Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.09.2018, Az. 3 AZR 503/17

3. Senat | REWIS RS 2018, 3458

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Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. Juli 2017 - 7 [X.]/17 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der [X.] gewährten Betriebsrente.

2

Der Kläger war bis zum 31. März 2010 bei der [X.] - einem in den [X.] G-Konzern eingebundenen Lebensversicherungsunternehmen - tätig. Er bezieht seit dem 1. April 2010 von der [X.] Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem am 8. Juli 1987 abgeschlossenen und zum 1. April 1985 in [X.] getretenen „Tarifvertrag über die betriebliche Versorgungsordnung - 01.04.1985 -“ idF vom 1. Januar 1999 (im Folgenden [X.]). Dieser lautet auszugsweise:

        

§ 1   

Geltungsbereich

        

1.    

Diese Versorgungszusage gilt für die Arbeitnehmer der Volksfürsorge-Unternehmensgruppe; ...

        

…       

        
        

§ 2     

Voraussetzungen und Leistungsarten

        

1.    

Gewährt werden

                 

-       

Altersrenten (Ziffer 4)

                 

…       

        
        

…       

        
        

§ 3     

Anrechnungsfähige Dienstzeit

        

1.    

Als anrechnungsfähige Dienstzeit zählt die in der Volksfürsorge-Unternehmensgruppe zurückgelegte, durch Arbeitsvertrag anerkannte Dienstzeit …

        

…       

        
        

3.    

Nach einer 10jährigen anrechnungsfähigen Dienstzeit wird der Arbeitnehmer, der das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Invaliditätsfall so gestellt, als hätte er bis zur Vollendung seines 55. Lebensjahres bei der Volksfürsorge gearbeitet. Zeiten der Berufsausbildung in der Unternehmensgruppe werden für die geforderte 10jährige Wartezeit ab Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt.

        

…       

        
        

§ 5     

Höhe der Renten

        

1.    

Altersrente

        

1.1     

Für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr wird eine Altersrente von 1 % des pensionsfähigen Arbeitsentgelts gewährt.

        

…       

        
        

§ 6     

Anpassung der Renten

        

1.    

Die Renten werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 [X.] vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt.

        

2.    

Die Anpassung der Renten erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.

        

3.    

Die Renten werden angepaßt, wenn der Versorgungsfall vor dem 01.12. des Vorjahres eingetreten ist.

        

4.    

Hält der Vorstand die Veränderung der Renten nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des [X.] dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlußfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll.

                 

Die Beschlußfassung ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1.“

3

Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um [X.] erhöht.

4

Der Vorstand der [X.] beschloss nach einer mit E-Mail vom 15. Juni 2015 eingeleiteten Anhörung der örtlichen Betriebsräte und des [X.] am 26. August 2015, die auf der Grundlage des [X.] gewährten Renten zum 1. Juli 2015 lediglich um [X.] anzuheben. Der Aufsichtsrat der [X.] fasste am 9. Oktober 2015 einen entsprechenden Beschluss.

5

Zum 1. Juli 2016 stiegen die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 4,2451 vH. Nach Anhörung der örtlichen Betriebsräte und des [X.] entschieden der Vorstand der [X.] am 20. Juni 2016 und ihr Aufsichtsrat am 22. Juni 2016, die Renten nach dem [X.] auch zum 1. Juli 2016 nur um [X.] zu erhöhen.

6

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihm ab dem 1. Juli 2015 eine höhere Rente zahlen. Nach § 6 Ziff. 1 [X.] hätte seine Rente zum 1. Juli 2015 um [X.] und zum 1. Juli 2016 um [X.] angehoben werden müssen. Die Regelung in § 6 Ziff. 4 [X.] sei mangels Bestimmtheit unwirksam. Zudem seien die Voraussetzungen der Norm nicht erfüllt. Weder der Gesamtbetriebsrat noch die Betriebsräte seien ordnungsgemäß angehört worden. Auch sei der Beschluss für die Anpassung zum 1. Juli 2015 nicht rechtzeitig erfolgt. Jedenfalls ergebe sich ein Anspruch auf Anpassung der Rente entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Rente aus betrieblicher Übung.

7

Der Kläger hat - soweit in der Revision noch von Interesse - beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn beginnend mit dem 1. August 2016 über den Betrag von 1.334,01 Euro brutto hinaus jeweils zum [X.] einen Betrag iHv. 71,70 Euro brutto zu zahlen;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag iHv. 324,90 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag iHv. 21,10 Euro seit dem 1. Juli 2015, auf 21,10 Euro seit dem 1. August 2015, auf 21,10 Euro seit dem 1. September 2015, auf 21,10 Euro seit dem 1. Oktober 2015, auf 21,10 Euro seit dem 1. November 2015, auf 21,10 Euro seit dem 1. Dezember 2015, auf 21,10 Euro seit dem 1. Januar 2016, auf 21,10 Euro seit dem 1. Februar 2016, auf 21,10 Euro seit dem 1. März 2016, auf 21,10 Euro seit dem 1. April 2016, auf 21,10 Euro seit dem 1. Mai 2016 und auf 21,10 Euro seit dem 1. Juni 2016 und auf 71,70 Euro seit dem 1. Juli 2016 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Anpassungen zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 seien auf der Grundlage von § 6 Ziff. 4 [X.] erfolgt. Die Regelung sei wirksam. Sie schließe das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht in unzulässiger Weise aus. Auch sei die Norm auslegbar und damit ausreichend bestimmt. Die von ihr getroffene Anpassungsentscheidung sei nicht zu beanstanden. Das Unternehmen habe sich aufgrund der langanhaltenden Niedrigzinsen, eines abschwächenden Wachstums im Versicherungsmarkt sowie wegen veränderten Kundenverhaltens in einem schwierigen ökonomischen Marktumfeld befunden. Zudem seien durch [X.] die Kapitalisierungsanforderungen und aufgrund des Lebensversicherungsreformgesetzes die Komplexität der Lebensversicherung und damit der finanzielle Aufwand für Lebensversicherungsprodukte erhöht worden. Diese Rahmenbedingungen hätten den Konzern zu einer neuen Strategie - dem [X.] - veranlasst, durch dessen Umsetzung ua. Personalkosten eingespart würden und aufgrund dessen die aktiven Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Konzerns leisten müssten.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben, jedoch Zinsen erst ab der Rechtskraft der Entscheidung zugesprochen. Das [X.] hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen und dem Kläger die mit dem Antrag zu 2. begehrten Verzugszinsen zugesprochen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.] ist begründet. Mit der vom [X.] gegebenen [X.]egründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden. Ob die zulässige Klage begründet ist, kann vom Senat allerdings nicht abschließend beurteilt werden. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] (§ 563 Abs. 1 ZPO).

