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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 407/13
vom
16. September 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland
hier:
Anhörungsrüge
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 16. September 2014
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 6. Mai 2014 wird verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 6. Mai 2014 die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 11. Juni 2013 gemäß §
349 Abs. 2 [X.] verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der durch seinen Verteidiger erhobenen Anhörungsrüge.
Diese ist als unbegründet zu verwerfen. Der Senat hat bei
seiner Ent-scheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
Die umfangreiche Revisionsbegründung des Verurteilten war Gegen-stand der Beratung. Dies gilt auch für diejenigen Gesichtspunkte, die der Verur-teilte in seiner Anhörungsrüge anführt. Dass der Senat in seinem Beschluss 1
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nicht ausdrücklich auf jedes Argument eingegangen ist, das der Verurteilte vor-gebracht hatte, begründet eine Gehörsverletzung nicht. Eine derartige Ver-pflichtung besteht weder aufgrund einfachen Rechts ([X.]/[X.], [X.], 57. Aufl., § 34 Rn. 1 mwN), noch folgt sie aus der Verfassung ([X.], Beschluss vom 20. Juni 2007 -
2 BvR 746/07, juris Rn.
22). Dies gilt insbeson-dere für solches Vorbringen, das nach seinem sachlichen und rechtlichen Ge-halt keinen Anlass bietet, die Entscheidung näher zu begründen ([X.], [X.] vom 15. November 2012 -
3 [X.], juris Rn. 8). So bedurfte etwa der Vortrag, die Verurteilung durch das [X.] verstoße gegen den sich u.a. aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b) des [X.] zu den [X.] vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte vom 8. Juni 1977 ergebenden Grundsatz der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit, mit Blick auf die vom [X.] festgestellten Tathandlungen des Angeklagten keiner ausdrück-lichen Befassung in den schriftlichen Gründen des hier angegriffenen Senats-
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beschlusses. Dass der Senat auch unter dem in der Anhörungsrüge betonten Gesichtspunkt keinen Anlass für eine Vorlage an das [X.] gemäß Art. 100 Abs. 2 GG gesehen hat, ergibt sich zwanglos daraus, dass er in der Sache selbst entschieden hat.
[X.]Pfister Schäfer
Mayer Gericke
Meta
16.09.2014
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2014, Az. 3 StR 407/13 (REWIS RS 2014, 2960)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2960
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