Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2001, Az. III ZR 288/00

III. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1045

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:11. Oktober 2001F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja BGB § 675a)Zum Umfang der Pflichten eines Treuhänders, der zur Wahrung [X.] der - einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechts-form einer BGB-[X.] beitretenden - Anleger bestellt worden [X.])Zur Reichweite und den Auswirkungen einer summenmäßigen [X.] des Treuhänders in dem zugrundeliegenden [X.].[X.], Urteil vom 11. Oktober 2001 - [X.]/00 -KGBerlinLGBerlin- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und [X.], [X.], Dr. [X.] und Galkefür Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 31. Juli 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.] im Laufe des Rechtsstreits verstorbene, von ihm beerbte, Mutter [X.] (im folgenden: die [X.]) erklrte am 18. November 1992 ihren [X.] zu einem geschlossenen Immobilienfonds zum Zwecke des [X.] mit sechs Wohneinheiten und drei [X.] 3 -Es handelte sich um eine [X.] rgerlichen Rechts ([X.]. [X.]), die von der [X.] und deren Gescfts[X.]er,[X.], mit einem Eigenkapital von 10.000 [X.] worden war; mit deralleinigen Vertretung und Gescfts[X.]ung war die M. Immobilien- und [X.] betraut, deren [X.] ebenfalls [X.]war. Das Eigenkapital sollte durch Aufnahme weiterer sechs [X.]er bisauf 2.442.857 [X.] aufgestockt werden. Das geplante Investitionsvolumen solltesich auf 4.950.000 [X.] belaufen. Zur "Wahrnehmung und Wahrung" der Inter-essen der [X.]er sollte ein [X.] bestellt werden, der die Freiga-be des Eigenkapitals zu kontrollieren hatte. Am 30. Dezember 1992 schloß dieGbR M. [X.] - vertreten durch die M. Immobilien- und [X.], diese vertreten durch [X.] - mit dem beklagten Steuerberater, der [X.] den steuerlichen Belangen der GbR betraut wurde, einen Treuhandvertrag.[X.] § 2 Abs. 2 dieses Vertrages durfte der Beklagte [X.] sowie des [X.] erst dann zur Zahlung [X.]eigeben, wenn folgende [X.] erfllt waren:a)Nachweis r die Schließung des Fonds,b)Vorlage der Baugenehmigung,c)Vorlage verbindlicher Zusagen [X.] Grundschulddarlehen in [X.] insgesamt 2.650.000 [X.],d)Vorlage einer verbindlichen Zusage [X.] die [X.] in ausreichendem Umfang,e)Vorlage des [X.]skaufvertrages.Die Haftung des [X.] wurde in § 5 Abs. 3 "dem Grunde nach aufVorsatz und grobe Fahrlssigkeit, der Höhe nach auf [X.] 500.000" [X.] 4 -Auûer der [X.] mit einer Einlage von 492.488 [X.] zuzlich 5 %Agio - worauf sie am 30. November 1992 147.746 [X.] und bis zum 30. [X.] insgesamt weitere 246.245 [X.] einzahlte - traten bis Ende 1992 zweiweitere [X.]er mit Einlagen von 497.844 [X.] bzw. 339.717 [X.] in [X.] ein. Mangels weiterer [X.] zeichnete die[X.] unter dem 30. Dezember 1992 selbst drei Gesell-schaftsanteile mit Einlagen von 338.318 [X.], 411.766 [X.] und 363.224 [X.], [X.] sie in der Folgezeit allerdings keine Zahlungen leistete. Mit Schreiben vom6. Januar 1993 erklrte der Beklagtr der das [X.] 37 [X.]enden Bank die Freigabe des Eigenkapitals. Mit denBaumaûnahmen wurde jedenfalls vor Februar 1994 nicht begonnen. [X.] ist zwar mittlerweile fertiggestellt. Das [X.] wurde [X.] 1999 wegen der Schulden aus der Finanzierung des [X.].Die [X.] hat den [X.] - zchst mit einem am 21. [X.] zugestellten Mahnbescheid - auf Ersatz des von ihr in das [X.]s-vermingezahlten (verlorenen) Eigenkapitals in [X.] 393.991 [X.] [X.] genommen. Sie hat geltend gemacht, der Beklagte habe den [X.] vorstzlichen oder zumindest grob [X.]en [X.] gegen seinePflichten aus dem Treuhandvertrag verursacht, indem er das Eigenkapital [X.]ei-gegeben habe, obwohl es (unter anderem) an einem Nachweis r die Schlie-ûung des Fonds gefehlt habe. Landgericht und [X.] haben [X.] stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die [X.] [X.]