Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2008, Az. III ZB 17/07

III. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1127

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[X.] [X.]/07vom 30. Oktober 2008 in dem Verfahren auf Aufhebung und Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 30. Oktober 2008 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des [X.] vom 5. Februar 2007 - 1 Sch 6/06 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. [X.]: 13.517,67 • Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Fall 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht im Übrigen zu-lässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht nach § 574 Abs. 2 Nr. 2, [X.]. ZPO eine Entscheidung des [X.]. Durch den angefochtenen Beschluss ist weder das Recht der [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt noch willkürlich entschieden worden. 1 Die Rechtsbeschwerde zeigt keinen Verfahrensstoff auf, den das Ober-landesgericht unberücksichtigt gelassen hat. Das [X.] hat ebenso wie bereits das Schiedsgericht den dort erst nach der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz der Antragsteller vom 12. Juni 2006, in dem sie zu den behaupteten weiteren Mängeln und Mängelbeseitigungskosten vortrugen, 2 - 3 - als verspätet angesehen. Dabei hat es sich mit dem Vortrag der Antragsteller zum Umfang des von dem Schiedsgericht gewährten Schriftsatznachlasses befasst und diesen nur auf die bis zur mündlichen Verhandlung erteilten Hin-weise zur Frage der Verjährung und zum Einwand anderweitiger Rechtshängig-keit, nicht aber auf weitere Mängel bezogen. Diese von der Auffassung der [X.] abweichende Beurteilung stellt keine Gehörsverletzung dar. Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 3 [X.] [X.] [X.] Herrmann [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 05.02.2007 - 1 Sch 6/06 -

Meta

III ZB 17/07

30.10.2008

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2008, Az. III ZB 17/07 (REWIS RS 2008, 1127)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1127

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