat des Angeklagten als nicht im Zusammenhang mit der noch feh-lenden Reife zu sehenfl. Insofern müsse unter Berücksichtigung dieses Aspektsrückblickend beim Angeklagten geprüft werden, ob der Mord eher in das Fehl-verhaltensmuster des Erwachsenen paßt, als in das Verhaltensmuster desgleichen Menschen als [X.]) Die neu zur Entscheidung berufene [X.] wird [X.] beratendurch den Sachverständigen - die gesamte Persönlichkeitsentwicklung [X.] unter besonderer Berücksichtigung seines Umgangs mit seinerAggression nach dem Mord im Oktober 1993 und seines Verhaltens im Straf-vollzug neu zu bewerten haben. Gelangt die [X.] wiederum zur An-wendung des Jugendstrafrechts, wird sie wiederum die Anwendung der [X.] § 31 Abs. 3 [X.] zu überprüfen [X.]-19C.Revision des Angeklagten[X.] Die Verfahrensrügen, mit denen der Angeklagte die Behandlung [X.] Anträge auf Aussetzung des Verfahrens nach § 246 Abs. 2 StPO rügt, blei-ben aus den Gründen, die der [X.] in seiner Zuschrift ange-führt hat, ohne Erfolg.I[X.] [X.] ist nicht begründet. Es stellt keinen den Angeklagtenbelastenden Rechtsfehler dar, daß das [X.] nach § 31 Abs. 3 [X.] auserzieherischen Gründen von besonderem Gewicht davon abgesehen hat, in [X.] des Angeklagten zu zehn Jahren Jugendstrafe wegen des [X.] die frühere, teilweise verbüßte [X.] einzu-beziehen.1. Nach der Rechtsprechung des [X.]s kann in Ausnahmefällen nebeneiner gesetzlichen Höchststrafe eine andere Jugendstrafe nach § 31 Abs. 3[X.] bestehenbleiben ([X.]St 36, 37, 42 = NStZ 1989, 574 mit [X.]. [X.]/[X.]; [X.] NStZ 1985, 410; 2000, 263). Beim Widerstreit zweier gesetz-licher Prinzipien des [X.]es - hier Begrenzung der [X.] (§ 105 Abs. 3 [X.]), dort Absehen von der üblichen Einheitsstrafe auserzieherischen Gründen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 [X.]) - kann nicht von vornhereingenerell gesagt werden, die [X.] habe grundsätzlich Vorrang vor deranderen. Im Vordergrund steht der Erziehungsgedanke als Basis aller Rege-lungen des Jugendstrafrechts. Diesem Gedanken trägt § 31 Abs. 3 [X.] fürden Einzelfall Rechnung - maßgebend ist der konkrete Täter (vgl. [X.]St 22,- -2021, 23). Andererseits ist zu bedenken, daß sich aus den Vorschriften in § 18Abs. 1 Satz 2, § 31 Abs. 1 Satz 3, § 105 Abs. 3 [X.] zu ergeben scheint, [X.] habe auch bei schwersten Straftaten die Möglichkeit der [X.] Einwirkung im Strafvollzug auf zehn Jahre begrenzt. Nähere Betrach-tung zeigt aber einen grundlegenden Unterschied zu der hier zu [X.] auf. Während in jenen Vorschriften bestimmt wird, welcheHöchstgrenzen der [X.] bei der Entscheidung über das Reaktionsmittel aufdie in einem bestimmten Verfahren zu beurteilenden Straftaten zu beachtenhat, regelt § 31 [X.] in seinen Absätzen 2 und 3 den Fall, daß im Augenblickder Entscheidung bereits ein rechtskräftiges, noch nicht erledigtes Erkenntniswegen früherer Straftaten gegen den Täter vorliegt. Auch insoweit soll es nach§ 31 Abs. 2 Satz 1 [X.] (»in gleicher Weise«) bei der Regel des Absatzes 1verbleiben, wonach unter Beachtung der Höchstgrenzen einheitlich über alleStraftaten zu entscheiden ist. Nach dem Wortlaut von Absatz 3 können abererzieherische Gründe ein Ausklammern des früheren [X.]eils rechtfertigen. [X.] § 105 Abs. 3 [X.] für erforderlich gehaltene ausdrückliche Bindung an dieHöchstgrenze der Jugendstrafe kehrt in der einen besonderen Fall betreffen-den Vorschrift des § 31 Abs. 3 [X.] nicht wieder (dies räumen auch [X.]/[X.] aaO S. 577 ein). Daraus schließt der [X.] weiterhin, daß [X.] hier nicht gelten sollen. Das [X.] bietet kei-nen Anhalt dafür, die nach der Systematik der Vorschriften als zulässig er-kannte Überschreitung des Höchstmaßes durch Kumulierung zweier Strafenauf die Fälle zu beschränken, in denen die frühere Strafe den Rahmen bereits(weitgehend) ausgeschöpft hat. Die möglichen Unterschiede in der Fallgestal-tung haben vielmehr bei der Prüfung der Frage Berücksichtigung zu finden, oberzieherische Gründe das Absehen von der Einbeziehung der früheren [X.]