-EntscheidungsgrDie Revision [X.] zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zu-rckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.] hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der [X.] den [X.] im Ansatz mit Recht in Betracht gezogen (r zurAktivlegitimation unten II). Der Anspruch ist auch nicht verjrt. Nicht [X.]ei [X.] ist jedoch die Art und Weise, in der das Berufungsgericht sichmit der im Treuhandvertrag vereinbarten Haftungsbegrenzung auseinanderge-setzt hat.1.a) Das Berufungsgericht [X.] aus, der Beklagte habe die ihm gegerder [X.] als [X.]erin der [X.] obliegenden [X.] jedenfalls dadurch verletzt, [X.] er am 6. Januar 1993 auf die bloûeZeichnung der drei zuvor noch nicht plazierten [X.]santeile durch die[X.] vom 30. Dezember 1992 die Freigabe des [X.] habe. Der Beklagte sei mit seinem Verhalten dem Zweck seiner Be-stellung zum [X.] - der Wahrung und Wahrnehmung der Interessen derbeigetretenen [X.]er - sorgfaltswidrig nicht gerecht geworden, [X.] die im Treuhandvertrag als Voraussetzung [X.] die Freigabe ausdrcklichgenannte "Schlieûung des Fonds" rein formell bereits mit der Zeichnung der- 6 -rigen [X.]santeile durch die [X.] eingetreten seinsollte. Denn es wre Aufgabe des [X.] gewesen, vor der Freigabe [X.] nicht nur zu prfen, ob die im Treuhandvertrag genannten [X.] formell eingetreten waren, sondern [X.] hinaus [X.], [X.] die formellen Voraussetzungen [X.] die Freigabenicht in einer Weise geschaffen worden waren, die inhaltlich dem Zweck dervertraglichen [X.] die Freigabe des Eigenkapitals zuwider lief.Zweck der Regelung, die Freigabe des Eigenkapitals von der Schlieûung [X.] zu machen, sei es gewesen, vor der Begrvon mit [X.] verbundenen Verbindlichkeiten grûeren Umfangs [X.] die [X.]- etwa der Erteilung von [X.] - so weit wie mlich sicherzustellen,[X.] das Eigenkapital der [X.] durch den Beitritt weiterer Gesellschaf-ter die im [X.]svertrag [X.] das Gelingen des [X.] erreichen [X.]. Damit sollte einer Überschuldung der[X.] durch eine zu hohe Fremdfinanzierung vorgebeugt werden. [X.] Zweck tte der Beklagte bei seiner Kontrollttigkeit Rechnung [X.]. Hierbei sei er zwar nicht ohne weiteres zu einer aufwendigen Kon-trolle der [X.] beitretender [X.]er verpflichtet ge-wesen, er tte seiner Kontrollfunktion aber jedenfalls dann nicht hinreichendentsprochen, wenn sich ihm aufgrund konkreter [X.] Einzelfall klarzutage tretende Zweifel aufdr[X.]ten, ob ein beitretender [X.]erin der Lage sein [X.], seiner Einlageverpflichtung nachzukommen, oder [X.]auf andere Weise durch den Beitritt besondere Risiken [X.] das Gelingen [X.] entstehen [X.]n. Ein solcher Fall habe hier vorgelegen. Die [X.] der [X.]santeile durch die [X.] sei erfolgt, weildiese bis zum Ende des Jahres 1992 [X.] die restlichen [X.]santeilekeine Anleger habe werben k, andererseits schon [X.] das [X.] die bis dahin beigetretenen [X.]er ttengeltend gemacht werden sollen. Der Umstand, [X.] die [X.] als Grn-dungsgesellschafterin lediglich mit einem Anteil von 7.500 [X.] an der [X.]