I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den auf die Zahlung künftiger Leistungen gerichteten Klageantrag zu 1. [X.]ei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Leistungen der betrieblichen Altersversorgung - von keiner Gegenleistung abhängen, können nach § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die [X.]esorgnis bestehen, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (vgl. etwa [X.] 20. Februar 2018 - 3 [X.] - Rn. 11 mwN).

II. Ob die Klage begründet ist, kann vom Senat nicht abschließend entschieden werden.

1. Mit der vom [X.] gegebenen [X.]egründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden.

a) Im Ausgangspunkt noch zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, § 6 Ziff. 4 Satz 1 [X.] räume der [X.] ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bei der jährlichen Anpassung der Renten ein, welches tatbestandlich nur dann eröffnet ist, wenn die Anpassung der Renten nach dem [X.] entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten aufgrund objektiver Umstände „nicht vertretbar“ ist. Dies ergibt die Auslegung von § 6 Ziff. 4 Satz 1 [X.].

aa) Tarifverträge sind wegen ihres normativen Charakters wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der [X.]estimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche [X.]e der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der [X.]estimmung führt (vgl. [X.] 25. April 2017 - 3 [X.] - Rn. 24 mwN).

[X.]) Der Wortlaut von § 6 Ziff. 4 Satz 1 [X.] legt die Annahme nahe, es komme für die Frage der „Vertretbarkeit“ ausschließlich auf die subjektive Sicht des Vorstands der [X.] an. Denn nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 [X.] schlägt der Vorstand der [X.], wenn er die Veränderung der Renten entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten „nicht für vertretbar“ „hält“, nach Anhören der [X.]etriebsräte/des [X.] dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen [X.]eschlussfassung vor, was „nach seiner Auffassung“ geschehen soll. Die sprachliche Fassung von § 6 Ziff. 4 Satz 1 [X.] lässt damit darauf schließen, dass die Ausübung des dort normierten Leistungsbestimmungsrechts von der Einschätzung des Vorstands und - da es einer gemeinsamen [X.]eschlussfassung bedarf - des Aufsichtsrats des jeweiligen versorgungspflichtigen Unternehmens abhängt.

cc) Systematische Erwägungen sprechen jedoch gegen ein solches Verständnis. § 6 Ziff. 4 [X.] stellt - wie der Aufbau von § 6 [X.] zeigt - eine Ausnahme zu der in § 6 Ziff. 1 [X.] von den Tarifparteien vereinbarten Anpassung der Renten entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten dar. Dieses in der Systematik der Norm zum Ausdruck kommende [X.] könnte sich in sein Gegenteil verkehren, wenn das Abweichen von der vereinbarten Anpassung der Renten von einer rein subjektiven [X.]eurteilung der Sachlage durch das versorgungspflichtige Unternehmen abhinge und damit im Ergebnis vollständig in dessen [X.]elieben gestellt wäre. Zudem wäre das Erfordernis der [X.] bei einem ausschließlich subjektiven Verständnis letztlich überflüssig. Seiner Aufnahme hätte es nicht bedurft, wenn damit nicht auch ein objektives Kriterium als Voraussetzung für das Abweichen von § 6 Ziff. 1 [X.] gemeint gewesen wäre.

dd) Auch der von den Tarifvertragsparteien beabsichtigte Zweck von § 6 [X.] stützt die Annahme, das Leistungsbestimmungsrecht solle bei der jährlichen Anpassung der Renten nach § 6 Ziff. 4 [X.] nur eröffnet sein, wenn objektive Umstände für eine „Nichtvertretbarkeit“ der Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten vorliegen. Mit § 6 [X.] haben die Tarifvertragsparteien eine zulässigerweise von § 16 [X.] abweichende Regelung über die Anpassung der nach dem [X.] gewährten Leistungen während der [X.] getroffen (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung, § 19 Abs. 1 [X.] in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung). Die [X.]estimmung soll - wie die [X.]ezugnahme auf „§ 49 [X.]“ in § 6 Ziff. 1 [X.] zeigt - den Arbeitnehmern grundsätzlich eine Steigerung ihrer Renten entsprechend der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung gewährleisten. Nach § 49 Abs. 1 [X.] in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung (im Folgenden [X.]) wurden die gesetzlichen Renten bei Veränderungen der allgemeinen [X.]emessungsgrundlage und damit bei Veränderungen der [X.] aller gesetzlich Rentenversicherten angepasst. Dabei galt nach § 49 Abs. 2 [X.] der Grundsatz einer gleichgewichtigen Entwicklung der Renten und der verfügbaren Arbeitsentgelte. Damit sollte die Höhe der nach dem [X.] gewährten Renten nach Eintritt des Versorgungsfalls der Entwicklung aller sozialversicherungspflichtigen [X.] folgen. Dieser mit der Regelung verfolgte Zweck liefe leer, wenn das einzelne versorgungspflichtige Unternehmen die Möglichkeit hätte, aufgrund ausschließlich subjektiver Erwägungen seiner Organe zulasten der Versorgungsberechtigten von der Anpassung nach § 6 Ziff. 1 [X.] abzuweichen. Die Regelung in § 6 Ziff. 4 [X.] soll eine von der Entwicklung der Renten abweichende Anpassung vielmehr nur dann ermöglichen, wenn hierfür auch ein objektiver Anlass besteht.

ee) Nur ein solches Verständnis von § 6 Ziff. 4 Satz 1 [X.] führt auch zu einem sachgerechten und zweckorientierten Ergebnis. Die Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten mit dieser [X.]estimmung den Organen der jeweiligen Versorgungsschuldnerinnen ein voraussetzungsloses einseitiges Leistungsbestimmungsrecht einräumen wollen, erscheint angesichts der Regelungen in § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 [X.] wenig sachgerecht.

b) Allerdings hat das [X.] den [X.]egriff „nicht vertretbar“ in § 6 Ziff. 4 Satz 1 [X.] fehlerhaft ausgelegt und aus diesem Grund unzutreffende Anforderungen an das Vorbringen der [X.] gestellt.

aa) Das [X.] hat - zusammengefasst - angenommen, die Auslegung des [X.]egriffs „nicht vertretbar“ in § 6 Ziff. 4 Satz 1 [X.] ergebe, dass eine Interessenabwägung zu erfolgen habe, die auf wirtschaftlich veränderte Verhältnisse abzustellen und sich auf entsprechende sachliche Gründe zu stützen habe, den Ausnahmecharakter des [X.] beachten müsse und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit sowie des Vertrauensschutzes zu wahren habe. Diesen Anforderungen genügten die von der [X.] vorgebrachten Gründe nicht. Die [X.]eklagte habe keine finanziellen Gründe dargelegt, die einer Anpassung der Renten nach Maßgabe von § 6 Ziff. 1 [X.] entgegengestanden hätten; vielmehr sei sie in der Lage gewesen, die Renten anzupassen.

