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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 98/04
vom 26. April 2005 in dem Verfahren
- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsiden-ten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin [X.], die Richter [X.] und [X.], die Rechtsanwälte Prof. [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwältin [X.]
am 26. April 2005 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfah-rens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstan-denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 • festgesetzt.
Gründe: [X.]
Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-waltschaft mit Verfügung vom 19. Februar 2004 wegen [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO) widerrufen. Den gegen die Widerrufsverfügung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] mit [X.]eschluß - 3 - vom 10. September 2004 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller so-fortige [X.]eschwerde eingelegt.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2005 hat die Antragsgegnerin die [X.] widerrufen. Der Antragsteller hat daraufhin die Erledigung der Hauptsache erklärt. Dem hat sich die Antragsgegnerin angeschlossen.
I[X.]
Danach war in entsprechender Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a [X.] nur noch über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen, da die sofortige [X.]eschwerde bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses auf der Grundlage des bis dahin [X.] Sach- und Streitstandes voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. - 4 - Der Senat setzt den Geschäftswert in der in Fällen der vorliegenden Art üblichen Höhe und damit niedriger als der [X.] fest (vgl. [X.]GH, [X.]eschluß vom 28. Juni 2004 [X.]([X.]) 60/03; [X.] in Henssler/Prütting, [X.]RAO 2. Aufl. § 202 Rdn. 2).
[X.]
Ernemann Frellesen
Salditt
Woesgien Kapelhoff
Meta
26.04.2005
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2005, Az. AnwZ (B) 98/04 (REWIS RS 2005, 3846)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3846
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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