. [X.] beteiligt gewesen sei, tte dem [X.] bereits erheblichenAnlaû zu Zweifeln daran geben [X.]n, ob sie nach ihrer [X.] dievon ihr formal rnommenen Einlageverpflichtr der [X.]. Straûrhaupt [X.] erfllen k, bezogen hierauf tte der [X.] die Freigabe jedenfalls nicht vor der Stellung von Sicherheiten erklrenrfen. [X.] hinaus tte der Beklagte auch wegen des Umfangs der vonder Grsgesellschafterin gezeichneten Eigenkapitalanteile, die fast dieHlfte des nach dem [X.]svertrag insgesamt aufzubringenden Eigen-kapitals ausmachten, und auch deshalb von einem erten und zu einer zu-stzlichen Kontrolle Veranlassung gebenden Risiko [X.] die Anleger ausgehen[X.]n, weil der alleinvertretungsberechtigte Gescfts[X.]er der [X.] zugleich der alleinvertretungsberechtigte Gescfts[X.]er der M.Immobilien- und Beteiligungsgesellschaft mbH gewesen sei, dem nach dem[X.]svertrag die alleinige Vertretung und Gescfts[X.]ung [X.] [X.] unter Be[X.]eiung von dem Verbot des Selbstkontrahierensrtragen war: Dem Gescfts[X.]er tte es [X.], [X.] die von ihm [X.] vertretene [X.] das geschuldete Eigenkapital aufzu-bringen und zugleich gegen sie die Forderung der [X.] auf [X.] der Einlage durchzusetzen. Aufgrund dieser [X.] [X.] daher der ihm rtragenenKontrollfunktion nur gerecht werden k, wenn er entweder die Freigabedes Eigenkapitals erst nach Einzahlung der von der [X.] zuleistenden Einlagen oder nach Beibringung entsprechender Sicherheiten [X.]die Einzahlung, etwa in Form von Bankrgschaften, erklrt tte oder zu-- 8 -chst Weisungen der rigen [X.]er - nach deren eingehender [X.] die mit einer Freigabeerklrung vor dem Beitritt weiterer Gesell-schafter aufgrund der besonderen Sachlage verbundenen Risiken - eingeholttte.Das Berufungsgericht meint weiter, der Beklagte habe seine [X.] in der beschriebenen Weise zumindest grob [X.] verletzt. [X.] mit der Freigabe des Eigenkapitals am 6. Januar 1993 in besondersschwerem [X.] gegen die ihm r den Anlegern obliegenden Sorg-faltspflichten verstoûen. Die mit der Freigabe des Eigenkapitals nach [X.] der rechtlichen [X.]santeile nur durch die Grsgesell-schafterin verbundenen Risiken [X.] dirigen [X.]er tten sich [X.]. Der Beklagttte voraussehen [X.]n, [X.]aufgrund der Zeichnung von fast der Hlfte der [X.]santeile durch [X.] zwischen dem Gesamtvolumen des Projekts unddem tatschlich zur Verfstehenden Eigenkapital ein unausgewogenesVerltnis bestand und damit jedenfalls vor Erbringung von Sicherheiten durchdie Grsgesellschafterin oder der Verûerung ihrer Anteile an neu ein-tretende [X.]er das Gelingen des Gesamtprojekts jedenfalls einemdeutlich erten Risiko ausgesetzt gewesen sei. Wenn der Beklagte sich [X.] Sachlage entgegen dem Sinn und Zweck des [X.] alleinauf die von ihm ange[X.]e formale Rechtsposition zurckgezogen habe, [X.] sei mit der Zeichnung durch die [X.], habe er damit die ihm r den [X.]ern obliegende Schutz-pflicht in besonders grobem [X.] unbeachtet gelassen.