[X.]) Damit hat das [X.] die inhaltlichen Anforderungen, die an den [X.]egriff „nicht vertretbar“ in § 6 Ziff. 4 Satz 1 [X.] zu stellen sind, verkannt und demzufolge die Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der [X.] überspannt. Von einer Nichtvertretbarkeit iSd. § 6 Ziff. 4 Satz 1 [X.] ist - wie die Auslegung der [X.]estimmung zeigt - vielmehr bereits dann auszugehen, wenn ein objektiver Anlass dafür besteht, dass die Anpassung der Renten entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Renten für das Unternehmen nicht hinnehmbar ist. Anders als vom [X.] angenommen, setzt dies nicht voraus, dass die durch eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 [X.] verursachten Kosten nicht vom Unternehmen finanzierbar sind. Ausreichend ist vielmehr, dass - im weitesten Sinne - wirtschaftliche Umstände vorliegen, die dazu führen, dass eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 [X.] nicht geboten ist. Diese können sich auch aus einem unternehmerischen Konzept ergeben, mit dem aufgrund geänderter rechtlicher oder wirtschaftlicher Rahmenbedingungen die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens oder des Konzerns, dem die [X.]eklagte angehört, mittel- oder langfristig erhalten oder gesteigert und die Marktposition gestärkt werden soll.

(1) Im allgemeinen Sprachgebrauch ist unter „vertretbar“ „als berechtigt ansehen lassend“ ([X.] [X.] [X.] 3. Aufl. [X.]; [X.] [X.]. S. 1927, jeweils Stichwort: vertretbar) zu verstehen. Synonyme für diesen [X.]egriff sind üblicherweise „akzeptierbar“, „akzeptabel“, „tolerabel“, „annehmbar“, „verantwortbar“, „zufriedenstellend“, „geeignet“ oder „ausreichend“, „passend“ (vgl. https://synonyme.woxikon.de Stichwort: vertretbar; https://www.synonyme.de Stichwort: vertretbar). Zusammen mit dem [X.]ezug in § 6 Ziff. 4 Satz 1 [X.] auf Ziff. 1 der Norm lässt dies den Schluss zu, dass die Veränderung der Renten entsprechend der gesetzlichen Rentenentwicklung nach § 6 Ziff. 1 [X.] und damit die sich hieraus ergebende langfristige Steigerung der Kostenbelastung nicht hinnehmbar sein muss. Die Formulierung „nicht vertretbar“ ist weit gefasst und setzt daher nicht notwendigerweise voraus, dass die durch eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 [X.] verursachten Kosten nicht aus den [X.] aufgebracht werden können.

(2) Die Systematik von § 6 [X.] und der Zweck von § 6 Ziff. 4 [X.] zeigen allerdings, dass sich die Ausnahmebestimmung des § 6 Ziff. 4 [X.] auf wirtschaftliche Umstände beziehen muss, die die fehlende Vertretbarkeit der sich aus einer Anpassung ergebenden langfristigen Kostenbelastung begründen sollen. Während die Anpassung nach § 6 Ziff. 1 [X.] die Entwicklung der Renten an die des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts und damit grundsätzlich an die gesamtwirtschaftliche Entwicklung anknüpft, stellt § 6 Ziff. 4 [X.] auf die konkrete Situation der versorgungspflichtigen Unternehmen ab. Damit soll die Regelung ein Abweichen von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung ermöglichen, wenn angesichts der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens eine Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten nicht akzeptabel ist.

Anders als vom [X.] angenommen, ermöglicht die Formulierung „nicht vertretbar“ in § 6 Ziff. 4 Satz 1 [X.] dabei allerdings auch eine konzernweite [X.]etrachtung. Dies ergibt sich aus dem „[X.]“ des [X.]. Der [X.] gilt nicht nur für alle in § 1 Ziff. 1 und Ziff. 2 [X.] genannten Arbeitnehmer der „[X.]“. Die Tarifvertragsparteien haben vielmehr in § 3 Ziff. 1 Satz 1 [X.] ausdrücklich festgelegt, dass grundsätzlich alle „in der [X.]“ erbrachten Dienstzeiten anrechnungsfähig sind. Auch § 3 Ziff. 3 Satz 1 und Satz 2 [X.] liegt ein solcher „[X.]“ zugrunde. Die Regelungen zeigen, dass die Tarifvertragsparteien die einzelnen, zur [X.] gehörenden Unternehmen als Einheit ansehen. Dies erlaubt es, auch bei der [X.] nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 [X.] eine konzerneinheitliche [X.]etrachtung vorzunehmen.

(3) Ein Vergleich mit der gesetzlichen Anpassungsprüfungspflicht in § 16 Abs. 1 [X.] zeigt ebenfalls, dass die fehlende Vertretbarkeit nicht notwendigerweise voraussetzt, dass das Unternehmen keine oder nur geringe Gewinne erwirtschaftet hat. Obwohl § 16 Abs. 1 [X.] bei Abschluss des Tarifvertrags über die betriebliche Versorgungsordnung am 8. Juli 1987 bereits seit Längerem in [X.] war, haben die Tarifvertragsparteien im Rahmen von § 6 Ziff. 4 [X.] gerade nicht den im Gesetz verwendeten [X.]egriff der „wirtschaftlichen Lage“ des Arbeitgebers übernommen. [X.]ereits damals war durch die Rechtsprechung des Senats der unbestimmte Rechtsbegriff der „wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers“ dahin konkretisiert worden, dass diese eine Rentenanpassung dann nicht zulässt, wenn die Mehrkosten der Anpassung das Unternehmen übermäßig belasten, weil es mit einiger Wahrscheinlichkeit unmöglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Erträgen und dem Wertzuwachs des Unternehmens in der [X.] nach dem [X.] aufzubringen (vgl. [X.] 23. April 1985 - 3 [X.] - zu II 3 a der Gründe, [X.]E 48, 272). Der Umstand, dass § 6 Ziff. 4 [X.] lediglich auf die [X.] abstellt, zeigt, dass die Tarifvertragsparteien diesem [X.]egriff ein von den Erfordernissen des § 16 Abs. 1 [X.] losgelöstes - weiteres - Verständnis zugrunde legen und nicht an die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners anknüpfen wollten. Den [X.] des jeweiligen versorgungspflichtigen Unternehmens sollte damit auch dann die Möglichkeit einer Abweichung von § 6 Ziff. 1 [X.] eingeräumt werden, wenn dieses zwar eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt, die Steigerung seiner Verbindlichkeiten durch eine Erhöhung der Renten nach § 6 Ziff. 1 [X.] jedoch aus anderen wirtschaftlichen Gründen nicht geboten ist.

2. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ist die Sache auch nicht aus anderen Gründen zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO).

a) Die [X.]eklagte ist nicht schon deswegen verpflichtet, die [X.]etriebsrente des [X.] zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 nach § 6 Ziff. 1 [X.] zu erhöhen, weil § 6 Ziff. 4 [X.] unwirksam ist.

aa) Die Regelung genügt dem Gebot der [X.]estimmtheit und Normenklarheit.