-212. Dem Vorrang des [X.] kann nicht entgegen gehal-ten werden, der Angeklagte sei bei seiner Verurteilung wegen Mordes am14. Dezember 1999 bereits 24 Jahre alt gewesen. [X.] hat zwar unterBerufung auf die für die Jugendstrafe nicht einschlägige Entscheidung[X.] 22, 180, 219f. (diese befaßt sich mit der Unterbringung in einer Erzie-hungsanstalt nach dem [X.]) eingewandt, es verbiete sich, beim [X.] auf erzieherische Gründe abzuheben. Dem Staat stehe gegenüber einemErwachsenen, dem spätestens mit Überschreiten der Grenze von 21 [X.] nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit zustehe,kein Erziehungsanspruch mehr zu ([X.]. zum [X.]surteil vom [X.] in NStZ 2000, 484). Dem Grundgesetz ist aber für den besonderen Be-reich des Jugendstrafrechts keine absolute Grenze für die Verhängung einerJugendstrafe zu entnehmen. Dies entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung,daß unter strafrechtlichen Gesichtspunkten der Reifegrad Jugendlicher [X.] - unabhängig von den sonstigen Gründen, die für die [X.] allgemein gelten - unterschiedlich sein kann.Das [X.] hat deshalb in seiner Entscheidung über [X.] Jugendrichter [X.] nach § 10 Abs. 1Satz 3 Nr. 4 [X.] eine Fortwirkung des staatlichen Erziehungsrechts auf [X.] angenommen, obschon der Gesetzgeber durch das Neurege-lungsgesetz vom 31. Juli 1974 ([X.] [X.]) das Volljährigkeitsalter auf 18Jahre festgesetzt hat und das elterliche Erziehungsrecht zu diesem [X.]punkterlischt ([X.] 74, 102, 125). Es hat den Gesetzgeber nicht gehindert gese-hen, in dem gegenständlich begrenzten Umfang die Erziehungshilfe als ju-gendgerichtliche Maßregel fortwirken zu lassen. Nur als Anhaltspunkt für diezeitliche Begrenzung des staatlichen Erziehungsrechts für eine gegenüber [X.] weniger einschneidende Maßregel hat das [X.] -22gericht die Vollendung des 21. Lebensjahres herangezogen, was der [X.] beim Inkrafttreten des Grundgesetzes entspricht.Dem entnimmt der [X.], daß für die Jugendstrafe der Widerstreit zwi-schen den Prinzipien des § 105 Abs. 3 [X.] und denen des § 31 Abs. 3 [X.]unverändert bestehen geblieben ist, auch nachdem der Gesetzgeber die [X.] des § 105 und des § 31 [X.] nach der Herabsetzung des [X.] nicht geändert hat. Da es den Jugendlichen und den Erwachsenennicht gibt, mit dem ein Heranwachsender verglichen werden kann, muß [X.] entsprechend § 105 [X.] den Reifegrad eines jungen Straftäters mitHilfe des Sachverständigen individuell feststellen. Neuere psychiatrische [X.] weisen im übrigen darauf hin, daß heute zwar einschneidende Entwick-lungsfortschritte um die Vollendung des 18. Lebensjahres nicht zu erwartensind, daß aber die Folgejahre bis zum 24. Lebensjahr durch fließende Über-gänge zum [X.] geprägt sind ([X.] aaO S. 63).3. Allerdings müssen für die Anwendung des § 31 Abs. 3 [X.] im Ein-zelfall Gründe vorliegen, die unter dem Gesichtspunkt einer Erziehung einesjungen Erwachsenen von ganz besonderem Gewicht sind (so schon [X.] NStZ1985, 410) und zur Verfolgung dieses Zweckes über die üblichen Strafzumes-sungsgesichtspunkte hinaus das Nebeneinander zweier Jugendstrafen not-wendig erscheinen lassen. Das [X.] hat dazu ausgeführt, die Einbezie-hung der früheren Verurteilung würde dem Angeklagten die Bedeutung [X.] nicht ausreichend bewußt machen. Angesichts der Ablehnung jedentherapeutischen Gesprächs mit dem Anstaltspsychiater oder Anstaltspsycholo-gen und seines nach wie vor vorhandenen Gewaltpotentials ist es [X.] nicht zu beanstanden, daß die [X.] ausgeführt hat, beim- -23Angeklagten müsse die erzieherisch nachteilige Annahme unterbunden wer-den, durch die Bildung einer [X.] auch für den [X.] würden die Rechtsfolgen der früheren Taten untergehen oder es würdeauf sie verzichtet. Der erzieherische Zweck der verhängten Jugendstrafe [X.] Jahren für einen Mord kann somit beim Angeklagten durch die Konfronta-tion mit seiner Tat als Mittel der Nacherziehung und Nachreife auch noch [X.] durchaus erreicht werden.[X.]Wahl [X.] Herr Ri[X.] Hebenstreit ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert. [X.]

Meta

1 StR 211/01

09.08.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2001, Az. 1 StR 211/01 (REWIS RS 2001, 1654)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1654

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