- 9 -b) Diese Wrdigung, die - sowohl was die objektive Pflichtwidrigkeit [X.] des [X.] als auch die Bewertung des Grades des Verschul-dens des [X.] angeht - zu einem wesentlichen Teil im tatrichterlichenBereich liegt, wird von der Revision ohne Erfolg angegriffen.aa) Zu Unrecht rt die Revision, der Tatrichter habe bei der Wrdigungder Pflichten des [X.] nach dem Treuhandvertrag eine vom [X.] inden [X.] behauptete "Auftragsbeschrkung" unbercksichtigtgelassen, mlich den Vortrag des [X.], seine Aufgabe habe allein darinbestanden, die Tatbestandsvoraussetzungen [X.] die Freigabe zrprfenund bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen die Freigabe zu erklren.Mit Recht hat das Berufungsgericht diesem allgemein gehaltenen Vortrag [X.] auf den Schutzzweck des [X.] keine Bedeutung [X.].Mangels irgendeiner "Beschrkung" des Treuhandauftrags des [X.]n geht auch die weitere [X.], das Berufungsge-richt habe sich nicht mit den rechtlichen Mlichkeiten des [X.], die Frei-gabe der Gelder zu unterbinden, auseinandergesetzt; den [X.]ern der[X.] wre es ohne weiteres mlich gewesen, den [X.] auf Freigabe in Anspruch zu nehmen. Dies trifft angesichts der [X.], die der Beklagte als [X.] hatte, gerade nicht zu. Auf denvon der Revision hervorgehobenen Umstand, [X.] den [X.]ern im Falleeiner Verweigerung der Abgabe der Freigabeerklrung mlicherweise Steuer-vorteile [X.] das Jahr 1992 entgangen [X.], konnte es in diesem Zusammen-hang, in dem es vor allem darum ging, den Anlegern die Sicherheit ihrer Anla-ge zu gewrleisten, nicht ankommen.- 10 -bb) Hiervon ausgehend ist es aus Rechtsgrch nicht zu [X.], [X.] das Berufungsgericht in subjektiver Hinsicht (mindestens) grobeFahrlssigkeit des [X.] angenommen hat. Soweit die Revision einen an-deren Standpunkt vertritt, versucht sie nur in unzulssiger Weise, ihre eigeneWrdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen.c) Die Revision dringt auch nicht durch, soweit sie den Standpunkt [X.] weiterverfolgt, es fehle an einem Ursachenzusammenhang zwischender vom Berufungsgericht angenommenen Pflichtverletzung des [X.] unddem Schaden der [X.], dem Verlust der von ihr geleisteten [X.]) Das Berufungsgericht hat hierzu ausge[X.]: Ohne die [X.] die gescfts[X.]ende [X.]erin [X.] auf das von den beigetretenen [X.]ern, also auch auf das vonder [X.] eingezahlte Eigenkapital gehabt. Es tte mit dem [X.] begonnen werden k, da es aufgrund der [X.] aufgenommenenKredite zur Überschuldung des Gesamtprojekts und damit zum Verlust [X.] ge[X.] habe. Wegen des unzureichenden Eigenkapitals tten wederdie [X.] die Bauaus[X.]ung erforderlichen Kredite aufgenommen noch die [X.] werden k. In der Folge wre die [X.] entwederdurch Kigung oder durch [X.]erbeschluû aufgelst worden oder siette bereits wegen Unmlichkeit des Erreichens des [X.]szwecksmit der Folge geendet, [X.] der [X.] im Rahmen der [X.] von ihr eingezahlte Eigenkapital tte [X.] werden [X.]n. [X.] infolge der Überschuldung und Zwangsversteigerung des Bauvorhabens- 11 -nicht mehr mlich gewesen sei, habe die [X.] einen Schaden erlitten, zudessen Vermeidung die bertragung der Kontrolle der Eigenkapital[X.]eigabe aufden [X.] gerade habe beitragen sollen.bb) Dem lt die Revision entgegen, es wre Sache der [X.] gewe-sen, vorzutragen und gegebenenfalls unter Beweis zu stellen, [X.] vor [X.] keine Verbindlichkeiten bestanden, [X.] welche die [X.] gehaftettte. Dies sind indessen Erw, die - worauf schon das Berufungsge-richt zutreffend hingewiesen hat - zum [X.] eines rechtmûigen Alter-nativverhaltens des [X.]s ren, [X.] den der [X.] (der Beklagte)darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. nur [X.]surteile [X.]Z 143, 362 undvom 7. Dezember 2000 - [X.]