Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2012, Az. NotSt (Brfg) 5/11

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2012, 4382

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
NotSt([X.]) 5/11
vom

23.
Juli
2012

in dem Disziplinarverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 60 Abs. 3
Das Gericht kann aufgrund eigenen Ermessens nach §
60 Abs.
3 [X.] eine ange-fochtene Disziplinarverfügung zu Gunsten des Klägers abändern und innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmenobergrenze an Stelle der verhängten eine mildere Disziplinarmaßnahme aussprechen.
[X.], Beschluss vom 23. Juli 2012 -
NotSt([X.]) 5/11 -
OLG [X.]/Main

wegen Disziplinarvergehen
-
2
-

Der [X.], [X.], hat durch den Vorsitzenden Richter
Galke, die
Richterinnen
Diederichsen
und
von [X.], die Notarin Dr.
Doyé
und den Notar Müller-Eising
am
23.
Juli 2012

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1.
Senats für Notarsachen des [X.] [X.] am Main vom 6.
September
2011 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert
wird auf 2.000

Gründe:

1. Ein Zulassungsgrund (§
96
Abs.
1 Satz
1, §
105 [X.], §
64 Abs.
2 [X.]
i.V.m.
§§
124, 124a
VwGO) ist nicht gegeben. Insbesondere bestehen nicht
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO
noch ist ein
Verfahrensfehler (§
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO) gegeben, weil der
Ermessensentscheidung des [X.] gemäß §
60 Abs.
3 [X.] eine unvollständige Aufklärung des Sachverhalts zu-grunde liegen würde.
Insoweit hat das [X.] nicht gehörswidrig Vorbringen des Beklagten übergangen.
1
-
3
-

Sowohl in der Disziplinarverfügung vom 15.
September 2010 als auch im Widerspruchsbescheid vom 30.
Dezember 2010 ist der Sachverhalt
-
als Er-gebnis der abgeschlossenen Ermittlungen
-
festgestellt, wie ihn das Oberlan-desgericht seiner Ermessensentscheidung zugrunde gelegt hat.
Konkrete [X.], die belegen würden, dass die Aktiengesellschaft oder der von ihr [X.] Rechtsanwalt kurzfristig einen anderen, in [X.] ansässigen Notar für die Protokollierung der Hauptversammlung hätte finden können und dass die Aktiengesellschaft im Falle einer Verschiebung der Hauptversammlung nicht in ernste finanzielle Schwierigkeiten geraten wäre, werden
im Zulassungsantrag nicht aufgezeigt. Das [X.] hat eine Gefahr im Verzug bei Unter-lassen der Beurkundung
verneint
und den Vorwurf eines Dienstvergehens und den Verweis gegenüber dem Kläger aufrechterhalten. Auf die Verhängung einer Geldbuße durfte es gemäß §
96 Abs.
1 Satz
1 [X.] i.V.m. §
60 Abs.
3 [X.] verzichten.
Nach §
60 Abs.
3 [X.] hat das Gericht bei einer Klage gegen eine [X.] neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der an-gefochtenen Disziplinarentscheidung zu überprüfen. Es ist nicht auf die Prüfung
beschränkt, ob die dem Kläger zum Vorwurf gemachte Verhaltensweise (Le-benssachverhalt) tatsächlich gegeben und disziplinarrechtlich als Dienstverge-hen zu würdigen ist, sondern hat -
bejahendenfalls
-
unter Beachtung des Ver-schlechterungsverbotes (vgl.
§
3
[X.] i.V.m.
§
88 VwGO) im Interesse der [X.] (§
4 [X.]) auch darüber zu entscheiden, welches die angemessene Disziplinarmaßnahme ist. Anders als sonst bei einer Anfech-tungsklage ist das Gericht danach nicht gemäß §
113 Abs.
1 Satz
1 VwGO
da-rauf beschränkt, eine rechtswidrige Verfügung aufzuheben; es trifft in Anwen-dung der in §
13 Abs.
1 [X.] niedergelegten Grundsätze innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmenobergrenze vielmehr eine eigene "Ermessensentscheidung" (vgl. BT-Drucks. 14/4659 S.
49 zu §
60 2
3
-
4
-

[X.]). Es kann die angefochtene Disziplinarverfügung zu Gunsten des Klägers abändern und an Stelle der verhängten eine mildere Disziplinarmaßnahme aus-sprechen (vgl. dazu Gansen, [X.], Stand 2005, §
60 Rn.
18; [X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., 2003, §
60 Rn.
21; [X.], [X.] (2011), §
60 Rn.
21; [X.], NVwZ-RR 2006, 485, Rn.
23). Von dieser Möglichkeit hat das Ober-landesgericht in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §
96 Abs.
1 Satz 1 [X.], §§
3, 77 Abs.
1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO. Die [X.] erfolgt gemäß §
111g Abs.
1 [X.] i.V.m. §
52 Abs.
2
und 3
GKG.
Galke
Diederichsen
von [X.]

Doyé
Müller-Eising

Vorinstanz:
OLG [X.]/Main, Entscheidung vom 06.09.2011 -
1 Not 2/11 -

4

Meta

NotSt (Brfg) 5/11

23.07.2012

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2012, Az. NotSt (Brfg) 5/11 (REWIS RS 2012, 4382)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4382

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

NotSt (Brfg) 5/11 (Bundesgerichtshof)

Disziplinarverfahren gegen Notar: Abänderung einer angefochtenen Disziplinarverfügung zu Gunsten des Klägers


NotSt (Brfg) 1/13 (Bundesgerichtshof)

Disziplinarverfahren gegen einen Notar: Missbilligung bei Verstoß gegen Treuhandauflagen


NotSt (Brfg) 5/14 (Bundesgerichtshof)


NotSt (Brfg) 5/14 (Bundesgerichtshof)

Notarrechtliches Disziplinarverfahren: Amtspflichtverletzung bei Geldüberweisung vom Notaranderkonto auf ein Konto der Sozietät


NotSt (Brfg) 1/13 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.