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PDF anzeigen[X.][X.]/07 vom 20. Dezember 2007 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 20. Dezember 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des [X.] vom 24. Juli 2007 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Rechts-beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Gründe: Die Eingabe vom 1. August 2007 ist als Rechtsbeschwerde zu [X.] und als solche nicht statthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Deshalb muss sie als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 1 Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). 2 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.07.2007 - 9 O 188/07 - [X.], Entscheidung vom 24.07.2007 - 3 W 88/07 -
Meta
20.12.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2007, Az. IX ZB 145/07 (REWIS RS 2007, 113)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 113
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