/00 - [X.], 861). Mit Recht hat das Be-rufungsgericht beachtenswerten Vortrag des [X.] in dieser Richtung nichtgesehen.Was den haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang angeht, hilftdem [X.] auch der Hinweis der Revision nicht weiter, der Beklagte habein den [X.] vorgetragen und unter Beweis gestellt, [X.] zum[X.]punkt der Freigabeerklrung bei der [X.] hinreichende Mittel vorhan-den gewesen seien, um ihren Einlageverpflichtungen nachzukommen. In demvon der Revision zitierten Schriftsatz heiût es lediglich, [X.] "die Behauptungdes [X.], die [X.] r keinerlei Mittel verft, ...falsch" sei; einer Beweisaufnahme zlicher Tatsachenvortrag liegt darinnicht.d) Des weiteren beanstandet die Revision ohne Erfolg, [X.] das [X.] es bei der Schadensberechnung (Ansatz der verlorenen [X.] 12 -einlage der [X.]) abgelehnt hat, unter dem Gesichtspunkt der [X.] die von der [X.] [X.] die Anlage in Anspruch genommenen Steu-ervorteile abzusetzen. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, [X.] derartigeSteuervorteile zwar an sich nach den [X.] der Vorteilsausgleichungzugunsten des Gescigten zu bercksichtigen sind, jedoch dann nicht, wenndavon auszugehen ist, [X.] sie durch eine Nachversteuerung wieder entfallenwerden, wobei es im [X.] auf die genaue Hr l-tigen Versteuerung nicht ankommt (vgl. [X.]Z 74, 103, 114 ff; [X.], [X.] 25. Februar 1988 - [X.] - [X.] 1988, 665 und vom 11. Mai 1989- VII ZR 12/88 - NJW-RR 1989, 1102, 1103 f). Entgegen der Revision [X.] Berufungsgericht diese Grundstze auch im Rahmen des [X.] anwenden (vgl. - im Zusammenhang mit einem Bauherrenmo-dell - Urteil vom 11. Mai 1989 aaO).2.Rechtsfehler[X.]ei nimmt das Berufungsgericht auch an, [X.] der Anspruchauf Schadensersatz noch nicht verjrt [X.]) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, [X.] Schadenser-satzansprche gegen einen Steuerberater aus dem Treuhandvertrag bei einerImmobilienanlage der vorliegenden Art nicht anders als bei einem [X.] gemû § 68 StBerG in drei Jahren verjren. Die [X.] beginntnach dieser Vorschrift mit dem [X.]punkt, in dem "der Anspruch entstanden" ist.Dieser Tatbestand liegt vor, wenn der Schaden wenigstens dem Grunde nacherwachsen, ferner wenn durch die Verletzungshandlung eine als Schaden an-zusehende Verschlechterung der [X.] eingetreten ist, ohne [X.]feststehen [X.], ob ein Schaden bestehen bleibt und damit ltig wird, [X.] eine solche Verschlechterung der [X.] oder auch [X.] -tiger Teilschaden entstanden ist und mit der nicht entfernt liegenden Mlich-keit des kftigen Auftretens bisher noch nicht erkennbarer, t verur-sachter Nachteile bei verstiger Wrdigung gerechnet werden kann ([X.]Z100, 228, 231 f; 114, 150, 152 f). In diesen Fllen kann und [X.] der Ablauf der[X.]s[X.]ist durch Erhebung einer Klage auf Feststellung der Pflicht, dennoch nicht bezifferbaren entstandenen und entstehenden Schaden zu [X.], unterbrochen werden ([X.]Z 114, 150, 153). Ausgehend hiervon vertrittdas Berufungsgericht den Standpunkt, im Streitfall sei der maûgebliche Scha-den nicht schon mit der Erklrung der Freigabe des Eigenkapitals durch [X.] am 6. Januar 1993 entstanden. Hiermit sei zwar bereits eine Ge-[X.]dung des Verms der [X.] eingetreten, jedenfalls soweit dieseschon einen Teilbetrag von 147.746 [X.] eingezahlt gehabt habe. Es sei [X.] offen gewesen, ob sich diese Vermsge[X.]dung in einem Schadenmanifestieren [X.], weil zum damaligen [X.]punkt, als die [X.] je-denfalls [X.] Anleger erst kurze [X.] in Erscheinung getreten sei, die durchausrealistische Mlichkeit bestanden habe, [X.] sich weitere Anleger finden undder [X.] unter