(1) Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot der [X.]estimmtheit und Normenklarheit verlangt vom Normgeber, die von ihm erlassenen Regelungen so bestimmt zu fassen, dass die [X.] in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen (vgl. zum „Gebot der [X.]estimmtheit und Klarheit“ - allerdings bei gesetzlichen Grundrechtsbeschränkungen - [X.] 11. März 2008 - 1 [X.]vR 2074/05, 1 [X.]vR 1254/07 - Rn. 93 bis 97 mwN, [X.]E 120, 378). Dies gilt grundsätzlich auch für tarifvertragliche Regelungen. Allerdings haben die Tarifvertragsparteien bei der technischen Umsetzung der von ihnen verfolgten Zwecke regelmäßig einen weiten Gestaltungsspielraum. Daher ist ihnen insbesondere auch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht verwehrt. Gerichte dürfen diese nicht etwa wegen mangelnder [X.] lassen. Vielmehr ist es ihre Aufgabe, erforderlichenfalls unbestimmte Rechtsbegriffe im Wege der Auslegung zu konkretisieren. Lediglich in ganz besonderen Ausnahmefällen dürfen Gerichte tarifliche Regelungen wegen mangelnder [X.]estimmtheit und des darauf beruhenden Verstoßes gegen rechtsstaatliche Grundsätze für unwirksam erachten (vgl. [X.] 21. September 2011 - 7 [X.] - Rn. 36 mwN, [X.]E 139, 197).

(2) Daran gemessen ist § 6 Ziff. 4 [X.] hinreichend bestimmt. Die Norm regelt nach der gebotenen Auslegung die Voraussetzungen für die Ausübung des dem versorgungspflichtigen Unternehmen zustehenden Leistungsbestimmungsrechts. Auch das in § 6 Ziff. 4 [X.] beschriebene Verfahren ist in seinem Ablauf ausreichend deutlich vorgegeben. Soweit auf der Rechtsfolgenseite dem Arbeitgeber ein Ermessensspielraum hinsichtlich des „Ob“ einer Anpassung und - im Fall einer solchen - hinsichtlich deren Höhe gewährt wird, haben die Organe der Versorgungsschuldnerin mangels anderweitiger Anhaltspunkte gemäß § 315 Abs. 1 [X.]G[X.] nach billigem Ermessen zu entscheiden.

[X.]) Die Regelung in § 6 Ziff. 4 [X.] ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Tarifvertragsparteien der [X.] damit in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit des § 87 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 10 [X.] ein lediglich die vorherige Anhörung der Arbeitnehmervertretungen erforderndes Alleinentscheidungsrecht eingeräumt hätten.

(1) Nach dem Einleitungssatz von § 87 Abs. 1 [X.] ist das Mitbestimmungsrecht des [X.]etriebsrats durch eine tarifliche Vorschrift - an die nur der Arbeitgeber normativ gebunden sein muss (vgl. zu diesem Erfordernis etwa [X.] 20. Februar 2018 - 1 [X.] - Rn. 20 mwN) - nur insoweit ausgeschlossen, wie diese selbst eine zwingende und abschließende inhaltliche Regelung enthält und damit dem Schutzzweck des verdrängten Mitbestimmungsrechts genügt. Die Tarifvertragsparteien können das Mitbestimmungsrecht nicht ausschließen, ohne die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit selbst zu regeln. Die Tarifnorm darf sich deshalb nicht darauf beschränken, die notwendige Mitbestimmung des [X.]etriebsrats lediglich auszuschließen, indem sie dem Arbeitgeber ein einseitiges [X.]estimmungsrecht zuweist (vgl. [X.] 24. April 2007 - 1 [X.] - Rn. 20 mwN, [X.]E 122, 127).

(2) Ob der Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 Einleitungssatz [X.] vorliegend eingreift, kann dahinstehen. Das [X.] hat keine Feststellungen zu einer normativen Tarifbindung der [X.] getroffen. Selbst wenn man hiervon ausginge, gewährte § 6 Ziff. 4 [X.] der [X.] kein Alleinentscheidungsrecht in einer nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 10 [X.] mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit.

(a) Eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 [X.] über Form, Ausgestaltung oder Verwaltung einer Sozialeinrichtung liegt bereits deshalb nicht vor, weil dieses Mitbestimmungsrecht die betriebliche Altersversorgung nur erfasst, wenn sie über eine Pensions- oder Unterstützungskasse abgewickelt wird, deren Wirkungsbereich auf den [X.]etrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist (vgl. [X.] 27. Juni 2006 - 3 [X.] - Rn. 30, [X.]E 118, 326; zu Direktversicherungen vgl. auch [X.] 18. März 1976 - 3 [X.] - zu [X.] 1 c der Gründe mwN). Da der [X.] eine Direktzusage gewährt, ist dieser Mitbestimmungstatbestand nicht eröffnet.

(b) Das in § 6 Ziff. 4 [X.] normierte Leistungsbestimmungsrecht läuft auch nicht dem Schutzzweck des § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.] zuwider. Die Norm räumt der Arbeitgeberin kein uneingeschränktes einseitiges Gestaltungsrecht bei den für die Anpassungen der [X.]etriebsrente maßgebenden Grundsätzen ein.

(aa) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.] hat der [X.]etriebsrat in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von [X.]n und der Einführung und Anwendung von neuen [X.] sowie deren Änderung, mitzubestimmen. Die betriebliche Lohngestaltung betrifft die Festlegung abstrakter Kriterien zur [X.]emessung der Leistung des Arbeitgebers, die dieser zur Abgeltung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder sonst mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis insgesamt erbringt. [X.] sind die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsformen. [X.] iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.] sind die abstrakt-generellen Grundsätze zur Lohnfindung. Sie bestimmen das System, nach welchem das Arbeitsentgelt für die [X.]elegschaft oder Teile der [X.]elegschaft ermittelt oder bemessen werden soll. [X.] sind damit die allgemeinen Vorgaben, aus denen sich die Vergütung der Arbeitnehmer des [X.]etriebs in abstrakter Weise ergibt. Zu ihnen zählen neben der Grundentscheidung für eine Vergütung nach [X.] oder nach Leistung die daraus folgenden Entscheidungen über die Ausgestaltung des jeweiligen Systems. Der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.] unterliegt die Einführung von [X.]n und deren Änderung. Die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts wird nicht vom [X.]eteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.] erfasst (vgl. [X.] 21. Februar 2017 - 1 A[X.]R 12/15 - Rn. 23 mwN).

