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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 200/04 vom 8. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.] am 8. Dezember 2005 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 21. September 2004 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 69.896,16 Euro festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat die Freigabeerklärung der Beklagten [X.] ausgelegt, diese habe sich nur unter der Bedingung zur Freigabe ver-pflichtet, dass 210.000 DM auf das bei ihr geführte Konto der Bauträgerin ein-gehen. Diese Bedingung ist - wie zwischen den Parteien unstreitig - nicht [X.] - 3 - treten. Danach stehen den Klägern nach den allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechts keine Ansprüche aus der Freigabeerklärung zu. Die Bedingung, wonach die Zahlung auf ein bei der [X.] Konto der [X.] erfolgen muss, ist mit dem Grundgedanken des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MaBV vereinbar und sogar zur zweckdienlichen Abwicklung erforderlich ([X.], MaBV 7. Aufl. § 3 Rn. 13a). Die Entscheidung des [X.] vom 10. Juni 1983 ([X.], NJW 1984, 169, 170 [X.]) bezog sich auf die Frage, ob der [X.] auch dann erst mit Bezahlung der vollen Vertragssumme ent-steht, wenn dem Erwerber Gewährleistungsrechte und Gegenforderungen zu-stehen. Für diesen Fall hat der [X.] den Erwerber vor dem Risiko der Insolvenz des Bauträgers bewahren wollen, das sich auf den Erwerber [X.] würde, wäre er trotz der ihm gegen den Bauträger zustehenden Rechte gezwungen, zunächst die volle Vertragssumme zu leisten, um die [X.] zu erreichen. Um eine solche Schlechterstellung geht es im Streitfall nicht. 3 Für hier in Betracht kommende Notarfehler hat die Beklagte nicht einzu-stehen. 4 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Alt. 1 ZPO). 5 [X.] Ganter [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.02.2003 - 36 O 433/02 - [X.], Entscheidung vom 21.09.2004 - 4 U 62/03 -
Meta
08.12.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2005, Az. IX ZR 200/04 (REWIS RS 2005, 382)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 382
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