bernahme der von der [X.] ge-zeichneten Anteile beitreten [X.]n. Auch habe trotz der durch die Aufgabeder Eigenkapital[X.]eigabekontrolle durch den [X.] eingetretenen Verm-gensge[X.]dung durchaus die Mlichkeit bestanden, [X.] die gescftsfh-rende [X.] r grûeres Vermverfte oder die Eingehungweiterer Verbindlichkeiten, insbesondere die Auftragserteilung [X.] den Baube-ginn, davig machen [X.], [X.] sich weitere [X.]er f.Ein den Beginn der [X.]s[X.]ist auslsender Vermsnachteil sei [X.] [X.] zwar nicht erst mit dem Eintritt der berschuldung des Projekts [X.], aber auch noch nicht vor der neue Kosten in nennenswertem [X.] Erteilung des [X.]ags im Frjahr 1994, mlicherweise auch- 14 -erst zu dem [X.]punkt, zu dem die [X.] begonnen habe, [X.] [X.] das Bauvorhaben nicht mehr zu bedienen.Diese im wesentlichen tatrichterliche Wrdigung ist aus Rechtsgrnicht zu beanstanden. Soweit die Revision hierzu einen anderen Standpunktvertritt, begibt sie sich wiederum in den Bereich des ihr verschlossenentatrichterlichen Ermessens. [X.] Rechtsfehler der Argumentationdes Berufungsgerichts zeigt sie in diesem Zusammenhang nicht auf. Dies [X.], soweit die Revision meint, von einem Schadenseintritt bereits im Zu-sammenhang mit der Freigabeerklrung vom 6. Januar 1993 [X.] im [X.] die - vom Berufungsgericht angenommene - fehlende wirtschaftliche [X.]sfigkeit der [X.] ausgegangen werden. An konkretendiesbezlichen Feststellungen [X.] die [X.]punkte, um die es hier geht, fehlt es.b) Durfte das Berufungsgericht danach einen Beginn der dreijrigen[X.] nicht vor Februar 1994 zugrunde legen, so hat es andererseits [X.] eine Unterbrechung der [X.] durch den von der [X.] am23. Dezember 1996 beantragten und dem [X.] am 21. Januar 1997 zu-gestellten Mahnbescheid angenommen (§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 693Abs. 2 ZPO). Zu Unrecht meint die Revision, Gegenstand des [X.] sei nicht ein Schadensersatzanspruch aus dem Treu-handvertrag gewesen. Mit dem im Mahnbescheid angegebenen "[X.]" in [X.] 393.991 [X.] war bei [X.] Auslegung auch ein Schadensersatzanspruch [X.] Berufungsgericht legt die in § 5 Abs. 3 des [X.] ent-haltene [X.] dahin aus, [X.] der [X.] 15 -[X.]er der [X.] bis zur [X.] 500.000 [X.] hafte, mitder Folge, [X.] vorliegend jeder [X.]er seinen eigenen Schaden [X.] von den anderen [X.]ern allein geltend machen und seinenSchaden ohne Bercksichtigung eines anderen [X.]ern zustehendenSchadensersatzanspruchs berechnen k. Diese Auslegung erltert dasBerufungsgericht wie folgt: § 5 Abs. 3 des [X.] sei auslegungs-rftig, weil die Bestimmung nach ihrem Wortlaut mehrere Interpretations-mlichkeiten offenlasse. Hier komme in Betracht, [X.]- die Haftung des [X.] alle von ihm verursachten Scinsgesamt- oder [X.] jeden einem Versicherungsfall im Sinne der Bestimmungen [X.] dieBerufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters entsprechenden Scha-densfall auf einen Betrag von 500.000 [X.] begrenzt werden sollte- oder [X.] die Haftungsbegrenzung [X.] jede einzelne haftungsbegrHandlung des [X.] jeden Schaden eines jeden Gescigten gesondert gelten sollte,der aufgrund einer haftungsbegrHandlung des [X.] sei.Der Sinn und Zweck der Bestimmung bestehe darin, die nach dem [X.] unbeschrkte Haftung des Steuerberaters aus seiner Treu-handttigkeit [X.] die [X.] bzw. die [X.]er in einem rschau-baren Rahmen zu halten. Diesem Sinn [X.] durch jede der genannten Ausle-gungsmlichkeiten Rechnung getragen, weil die Bestimmung nach allen ge-- 16 -nannten [X.] die gesetzlich nicht beschrkte Haftung aufeinen berechenbaren Rahmen zurck[X.]en [X.]