([X.]) Die Tarifvertragsparteien haben im [X.] abstrakt festgelegt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Arbeitnehmer künftig eine [X.]etriebsrente erhalten. Zudem haben sie in § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 [X.] vereinbart, in welchem Umfang und zu welchem [X.]punkt eine Erhöhung der [X.]etriebsrenten stattfinden soll. In § 6 Ziff. 4 [X.] haben sie bestimmt, unter welchen Voraussetzungen diese Anpassung geringer ausfallen oder ggf. unterbleiben kann. Damit haben sie die maßgeblichen [X.] selbst abschließend geregelt. Mit einer auf der Grundlage von § 6 Ziff. 4 [X.] ergangenen Entscheidung wird der [X.] nicht ermöglicht, diese von den Tarifvertragsparteien aufgestellten [X.] einseitig zu ändern. Die Regelung erlaubt - wie die Auslegung der [X.]estimmung zeigt - lediglich, von einer Anpassung gänzlich abzusehen oder eine prozentual gleichmäßige, unterhalb der Entwicklung der gesetzlichen Renten liegende Anpassung aller Renten der Versorgungsempfänger vorzunehmen. Eine solche Entscheidung hat nicht zur Folge, dass sich die bisherigen Grundsätze, nach denen das von der [X.] für die Gewährung der [X.]etriebsrenten und deren Anpassung zur Verfügung gestellte Volumen verteilt werden soll, ändert. Denn der relative Abstand der [X.]etriebsrenten zueinander bleibt gleich. Damit betrifft das in § 6 Ziff. 4 [X.] normierte Leistungsbestimmungsrecht nicht die Verteilungsgerechtigkeit gegenüber den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern.

([X.]) Der Wortlaut von § 6 Ziff. 4 Satz 1 [X.], wonach der Vorstand dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen [X.]eschlussfassung vorschlägt, „was nach seiner Auffassung geschehen soll“, sowie die Formulierung in Satz 2, nach der die getroffene „[X.]eschlussfassung“ die Anpassung nach § 6 Ziff. 1 [X.] ersetzt, lassen allerdings noch nicht erkennen, dass die Regelung dem versorgungspflichtigen Unternehmen - sofern es nicht gänzlich von einer Anpassung absieht - nur erlaubt, eine unterhalb von § 6 Ziff. 1 [X.] liegende Anpassung prozentual gleichmäßig bei allen Renten der Versorgungsempfänger vorzunehmen.

([X.]b) Systematik und Regelungszusammenhang zeigen, dass § 6 Ziff. 4 [X.] dem versorgungspflichtigen Unternehmen - im Fall einer Anpassung - nur die Festsetzung eines für alle Renten prozentual einheitlichen [X.] ermöglichen soll. Sowohl der erste Halbsatz von § 6 Ziff. 4 Satz 1 [X.] als auch Satz 2 der Norm nehmen ausdrücklich nur auf § 6 Ziff. 1 [X.] [X.]ezug. Der vom Vorstand und Aufsichtsrat gefasste [X.]eschluss ersetzt (lediglich) die Anpassung „gemäß Ziffer 1“. § 6 Ziff. 1 [X.] regelt indes ausschließlich den durch das Anknüpfen an die Entwicklung der gesetzlichen Renten mittelbar vorgegebenen Steigerungssatz, um den sich nach Eintritt eines Versorgungsfalls alle nach dem [X.] gewährten Renten steigern sollen. Die Norm differenziert dabei nicht nach unterschiedlichen Versorgungsempfängern, sondern behandelt alle nach dem [X.] gewährten Renten gleich. Lediglich § 6 Ziff. 3 [X.] nimmt diejenigen [X.]etriebsrentner von einer Anpassung aus, bei denen der Versorgungsfall erst nach dem 1. Dezember des Vorjahres eingetreten ist. Auf diese zwischen den verschiedenen Versorgungsempfängern differenzierende Regelung nimmt § 6 Ziff. 4 Satz 1 [X.] jedoch ebenso wenig [X.]ezug wie auf § 6 Ziff. 2 [X.], der den [X.]punkt der Anpassung nach § 6 Ziff. 1 [X.] vorgibt. Dies lässt erkennen, dass die Tarifparteien die versorgungspflichtigen Unternehmen nur ermächtigen wollten, bei Vorliegen der in § 6 Ziff. 4 [X.] geregelten Voraussetzungen, von der in § 6 Ziff. 1 [X.] angeordneten prozentualen Entwicklung der Renten durch den Verzicht auf eine Anpassung oder durch eine geringere - aber einheitlich vorzunehmende - Steigerung abzuweichen.

([X.]) Für ein solches Verständnis spricht auch der Grundsatz der möglichst gesetzeskonformen Auslegung. Danach sind Tarifverträge im Zweifel so auszulegen, dass sie nicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht stehen und damit [X.]estand haben (vgl. etwa [X.] 19. Juni 2018 - 9 [X.] - Rn. 27 mwN). Hätten die Tarifvertragsparteien das versorgungspflichtige Unternehmen ermächtigen wollen, die Anpassung der nach dem [X.] gewährten Renten auf der Grundlage von § 6 Ziff. 4 [X.] nach einem für die Versorgungsempfänger unterschiedlichen Prozentsatz vorzunehmen, hätten sie dem Arbeitgeber damit die Möglichkeit gegeben, den relativen Abstand der [X.]etriebsrenten zueinander zu ändern. Damit hätten sich die im [X.] geregelten Grundsätze, nach denen das von der [X.] für die Gewährung und die Anpassung der Renten zur Verfügung gestellte Volumen auf die Arbeitnehmer verteilt werden soll, geändert. In diesem Fall hätte daher zumindest die Gefahr bestanden, dass die Regelung in § 6 Ziff. 4 [X.] einer rechtlichen Prüfung nicht standhält, weil sie dem Arbeitgeber in einer nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.] mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit ein nur die vorherige Anhörung der Arbeitnehmervertretungen erforderndes einseitiges [X.]estimmungsrecht bei den betrieblichen Entgeltgrundsätzen zuweist.

b) Der Klage kann - vorausgesetzt, die [X.]eklagte wäre nicht normativ an den [X.] gebunden - auch nicht mit der [X.]egründung stattgegeben werden, die beiden Anpassungsentscheidungen der [X.] seien unwirksam, weil sie der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.] bedürft hätten. Selbst wenn man zugunsten des [X.] annähme, auch bei einer fehlenden Tarifbindung der [X.] seien die [X.] des [X.] mitbestimmungsgemäß in ihrem [X.]etrieb eingeführt worden (vgl. dazu etwa [X.] 24. Januar 2017 - 1 [X.] - Rn. 45 f., [X.]E 158, 44), wären die Entscheidungen der [X.], die Renten zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 nur um [X.] zu erhöhen, nicht mitbestimmungspflichtig. Dabei kann außer [X.]etracht bleiben, dass nach der Rechtsprechung des [X.]undesarbeitsgerichts den [X.]etriebsparteien für die [X.]etriebsrentner ohnehin keine Regelungsbefugnis zusteht (vgl. [X.] 13. Mai 1997 - 1 [X.] - zu I 2 der Gründe; 25. Oktober 1988 - 3 [X.] - [X.]E 60, 78; grundlegend [X.] Großer Senat 16. März 1956 - [X.] - [X.]E 3, 1; ob hieran festzuhalten ist, hat der Senat in jüngerer [X.] offengelassen, vgl. etwa [X.] 11. Juli 2017 - 3 [X.] - Rn. 35; 28. Juni 2011 - 3 [X.] - Rn. 23, [X.]E 138, 197). Auch bei einer unterstellten Zuständigkeit des [X.]etriebsrats besteht vorliegend kein Mitbestimmungsrecht des [X.]etriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.] bei den konkreten Anpassungsentscheidungen, denn die [X.]eklagte hat - wie ausgeführt - die im [X.] enthaltenen [X.] nicht verändert. Durch die gleichmäßige prozentuale Steigerung aller Renten ist der relative Abstand der [X.]etriebsrenten zueinander gleich geblieben. Damit berühren ihre Entscheidungen nicht die von § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.] geschützte Verteilungsgerechtigkeit. Sie hat lediglich von dem ihr zukommenden Ermessen bei der Festsetzung der Höhe der Anpassungen Gebrauch gemacht und damit die bestehenden [X.] angewandt (vgl. hierzu auch [X.] 23. August 2017 - 10 [X.] - Rn. 29).

