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Urheberrechtsschutz: Erschöpfung des Verbreitungsrechts an Vervielfältigungsstücken eines Computerprogramms
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des 4. Zivilsenats des [X.] vom 19. Mai 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert für das [X.] wird auf 200.000 € festgesetzt.
I. Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der [X.]. . GmbH, die Inhaberin aller Rechte an dem Softwareprogramm [X.]und der dazugehörenden Softwarevarianten war.
Die [X.]. . GmbH hatte der [X.] mit [X.] vom 22. April 1992 das Nutzungsrecht an den Computerprogrammen "S. P. ", "S. F. ", "S. Nachkalkulation" und "S. V. ", die zusammen das "S. PP." (Produktions-, Planungs- und Steuersystem) bildeten, auf maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern für 40 Nutzer zur Nutzung in [X.] übertragen. Nr. 2.8 des Vertrags lautet: "Der Kunde ist nicht berechtigt, die hierin genannten Rechte auf Dritte zu übertragen oder diesen entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen."
Im Februar 2006 wurde über das Vermögen der [X.] das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter verkaufte das Anlagevermögen der Insolvenzschuldnerin mit [X.] vom 30. Mai 2006 an die [X.] Durch Umwandlung im Wege des Formwechsels wurde aus der [X.] die Beklagte zu 1, deren Komplementär-GmbH die Beklagte zu 2 ist.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Insolvenzverwalter habe der [X.] keine Nutzungsrechte an den [X.]-Computerprogrammen einräumen oder übertragen können.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verbieten, die [X.]-Computerprogramme in Objektform oder in Quellenprogrammform in ihrem Geschäftsbetrieb zu nutzen oder anderweitig zu verwerten, die Computerprogramme an sie herauszugeben oder vollständig zu löschen und festzustellen, dass die Beklagten ihr zum Schadensersatz verpflichtet seien.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin - nach entsprechendem Hinweis - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt die Klägerin die Zulassung der Revision. Mit der Revision will sie ihre Klageanträge weiterverfolgen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind nicht begründet. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass das Verbreitungsrecht an den hier in Rede stehenden Vervielfältigungsstücken der Computerprogramme erschöpft ist. Die Beklagten sind daher gemäß § 69d Abs. 1 [X.] zur Vervielfältigung dieser Programme berechtigt, wenn dies zu deren bestimmungsgemäßer Benutzung notwendig ist. § 69d Abs. 1 [X.] war zwar - wie die Beschwerde zutreffend geltend macht - zum Zeitpunkt des Abschlusses des [X.]s zwischen der [X.]. . GmbH und der [X.] am 22. April 1992 nicht in [X.]. Darauf kommt es aber im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, dass diese Bestimmung gemäß § 137d Abs. 1 Satz 1 [X.] auch auf Computerprogramme anzuwenden ist, die - wie die hier in Rede stehenden - vor dem 24. Juni 1993 geschaffen worden sind.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Fall 1 ZPO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher |
Schaffert |
Koch |
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Löffler |
Richterin am [X.] Dr. Schwonke |
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Büscher |
Meta
05.03.2015
Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Zweibrücken, 19. Mai 2014, Az: 4 U 142/13
§ 69d Abs 1 UrhG, § 137d Abs 1 S 1 UrhG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.03.2015, Az. I ZR 128/14 (REWIS RS 2015, 14496)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 14496
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, I ZR 128/14, 05.03.2015.
Oberlandesgericht Hamm, 4 U 142/13, 24.07.2014.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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