. Konkrete [X.], welche der in Betracht kommenden [X.] die [X.] gemeint tten, seien nicht ersichtlich. Daher sei wegen der hier gebotenenengen Auslegung zu Lasten des [X.] in Anspruch neh-menden Steuerberaters der den [X.]erstigsten Auslegung [X.] zu geben, [X.] [X.] gesondert [X.] jeden [X.] jeden Gescigten gelten solle, der aufgrund einer haftungsbegrn-den Handlung des [X.] entstanden sei.a) Die Revision rt, die vorliegende Wrdigung des [X.] gegen anerkannte Auslegungsgrundstze. Das Berufungsgericht ha-be nicht bercksichtigt, [X.] der Treuhandvertrag zwischen dem [X.] undder [X.] abgeschlossen worden sei; die [X.]er seien- nach dem eigenen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts - lediglich in [X.] des Vertrages einbezogen gewesen. Werde in einem [X.] zwei Vertragsparteien eine [X.] von 500.000 [X.]vereinbart, so betreffe diese schon begrifflich die gesamte Schadensersatz-haftung des Steuerberaters und nicht eine Haftr jedem in [X.] des [X.], zumal es nicht nachvollziehbarwre, den [X.] [X.] den jeweils nur einen Anteilhaltenden natrlichen Personen in derselben Hften zu lassen wie ge-r der drei Anteile haltenden juristischen Person [X.].[X.] hinaus sei die Wrdigung des Berufungsgerichts auch mit demGrundsatz der interessengerechten Auslegung (vgl. [X.], Urteile vom [X.] - [X.] - NJW 1998, 3268 und vom 3. April 2000 - [X.] -NJW 2000, 2099) nicht zu vereinbaren. Bei der Auslegung des [X.] 17 -richts [X.] die Haftungsbegrenzung auf 500.000 [X.] keinen Sinn machen,weil die Einlage der einzelnen [X.]er teilweise erheblich unterhalb [X.] von 500.000 [X.] gelegen habe, folglich der allenfalls in Betracht kom-mende [X.] als grûter anzunehmender Schaden eine Haftungsbe-schrkung in der formulierten [X.] der Auslegung des Berufungsge-richts rhaupt nicht erfordert tte.Der [X.] braucht auf diese Richt einzugehen. Das Berufungsge-richt hat gegebenenfalls - sollte es [X.] die Vertragsauslegung allein auf denvorliegenden Vertragstext ankommen - Gelegenheit, sich mit den genanntenGesichtspunktr [X.]) Die Auslegung der [X.] auf 500.000 [X.] in § 5Abs. 3 des [X.] lt mlich schon aus einem anderen Grundder rechtlichen Nachprfung nicht stand.Auf den objektiven Erklrungssinn abgegebener Vertragserklrungenkommt es nicht an, soweit eireinstimmender Wille der Vertragsparteienvorliegt. Eine vom reinstimmenden Willen der Parteien abweichende Aus-legung kommt dann nicht in Betracht ([X.], Urteil vom 14. Februar 1997 - [X.] - ZIP 1997, 1206; vgl. auch [X.]Z 87, 150, 152 ff; [X.], Urteil vom24. Juli 1998 - [X.] - NJW 1998, 3196). Eine andere Frage wre, [X.] - unter dem Gesichtspunkt, [X.] der Treuhandvertrag vom 30.Dezember 1992 maûgeblich zum Schutz Dritter (der an dem [X.] beteiligenden Anleger) abgeschlossen wurde - r der [X.] alsAnlegerin an einem [X.] diesstigeren Vertragstext festhalten lassen mûte.Eine solche Frage stellt sich hier schon deshalb nicht, weil der Text des [X.] 18 -handvertrages insoweit (§ 5 Abs. 3) nicht im Sinne der [X.] eindeutig, son-dern - auch nach dem Verstis des Berufungsgerichts - auslegungsrf-tig ist.Die Feststellung des wirklichen Parteiwillens durch das Gericht setzt dieschlssige Behauptung voraus, [X.] die Parteien diesen Willen einander zuerkennen gegeben haben ([X.], Urteil vom 30. April 1992 - [X.]