c) Die Klage ist auch nicht schon deshalb begründet, weil der Vorstand der [X.] und der Aufsichtsrat die Entscheidungen über eine Anpassung der Renten iHv. [X.] sowohl zum 1. Juli 2015 als auch zum 1. Juli 2016 in getrennt gefassten [X.]eschlüssen getroffen haben.

Zwar schreibt § 6 Ziff. 4 [X.] eine „gemeinsame“ [X.]eschlussfassung vor. Die Regelung ist aber nicht dahin zu verstehen, dass die Organe der versorgungspflichtigen Unternehmen zusammen einen [X.]eschluss fassen mussten. Eine gemeinsame [X.]eschlussfassung von Vorstand und Aufsichtsrat kennt das Aktienrecht nicht. Da die Tarifparteien keine weitergehenden Verfahrensvorschriften für eine solche - gesetzlich nicht geregelte - gemeinsame [X.]eschlussfassung vorgesehen haben, kann nicht angenommen werden, dass sie damit von den gesetzlichen Vorgaben abweichen wollten. Mit dem [X.]egriff „gemeinsam“ sollte vielmehr zum Ausdruck gebracht werden, dass es für die Entscheidung über eine Anpassung nach Maßgabe von § 6 Ziff. 4 Satz 1 [X.] inhaltlich gleichlautender [X.]eschlüsse sowohl vom Vorstand als auch vom Aufsichtsrat bedarf.

d) Der Kläger hat auch nicht deshalb einen Anspruch auf Erhöhung seiner [X.]etriebsrente zum 1. Juli 2015 nach § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 [X.], weil der Vorstand und der Aufsichtsrat der [X.] die [X.]eschlüsse über eine Anpassung erst nach dem 1. Juli 2015 und damit nach dem in § 6 Ziff. 2 [X.] vorgesehenen [X.]punkt getroffen haben.

aa) § 6 Ziff. 4 [X.] verlangt - wie die Auslegung zeigt - nicht, dass die [X.]eschlüsse vor dem [X.]punkt, zu dem die gesetzlichen Renten angepasst werden und daher auch die [X.]etriebsrenten zu erhöhen sind, gefasst sein müssen. Ausreichend ist es, wenn das in § 6 Ziff. 4 [X.] geregelte Verfahren durch die im Rahmen der Anhörung der [X.]etriebsräte und des [X.] erforderliche Unterrichtung der Arbeitnehmervertretungen von der beabsichtigten Entscheidung vor dem jeweiligen [X.] eingeleitet wurde.

(1) Der Wortlaut von § 6 Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 4 [X.] spricht dafür, dass die nach dem [X.] gewährten Renten zu einem bestimmten [X.]punkt (§ 6 Ziff. 2 [X.]) in der in § 6 Ziff. 1 [X.] vorgesehenen Höhe anzupassen sind, ohne dass es eines [X.]eschlusses des Vorstands hierüber bedürfte. Die Formulierung „werden (…) angepasst“ zeigt, dass die Tarifvertragsparteien von einem entsprechenden Automatismus ausgegangen sind. Eine [X.]eschlussfassung ist lediglich dann erforderlich, wenn von dieser sich unmittelbar aus § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 [X.] ergebenden Anpassung nach § 6 Ziff. 4 [X.] abgewichen werden soll. Dies könnte den Schluss darauf zulassen, dass die nach § 6 Ziff. 4 [X.] erforderliche [X.]eschlussfassung vor dem [X.] erfolgen muss.

(2) Andererseits enthält § 6 Ziff. 4 [X.] keine ausdrückliche zeitliche Vorgabe, bis wann Vorstand und Aufsichtsrat einen von § 6 Ziff. 1 [X.] abweichenden [X.]eschluss gefasst haben sollen. Auch aus § 6 Ziff. 4 Satz 2 [X.] ergibt sich nichts [X.]. Zwar ersetzt danach der vom Vorstand und Aufsichtsrat getroffene [X.]eschluss die Anpassung „gemäß § 6 Ziff. 1 [X.]“. Eine solche ersetzende Wirkung ist jedoch grundsätzlich auch rückwirkend möglich; damit kann § 6 Ziff. 4 Satz 2 [X.] auch den Fall erfassen, dass der [X.]eschluss erst nach dem sich aus § 6 Ziff. 2 [X.] ergebenden [X.]punkt ergeht. Darüber hinaus legt § 6 Ziff. 4 Satz 1 [X.] auch nicht fest, wieviel [X.] den betrieblichen Arbeitnehmervertretungen für eine Stellungnahme im Rahmen der durchzuführenden Anhörung zu gewähren ist. Diese Umstände zeigen, dass die Tarifvertragsparteien den Organen der versorgungspflichtigen Unternehmen in zeitlicher Hinsicht keine Vorgaben machen wollten, bis zu wann eine von § 6 Ziff. 1 [X.] abweichende Entscheidung getroffen werden sollte.

(3) Die typischen zeitlichen Abläufe bei der Erhöhung der gesetzlichen Renten nach § 49 [X.] einerseits und die Ausgestaltung des in § 6 Ziff. 4 [X.] geregelten Verfahrens andererseits sprechen ebenfalls dafür, dass der ersetzende [X.]eschluss nicht vor dem jeweiligen [X.] des 1. Juli eines Jahres getroffen worden sein muss.

