Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2014, Az. 3 StR 265/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3443

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 265/13

vom
19. August
2014
in der Strafsache
gegen

wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland
hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat am 19.
August 2014 beschlos-sen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 6. Mai 2014 wird verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe:
Der
Senat hat mit Beschluss vom 6.
Mai 2014 die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 13.
Februar 2013 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der durch seinen Verteidiger erhobenen Anhörungsrüge.
Diese ist als unbegründet zu verwerfen. Der Senat hat bei seiner Ent-scheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
Die umfangreiche Revisionsbegründung des Verurteilten war Gegen-stand der Beratung. Dies gilt auch für diejenigen Gesichtspunkte, die der Verur-teilte in seiner Anhörungsrüge anführt. Dass der Senat in seinem Beschluss nicht ausdrücklich auf jedes Argument eingegangen ist, das der Verurteilte vor-1
2
3
-
3
-
gebracht hatte, begründet eine Gehörsverletzung nicht. Eine derartige Ver-pflichtung besteht weder aufgrund einfachen Rechts ([X.]/[X.], [X.], 57.
Aufl., §
34 Rn.
1 mwN), noch folgt sie aus der Verfassung
([X.], Beschluss vom 2.
Februar 1995 -
2
BvR
37/95, NJW 1995, 2912). Dies gilt
ins-besondere für solches Vorbringen, das nach seinem sachlichen und rechtlichen Gehalt keinen Anlass bietet, die Entscheidung näher zu begründen ([X.], [X.] vom 15.
November 2012 -
3
StR
239/12, juris Rn.
8). So bedurfte etwa der Vortrag, die Verurteilung durch das [X.] verstoße gegen den sich u.a. aus Art.
6 Abs.
2 Satz
2 Buchst.
b) des [X.] zu den [X.] vom 12.
August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte vom 8.
Juni 1977
ergebenden Grundsatz der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit über die Ausführungen in dem oberlandesgerichtlichen Urteil (UA S.
136
f.) hinaus keiner ausdrücklichen Befassung in den schriftlichen Gründen des hier angegriffenen [X.]. Dass der Senat auch unter dem in der Anhörungsrüge betonten Ge-sichtspunkt keinen Anlass für eine Vorlage an das [X.] gemäß Art.
100 Abs.
2 GG gesehen hat, ergibt sich zwanglos daraus, dass er in der Sache selbst entschieden hat. Die Angriffe des Verurteilten gegen die [X.] werden in der Antragsschrift des [X.]
-
4
-
(S.
3 ff.) und ergänzend in dem angegriffenen Senatsbeschluss (S.
4
f.) [X.] beschieden.
Becker
Hubert
Schäfer

Mayer
Spaniol

Meta

3 StR 265/13

19.08.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2014, Az. 3 StR 265/13 (REWIS RS 2014, 3443)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3443

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3 StR 265/13

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