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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotSt([X.]) 5/11
vom
23.
Juli
2012
in dem Disziplinarverfahren
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 60 Abs. 3
Das Gericht kann aufgrund eigenen Ermessens nach §
60 Abs.
3 [X.] eine ange-fochtene Disziplinarverfügung zu Gunsten des Klägers abändern und innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmenobergrenze an Stelle der verhängten eine mildere Disziplinarmaßnahme aussprechen.
[X.], Beschluss vom 23. Juli 2012 -
NotSt([X.]) 5/11 -
OLG [X.]/Main
wegen Disziplinarvergehen
-
2
-
Der [X.], [X.], hat durch den Vorsitzenden Richter
Galke, die
Richterinnen
Diederichsen
und
von [X.], die Notarin Dr.
Doyé
und den Notar Müller-Eising
am
23.
Juli 2012
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1.
Senats für Notarsachen des [X.] [X.] am Main vom 6.
September
2011 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert
wird auf 2.000
Gründe:
1. Ein Zulassungsgrund (§
96
Abs.
1 Satz
1, §
105 [X.], §
64 Abs.
2 [X.]
i.V.m.
§§
124, 124a
VwGO) ist nicht gegeben. Insbesondere bestehen nicht
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO
noch ist ein
Verfahrensfehler (§
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO) gegeben, weil der
Ermessensentscheidung des [X.] gemäß §
60 Abs.
3 [X.] eine unvollständige Aufklärung des Sachverhalts zu-grunde liegen würde.
Insoweit hat das [X.] nicht gehörswidrig Vorbringen des Beklagten übergangen.
1
-
3
-
Sowohl in der Disziplinarverfügung vom 15.
September 2010 als auch im Widerspruchsbescheid vom 30.
Dezember 2010 ist der Sachverhalt
-
als Er-gebnis der abgeschlossenen Ermittlungen
-
festgestellt, wie ihn das Oberlan-desgericht seiner Ermessensentscheidung zugrunde gelegt hat.
Konkrete [X.], die belegen würden, dass die Aktiengesellschaft oder der von ihr [X.] Rechtsanwalt kurzfristig einen anderen, in [X.] ansässigen Notar für die Protokollierung der Hauptversammlung hätte finden können und dass die Aktiengesellschaft im Falle einer Verschiebung der Hauptversammlung nicht in ernste finanzielle Schwierigkeiten geraten wäre, werden
im Zulassungsantrag nicht aufgezeigt. Das [X.] hat eine Gefahr im Verzug bei Unter-lassen der Beurkundung
verneint
und den Vorwurf eines Dienstvergehens und den Verweis gegenüber dem Kläger aufrechterhalten. Auf die Verhängung einer Geldbuße durfte es gemäß §
96 Abs.
1 Satz
1 [X.] i.V.m. §
60 Abs.
3 [X.] verzichten.
Nach §
60 Abs.
3 [X.] hat das Gericht bei einer Klage gegen eine [X.] neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der an-gefochtenen Disziplinarentscheidung zu überprüfen. Es ist nicht auf die Prüfung
beschränkt, ob die dem Kläger zum Vorwurf gemachte Verhaltensweise (Le-benssachverhalt) tatsächlich gegeben und disziplinarrechtlich als Dienstverge-hen zu würdigen ist, sondern hat -
bejahendenfalls
-
unter Beachtung des Ver-schlechterungsverbotes (vgl.
§
3
[X.] i.V.m.
§
88 VwGO) im Interesse der [X.] (§
4 [X.]) auch darüber zu entscheiden, welches die angemessene Disziplinarmaßnahme ist. Anders als sonst bei einer Anfech-tungsklage ist das Gericht danach nicht gemäß §
113 Abs.
1 Satz
1 VwGO
da-rauf beschränkt, eine rechtswidrige Verfügung aufzuheben; es trifft in Anwen-dung der in §
13 Abs.
1 [X.] niedergelegten Grundsätze innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmenobergrenze vielmehr eine eigene "Ermessensentscheidung" (vgl. BT-Drucks. 14/4659 S.
49 zu §
60 2
3
-
4
-
[X.]). Es kann die angefochtene Disziplinarverfügung zu Gunsten des Klägers abändern und an Stelle der verhängten eine mildere Disziplinarmaßnahme aus-sprechen (vgl. dazu Gansen, [X.], Stand 2005, §
60 Rn.
18; [X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., 2003, §
60 Rn.
21; [X.], [X.] (2011), §
60 Rn.
21; [X.], NVwZ-RR 2006, 485, Rn.
23). Von dieser Möglichkeit hat das Ober-landesgericht in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §
96 Abs.
1 Satz 1 [X.], §§
3, 77 Abs.
1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO. Die [X.] erfolgt gemäß §
111g Abs.
1 [X.] i.V.m. §
52 Abs.
2
und 3
GKG.
Galke
Diederichsen
von [X.]
Doyé
Müller-Eising
Vorinstanz:
OLG [X.]/Main, Entscheidung vom 06.09.2011 -
1 Not 2/11 -
4
Meta
23.07.2012
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2012, Az. NotSt (Brfg) 5/11 (REWIS RS 2012, 4382)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4382
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
NotSt (Brfg) 5/11 (Bundesgerichtshof)
Disziplinarverfahren gegen Notar: Abänderung einer angefochtenen Disziplinarverfügung zu Gunsten des Klägers
NotSt (Brfg) 1/13 (Bundesgerichtshof)
Disziplinarverfahren gegen einen Notar: Missbilligung bei Verstoß gegen Treuhandauflagen
NotSt (Brfg) 5/14 (Bundesgerichtshof)
NotSt (Brfg) 5/14 (Bundesgerichtshof)
Notarrechtliches Disziplinarverfahren: Amtspflichtverletzung bei Geldüberweisung vom Notaranderkonto auf ein Konto der Sozietät
NotSt (Brfg) 1/13 (Bundesgerichtshof)
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