Nach § 49 Abs. 1 [X.] wurden bei Veränderungen der allgemeinen [X.]emessungsgrundlage die Renten alljährlich zum 1. Juli durch Gesetz angepasst. Die entsprechenden Gesetze wurden typischerweise erst zeitnah zum [X.] eines jeden Jahres im [X.]undesgesetzblatt verkündet (vgl. Gesetz über die Anpassung der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1986 vom 13. Mai 1985, veröffentlicht am 16. Mai 1986 [X.]G[X.]l. I S. 697; Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1985 vom 5. Juni 1985, veröffentlicht am 11. Juni 1985 [X.]G[X.]l. I S. 913; Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1984 vom 27. Juni 1984, veröffentlicht am 30. Juni 1985 [X.]G[X.]l. I S. 793; [X.] Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der [X.] in der [X.][X.] Rentenanpassungsgesetz - 21. [X.]] vom 25. Juli 1978, veröffentlicht am 31. Juli 1978 [X.]G[X.]l. I S. 1089; Neunzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der [X.] in der [X.]Neunzehntes Rentenanpassungsgesetz - 19. [X.]] vom 3. Juni 1976, veröffentlicht am 10. Juni 1976 [X.]G[X.]l. I S. 1373). Angesichts dieses zeitlichen Ablaufs erscheint die Annahme, die versorgungspflichtigen Unternehmen müssten das gesamte in § 6 Ziff. 4 [X.] geregelte Verfahren bereits vor dem 1. Juli eines Jahres abschließen, wenig sachgerecht. Ein ordnungsgemäß durchgeführtes Verfahren erfordert im ersten Schritt, dass der Vorstand sich eine fundierte Meinung darüber bildet, ob objektiv ein hinreichender Anlass dafür besteht, von der Anpassung der Renten entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten abzuweichen. Auch um die erforderliche Anhörung der Arbeitnehmervertretungen durchführen zu können, müssen daher zunächst die Grundlagen für die beabsichtigte Entscheidung ermittelt und ggf. für eine Anhörung aufbereitet werden. In einem nächsten Schritt müssen die Arbeitnehmervertretungen Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. [X.]leibt der Vorstand im [X.] daran weiterhin bei seiner ursprünglichen Absicht, muss er den Aufsichtsrat hierüber unterrichten, damit beide Gremien ggf. entsprechende [X.]eschlüsse fassen können.

(4) Eine am Zweck und der Systematik von § 6 Ziff. 1 und Ziff. 4 [X.] orientierte, praktisch brauchbare und dem Wortlaut von § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 [X.] gerecht werdende Auslegung ergibt vielmehr, dass das in § 6 Ziff. 4 Satz 1 [X.] geregelte Verfahren vor dem [X.] eingeleitet worden sein muss. Damit sind die versorgungspflichtigen Unternehmen zwar nicht gehalten, den ersetzenden [X.]eschluss noch vor dem [X.] zu treffen. Der Vorstand muss jedoch, um eine automatische Anpassung der Renten nach § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 [X.] zu vermeiden, noch vor dem 1. Juli eines Jahres die Arbeitnehmervertretungen über die von ihm beabsichtigte abweichende Anpassung der nach dem [X.] gewährten Renten unterrichten. Damit steht die in § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 [X.] angeordnete automatisch eintretende Anpassung der Renten entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten lediglich unter dem - nachfolgend geregelten - Vorbehalt, dass das versorgungspflichtige Unternehmen nicht das in § 6 Ziff. 4 [X.] geregelte Verfahren einleitet. Ein solches Zusammenspiel von § 6 Ziff. 1 [X.] einerseits und § 6 Ziff. 4 [X.] andererseits trägt dem Umstand Rechnung, dass § 6 Ziff. 4 [X.] nicht nur ein Leistungsbestimmungsrecht, sondern auch ein für dessen Ausübung erforderliches Verfahren regelt, das mit der Unterrichtung der [X.]etriebsräte und des [X.] über die beabsichtigte abweichende Anpassung eingeleitet wird.

Ein solches Verständnis der tariflichen [X.]estimmungen führt auch zu einem sachgerechten Ergebnis. Dem berechtigten Interesse der [X.]etriebsrentner, zeitnah zum [X.] eine endgültige Entscheidung über die Anpassung ihrer Renten zu erhalten, wird hinreichend Rechnung getragen, wenn das Verfahren nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 [X.] vom Vorstand noch vor dem [X.] eingeleitet werden muss. Auf der anderen Seite wird das schützenswerte Interesse des versorgungspflichtigen Unternehmens, das Verfahren nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 [X.] ordnungsgemäß vorbereiten und im [X.] daran durchführen zu können, bei einer Verpflichtung, noch vor dem jeweiligen 1. Juli eines Jahres tätig zu werden, wenn keine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 [X.] stattfinden soll, nicht übermäßig beeinträchtigt.

[X.]) Die sich danach ergebenden Verfahrensabläufe hat die [X.]eklagte vorliegend eingehalten. Der Vorstand der [X.] hat mit E-Mail vom 15. Juni 2015 die Anhörung der örtlichen [X.]etriebsräte und des [X.] und damit noch vor dem 1. Juli 2015 eingeleitet. Aus diesem Grund liegt in der Entscheidung der [X.], die [X.]etriebsrenten zum 1. Juli 2015 nur um [X.] anzuheben, auch kein Eingriff in bereits entstandene Versorgungsrechte, der an den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu messen wäre.

e) Die Klage ist auch nicht deswegen erfolgreich, weil die [X.]eklagte die Arbeitnehmervertretungen vor den [X.]eschlussfassungen nicht ordnungsgemäß nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 [X.] angehört hätte.

Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Regelung in § 6 Ziff. 4 Satz 1 [X.] dahin zu verstehen ist, dass entweder der im [X.]etrieb gebildete [X.]etriebsrat oder bei Existenz eines [X.] dieser vor einer [X.]eschlussfassung des Vorstands anzuhören ist. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des [X.]s hat die [X.]eklagte vor der [X.]eschlussfassung des Vorstands am 26. August 2015 und des Aufsichtsrats am 9. Oktober 2015 allen örtlichen [X.]etriebsräten und ihrem Gesamtbetriebsrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die [X.] lassen erkennen, dass die [X.]eklagte die Arbeitnehmervertretungen über die Gründe für ihre beabsichtigte Entscheidung informiert und ihnen die Möglichkeit eingeräumt hat, sich hierzu vor einer abschließenden [X.]eschlussfassung zu äußern. Entsprechend ist die [X.]eklagte auch bei ihrer Entscheidung, die [X.]etriebsrenten zum 1. Juli 2016 nur um [X.] anzuheben, verfahren.

f) Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Anpassung seiner Rente zu den Stichtagen 1. Juli 2015 und 1. Juli 2016 unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung zu.

aa) Im [X.]ereich der betrieblichen Altersversorgung hat der Gesetzgeber die betriebliche Übung als Rechtsquelle anerkannt (§ 1b Abs. 1 Satz 4 [X.]). Danach steht der Verpflichtung aus einer ausdrücklichen Versorgungszusage eine auf betrieblicher Übung beruhende Versorgungsverpflichtung gleich.