/91 -NJW 1992, 2489). Im Streitfall hat der Beklagte unter Berufung auf das [X.] des [X.] vorgetragen, es sei "mit dem Gescfts[X.]er der [X.]rgerlichen Rechts besprochen" - d.h. nach dem gesamten Zusammenhang,es sei zwischen dem die [X.] vertretenden [X.] und dem [X.]n besprochen worden -, "[X.] die 500.000 [X.] auf die [X.] insge-samt beschrkt waren und nicht etwa [X.] jeden einzelnen Fall gedacht waren".Die Revision rt mit Recht, [X.] das Berufungsgericht diesen unter [X.] Vortrag nicht rgehen durfte.[X.] bedarf daher zum Inhalt und zur Geltung der im Zusammenhang mitdem Treuhandvertrag vereinbarten Haftungsbegrenzung [X.] den [X.]- solange sich nach den bisherigen Feststellungen das Verschulden des [X.]n in (grober) Fahrlssigkeit erscft - einer erneuten umfassendentatrichterlichen Wrdigung, so [X.] das angefochtene Urteil aufgehoben unddie Sache an das Berufungsgericht zurckverwiesen werden [X.] (§ 565Abs. 1 ZPO). Die Verurteilung des [X.] stellt sich nicht [X.] 19 -der vereinbarten Haftungsbegrenzung aus anderen Grls richtig dar(§ 563 ZPO).Ein Treuhandvertrag, den - wie hier nach dem gewlten Vertragstext -eine [X.] rgerlichen Rechts als "Treugeber" ab[X.], betrifft - un-beschadet dessen, [X.] die neuere Rechtsprechung ihr sogar [X.] (s. das [X.] [X.]Z vorgesehene [X.]-Urteil vom 29. Januar 2001- II ZR 331/00 - [X.], 408) - in erster Linie die [X.]er in ihrer ge-samtrischen Bindung. Das [X.] allerdings nicht aus, [X.] nach dembesonderen Schutzzweck des Vertrages bestimmte Ersatzansprche einzelnen[X.]ern zustehen k. Insoweit ist die im Streitfall vom Berufungs-gericht vorgenommene Vertragsauslegung nicht zu beanstanden, [X.] hier [X.]den Fall des Verlustes eingezahlter Eigenkapitalbetrie gescigten An-leger selbst anspruchsberechtigt sein sollten; diese Auslegung wird im Revisi-onsverfahren auch von keiner der Parteien angegriffen.Das bedeutet aber nicht ohne weiteres, [X.] selbst in dem revisions-rechtlich - als [X.] den [X.] am stigsten - zu unterstellenden Fall einerBegrenzung der Schadensersatzansprche der Anleger gegen den [X.]wegen vorzeitiger Freigabe des Eigenkapitals auf insgesamt 500.000 [X.] jedereinzelne Gescigte seinen eigenen Verlust ohne Rcksicht auf die [X.] der anderen Anleger aus demselben Haftungsfall bis zur [X.] Haftungsbegrenzung geltend machen kte.Nach dem Sachstand im Revisionsverfahren lût sich nicht ausschlie-ûen, [X.] neben der [X.] auch andere Anleger ihre Einlagen infolge [X.] des [X.] verloren haben und infolgedessen die be-- 20 -treffenden Ersatzansprche insgesamt den Betrag von 500.000 [X.] weit [X.]. Sollten derartige Ersatzansprche gegen den [X.] geltend ge-macht worden und auch noch nicht verjrt sein - wozu der Beklagte im [X.] vortragen mûte -, so kte in Betracht kommen, auf der Grundlage des[X.] vom 30. Dezember 1992 eine Teilgligerschaft (vgl.§ 420 BGB) anzunehmen, mlicherweise auch im Sinne einer anteiligen [X.] der [X.] etwa nach dem Vorbild des § 12 Abs. 2 StVG ([X.] den [X.]). Dies zu klren ist, soweit es in der erneutenBerufungsverhandlung noch darauf ankommen sollte, in erster Linie Sachetatrichterlicher Vertragsauslegung.[X.]Streck[X.][X.]Galke

Meta

III ZR 288/00

11.10.2001

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2001, Az. III ZR 288/00 (REWIS RS 2001, 1045)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1045

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