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PDF anzeigen [X.] [X.] ZR 212/07
vom 12. August 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 12. August 2010 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen [X.] und [X.], den Rich-ter Dr. [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wird der Senatsbeschluss vom 11. Mai 2010 von Amts wegen dahin berichtigt, dass im vorletzten Satz der Textziffer 8 das Wort —Verkäuferfi durch das Wort —Käuferfi er-setzt wird, so dass dieser Satz nun anstatt: —Ebenso ist durch die-ses Urteil geklärt, dass bei einem Fehlen vertraglicher Regelungen der Parteien zum Lieferort derjenige Ort [X.] im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO ist, an dem die körperliche Übergabe der Waren an den Verkäufer erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen ([X.], aaO, Rdnr. 62).fi wie folgt lautet: —Ebenso ist durch dieses Urteil geklärt, dass bei einem Fehlen vertraglicher Regelungen der Parteien zum Lieferort derjenige Ort zuständigkeitsbegründend im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO ist, an dem die körperliche Übergabe der Waren an den Käufer erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen ([X.], aaO, Rdnr. [X.]Milger Hessel
[X.] Fetzer Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.01.2007 - 83 O 238/05 - O[X.], Entscheidung vom 21.06.2007 - 12 U 16/07 -
Meta
12.08.2010
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2010, Az. VIII ZR 212/07 (REWIS RS 2010, 4084)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 4084
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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