Die betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung oder sonstige Vergünstigung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt. Dem Verhalten des Arbeitgebers wird eine konkludente [X.]enserklärung entnommen, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 [X.]G[X.] angenommen werden kann. Dadurch wird ein vertragliches Schuldverhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst. Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter [X.]erücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß § 242 [X.]G[X.] und der [X.]egleitumstände auf einen [X.]indungswillen des Arbeitgebers schließen durften. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur entstehen, wenn keine andere kollektiv- oder individualrechtliche Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Vergünstigung besteht. Eine betriebliche Übung entsteht demnach nicht, wenn der Arbeitgeber zu den zu ihrer [X.]egründung angeführten Verhaltensweisen durch andere Rechtsgrundlagen verpflichtet war. Sie entsteht auch nicht, wenn sich der Arbeitgeber irrtümlich zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte. Wenn der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar aufgrund einer anderen und sei es auch tatsächlich nicht bestehenden Rechtspflicht hat erbringen wollen, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden. Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem anderen Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt der Kläger als Anspruchsteller (vgl. [X.] 12. Dezember 2017 - 3 [X.] - Rn. 41 ff. mwN).

[X.]) Danach besteht bei der [X.] keine betriebliche Übung, die Renten unbeschadet von § 6 Ziff. 4 [X.] stets entsprechend den gesetzlichen Renten zu erhöhen. Die langjährige Anpassung der Renten nach § 6 Ziff. 1 [X.] begründet allein kein schutzwürdiges Vertrauen des [X.], die [X.]eklagte wolle auch zukünftig auf ihr Leistungsbestimmungsrecht nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 [X.] verzichten. Erforderlich wäre vielmehr, dass die [X.]eklagte aus Sicht des [X.] bewusst überobligatorische Leistungen erbringen wollte. Dies ist aber nicht schon deswegen gegeben, weil konkrete Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Natur keine oder eine geringere Anpassung gerechtfertigt hätten. Vielmehr bedarf es hierfür über die Anpassung der Rente hinaus ergänzender Anhaltspunkte (vgl. hierzu etwa [X.] 19. Mai 2016 - 3 [X.] - Rn. 47). Solche Umstände hat der Kläger nicht dargetan.

3. Ob die von der [X.] getroffenen Entscheidungen, die Renten zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 nur um jeweils [X.] anzupassen, den Vorgaben des § 6 Ziff. 4 Satz 1 [X.] iVm. § 315 Abs. 1 [X.]G[X.] genügen, kann vom Senat auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des [X.]s nicht abschließend entschieden werden. Den Parteien ist angesichts der erstmals erfolgten verbindlichen Auslegung der Regelung des § 6 Ziff. 4 [X.] vielmehr Gelegenheit zu neuem Vorbringen zu geben. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] (§ 563 Abs. 1 ZPO).

III. [X.]ei seiner neuen Verhandlung und Entscheidung wird das [X.] erforderlichenfalls Folgendes zu beachten haben:

1. Soweit § 6 Ziff. 4 [X.] der [X.] bei der Anpassung der Renten ein Leistungsbestimmungsrecht einräumt, muss die konkrete Entscheidung, ob und in welcher Höhe die Anpassung hinter den Vorgaben von § 6 Ziff. 1 [X.] zurückbleibt, gemäß § 315 Abs. 1 [X.]G[X.] billigem Ermessen entsprechen.

a) Dies ist der Fall, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Maßgeblich ist der [X.]punkt, in dem die [X.]eklagte die Ermessensentscheidung zu treffen hatte. Die Darlegungs- und [X.]eweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung der [X.]illigkeit entspricht, hat die [X.]eklagte zu tragen. Ob die Anpassungsentscheidungen der [X.]illigkeit entsprechen, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, § 315 Abs. 3 Satz 2 [X.]G[X.] (vgl. hierzu [X.] 19. März 2014 - 10 [X.] - Rn. 42 mwN, [X.]E 147, 322).

b) Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu prüfen, ob die von der [X.] vorgebrachten Gründe für eine unterhalb der Vorgaben von § 6 Ziff. 1 [X.] liegende Anpassung der Renten das Interesse des [X.] an einer Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten überwiegen. Dabei kommt es auch auf die Gewichtigkeit der vorgebrachten Gründe an. [X.] der Arbeitgeber nach § 6 Ziff. 4 [X.] vollständig von einer Anpassung absehen, muss sich die wirtschaftliche Situation ungünstiger darstellen, als wenn eine unterhalb von § 6 Ziff. 1 [X.] liegende Anpassung vorgenommen wird. Ein zulässiger, im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten der [X.] zu berücksichtigender Aspekt ist dabei auch, ob die beschlossene Anpassung den Kaufkraftverlust der [X.]etriebsrentner ausgleicht. Hingegen können im Rahmen der Interessenabwägung weder das Versorgungsniveau der nach dem [X.] anspruchsberechtigten [X.]etriebsrentner noch der Umstand, dass ihnen vor dem 1. Juli 2015 immer die in § 6 Ziff. 1 [X.] vorgesehenen Anpassungen gewährt wurden, zulasten des [X.] berücksichtigt werden. Denn den nach dem [X.] versorgungsberechtigten Arbeitnehmern wurde die sich für sie aus § 5 [X.] ergebende Rente sowie deren Anpassung nach § 6 [X.] zugesagt. Daher spielen diese Umstände bei einer von § 6 Ziff. 1 [X.] abweichenden Anpassung keine Rolle.

2. Das [X.] wird zudem zu beachten haben, dass das Arbeitsgericht die mit dem Klageantrag zu 2. begehrten Verzugszinsen abgewiesen und der Kläger hiergegen weder [X.]erufung noch fristgemäß [X.]berufung eingelegt hat. Zwar hat der Kläger in seinem am 24. Juli 2017 beim [X.] eingegangenen Schriftsatz vom 21. Juli 2017 die Zinsen erneut in seinen Klageantrag aufgenommen und diesen ausweislich des [X.] vom 27. Juli 2017 beim [X.] zur Entscheidung gestellt. Eine hierin ggf. liegende [X.]berufung wäre jedoch verspätet. Nach § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG iVm. § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ist diese innerhalb eines Monats nach Zustellung der [X.] einzulegen. Diese Frist wäre vorliegend nicht gewahrt, da die [X.]erufungsbegründung der [X.] vom 24. Mai 2017 dem Kläger zusammen mit einer „[X.]elehrung gemäß § 66 ArbGG“ bereits am 8. Juni 2017 zugestellt wurde. Damit ist das erstinstanzliche Urteil insoweit rechtskräftig geworden.

3. Das [X.] wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.

        

    Zwanziger    

        

    [X.]    

        

    Wemheuer    

        

        

        

    Metzner    

        

    Knüttel    

                 

Meta

3 AZR 503/17

25.09.2018

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hamburg, 16. Februar 2017, Az: 7 Ca 378/16, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.09.2018, Az. 3 AZR 503/17 (REWIS RS 2018, 3458)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 3458

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