Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2006, Az. XII ZR 121/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 572

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 121/04 vom 29. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 29. November 2006 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe: [X.] Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, sein Laden-geschäft im Einkaufszentrum der Klägerin von montags bis freitags auch jeweils in der [X.] von 18.30 Uhr bis 20.00 Uhr geöffnet zu halten. 1 Der Beklagte mietete am 20. Oktober 1994 von der Rechtsvorgängerin der Klägerin auf die Dauer von zehn Jahren ab Übergabe eine Gewerbefläche von ca. 49 m² im Einkaufszentrum [X.] zur Nutzung als Fotofachgeschäft. 2 In § 1/I Nr. 2 des [X.] heißt es: 3 "Die Vermietung erfolgt zur ausschließlichen Nutzung als: Fotofachge-schäft einschließlich der dazugehörenden Rand- und Nebensortimente. Der Mieter verpflichtet sich, das Sortiment entsprechend der oben ange-führten Beschreibung einzuhalten. Eine Änderung der genannten [X.] oder des Sortiments ist dem Mieter ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht gestattet. Dem Mieter wird keine Sortimentsaus-schließlichkeit zugesichert. [X.] ist ausgeschlossen." - 3 - § 11/II des [X.] regelt die "Betreibungs-/Offenhaltungspflicht" der Mieter. Nr. 3 der genannten Regelung lautet: 4 "Das Geschäftslokal ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Ladenschlusszeiten an allen [X.] zu den vom Vermieter festgelegten Öffnungszeiten offen zu halten. Aus einer bloßen Duldung abweichender Öffnungszeiten durch den Vermieter kann der Mieter keine Rechte herleiten. [X.]weise Schließungen (wie Mittagspause, Ruhetage, Betriebsferien) sind zulässig. Mittagspause 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr." Die Wendung "Mittagspause 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr" ist im vorgedruck-ten Mietvertrag handschriftlich ergänzt; außerdem ist das Wort "nicht", das im Vordruck im letzten Satz vor "zulässig" steht, handschriftlich gestrichen. 5 Die Mieter des Einkaufszentrums haben gemäß § 13/II des [X.] eine Werbegemeinschaft gegründet, der auch der Beklagte als Gesellschafter beigetreten ist. Nach einem entsprechenden Mehrheitsbeschluss der Gesell-schafter der [X.] hat die Klägerin die Kernöff-nungszeiten der Ladenlokale von montags bis freitags auf jeweils 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr festgelegt. Der Beklagte hat sein Geschäft jedoch bereits jeweils um 18. 30 Uhr geschlossen. 6 Auf entsprechende Klage hat das Amtsgericht den Beklagten verurteilt, sein Ladengeschäft montags bis freitags (auch) von 18.30 Uhr bis 20.00 Uhr geöffnet zu halten. Die Berufung des Beklagten hat das [X.]. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebte der [X.] die Abweisung der Klage. 7 In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem der Mietvertrag beendet worden war und der Beklagte das Mietobjekt geräumt hatte. 8 - 4 - I[X.] 9 Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist gemäß § 91 a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach sind die Kos-ten gegeneinander aufzuheben, da offen ist, welche Partei ohne Erledigung im Rechtsstreit unterlegen wäre. Das [X.] hat dahingestellt sein lassen, ob die in § 11/II des [X.] geregelte Betriebspflicht individuell vereinbart oder eine Allgemeine Geschäftsbedingung der Klägerin ist. Die Regelung hat es dahin ausgelegt, dass die Vermieterin die Öffnungszeiten im Rahmen der jeweils geltenden [X.] festlegen könne. Hierbei hat es darauf abge-stellt, dass bei Abschluss des Vertrags bereits mit einer Verlängerung der [X.] habe gerechnet werden müssen. 10 Bei der Beantwortung der Frage, ob die genannte Regelung statisch auf die 1994 geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder dynamisch auf die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen verweist, kommt es indes entscheidend darauf an, ob es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung der Klägerin oder um eine Individualvereinbarung handelt. 11 Sollte eine Allgemeine Geschäftsbedingung vorliegen, wäre bei deren Auslegung § 305 c Abs. 2 BGB zu beachten. Danach aber müsste, da die [X.] auf die "gesetzlichen Bestimmungen" und nicht eindeutig auf die "jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen" verweist, zu Lasten der Klägerin davon ausgegangen werden, dass die Regelung die 1994 geltende Gesetzeslage in Bezug nimmt. In diesem Fall aber hätte die Klägerin den Rechtsstreit im [X.] verloren, da damals die Läden mit Ausnahme von donnerstags um 18:30 Uhr schließen mussten. 12 - 5 - Handelte es sich hingegen um eine Individualvereinbarung, wäre gegen deren vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung revisionsrechtlich nichts einzuwenden. § 305 c BGB käme nicht zur Anwendung. Ebenso wenig wäre eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB vorzunehmen. Der Beklagte wäre im Rechtsstreit unterlegen. 13 14 Da die zutreffende Eigenschaft der Regelung aus prozessualen Gründen nicht mehr geklärt werden kann, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. [X.] Vézina Dose
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.09.2003 - 8 C 7018/03 - [X.], Entscheidung vom 27.05.2004 - 12 S 6763/03 -

Meta

XII ZR 121/04

29.11.2006

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2006, Az. XII ZR 121/04 (REWIS RS 2006, 572)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 572

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