Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2018, Az. VIII ZR 101/17

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 14335

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[X.]:[X.]:BGH:2018:070218BVIII[X.].17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR
101/17
vom

7. Februar 2018

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 7. Februar 2018
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und den Richter Kosziol
beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 14. November 2017 wird wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens gemäß §
319 Abs.
1 ZPO im letzten Satz der Randnummer 24 dahin berichtigt, dass die Worte "brauchte die Nichtzulassungsbeschwerde" durch die Worte "brauchten die Beklagten" ersetzt werden.
Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.]
Kosziol
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.06.2016 -
2 C 1099/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 23.02.2017 -
7 S 5539/16 -

Meta

VIII ZR 101/17

07.02.2018

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2018, Az. VIII ZR 101/17 (REWIS RS 2018, 14335)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14335

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