Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2008, Az. III ZB 97/06

III. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4411

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[X.] [X.] vom 17. April 2008 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 1061 Abs. 1 Satz 1; [X.]. V a) Der Grundsatz von [X.] und Glauben kann im Verfahren auf Voll-streckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs dazu führen, dass die Einwendungen des [X.]s gegen ein solches [X.] nicht zu berücksichtigen sind, weil ihnen der (Gegen-)Einwand der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) entgegensteht. b) Ein solcher (einwendungsvernichtender) Verstoß gegen [X.] und Glau-ben ist nicht schon dann anzunehmen, wenn der durch den ausländi-schen Schiedsspruch verurteilte [X.] bewusst davon absieht, die Aufhebung des Schiedsspruchs im Erlassstaat (hier: [X.]) zu betreiben. [X.], Beschluss vom 17. April 2008 - [X.]/06 - [X.] - 2 - Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 17. April 2008 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der [X.]in zu 1 wird der Be-schluss des 20. Zivilsenats des [X.] vom 10. August 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.]in zu 1 entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei-dung und zur Entscheidung über die weiteren Kosten des Rechts-beschwerdeverfahrens an das [X.] zurückverwiesen. Wert des [X.]: 9.910.655 • Gründe: A. Die Antragstellerin und die Rechtsvorgängerin der [X.]in zu 2 (im Folgenden Rechtsvorgängerin und [X.]in zu 2 einheitlich: An-tragsgegnerin zu 2) gründeten 1993 durch einen [X.] ([X.]) das Gemeinschaftsunternehmen [X.]. Vertragsgegenstand war die Erschließung und Ausbeutung von Ölfeldern auf dem Staatsgebiet der [X.] zu 1, die [X.]. Gemäß Art. 35 [X.] verzichteten "die [X.] - 3 - gierung" und die [X.]in zu 2 unwiderruflich auf alle Rechte aus der [X.]. Für die [X.] war ferner die Entschei-dung durch ein [X.] in [X.]/[X.] vorgesehen (Art. 9.2 [X.]). Dem von der Antragstellerin und der [X.]in zu 2 un-terzeichneten [X.] fügte die [X.]in zu 1 ihre Unterschrift und den Zu-satz hinzu, sie billige diese Vereinbarung und anerkenne, selbst gesetzlich und vertraglich gebunden zu sein, als ob sie Unterzeichner der Vereinbarung wäre. Die [X.]in zu 2 beutete aufgrund ihr von der [X.]in zu 1 erteilter Lizenzen die Ölfelder [X.]und [X.]allein - ohne Beteili-gung des [X.] - aus. Die Antragstellerin hielt das für vertragswidrig und verklagte die [X.]innen vor dem [X.]er [X.] auf Schadensersatz. Dieses verurteilte die Antragsgegne-rinnen durch Schiedsspruch vom 30. Oktober 2003, 12.579.000 US-Dollar nebst Zinsen und 842.000 US-Dollar Verfahrenskosten an die Antragstellerin zu zahlen. 2 Die Antragstellerin hat um die Vollstreckbarerklärung des Schieds-spruchs nachgesucht. Das [X.] hat dem Antrag, soweit die An-tragsgegnerin zu 1 verurteilt wurde, stattgegeben. Das gegen die Antragsgeg-nerin zu 2 gerichtete Vollstreckbarerklärungsersuchen hat das Oberlandesge-richt als unzulässig verworfen; insoweit ist der Beschluss des [X.] inzwischen durch die Zurücknahme der von der Antragstellerin eingeleg-ten Rechtsbeschwerde rechtskräftig geworden. 3 - 4 - Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die [X.]in zu 1, den gegen sie gerichteten Antrag auf Vollstreckbarerklärung abzulehnen und festzustellen, dass der Schiedsspruch in der [X.] nicht anzuerkennen ist. 4 B. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO von Gesetzes wegen statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig; denn die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Alt. 2 ZPO). 5 Die Rechtsbeschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung des [X.] Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlan-desgericht, soweit zum Nachteil der [X.]in zu 1 entschieden worden ist. 6 I. Das [X.] hat die Vollstreckbarerklärung des Schieds-spruchs in Bezug auf die [X.]in zu 1 wie folgt begründet: 7 Dem Antrag, den Schiedsspruch - mit Geltung für die [X.] - für vollstreckbar zu erklären, fehle nicht das [X.]. Zwar sei es wohl nicht zulässig, in das in der [X.] - 5 - land gelegene Vermögen der [X.]in zu 1 zu vollstrecken. Denn es diene - gegenwärtig - hoheitlichen Zwecken, so dass sich die [X.]in zu 1 auf die einem ausländischen Staat zukommende [X.] berufen könne. Indes sei nicht auszuschließen, dass die [X.]in zu 1 künftig nicht der [X.] unterliegendes Vermögen erwerben oder durch (erneute) Umwidmung schaffen werde. Die von der [X.]in zu 1 gegen eine Vollstreckbarerklärung er-hobenen Einwendungen bedürften nicht der Prüfung. Denn die [X.]in zu 1 habe es bewusst unterlassen, die Aufhebung des Schiedsspruchs im Er-lassstaat, in [X.] nämlich, zu betreiben. Dieses Verhalten habe wegen des in allen Rechtsordnungen geltenden Verbots des widersprüchlichen [X.] und des Rechtsmissbrauchs zur Folge, dass die [X.]in zu 1 mit ihren Einwendungen in diesem, vor den [X.] Gerichten anhängigen [X.] ausgeschlossen sei. 9 [X.] Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte ist - was von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens, also auch im Rechtsbeschwerdever-fahren, zu prüfen ist (vgl. Senat [X.] 153, 82, 84 ff) - gegeben. Sie folgt hier aus § 1025 Abs. 4 ZPO. 10 Die Rechtsbeschwerde rügt mit Recht eine zulassungsbegründend (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und [X.]. 2 ZPO) rechtsfehlerhafte Anwendung des Grundsatzes von [X.] und Glauben durch das [X.]. 11 - 6 - 1. Die Vollstreckbarerklärung des vorliegenden Schiedsspruchs mit Schiedsort in [X.] richtet sich gemäß § 1025 Abs. 4 i.V.m. § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerken-nung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. [X.]; im Folgenden [X.]). Mit dem [X.] mag davon auszugehen sein - die Rechtsbeschwerde zieht dies nicht in Zweifel -, dass dem von § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO berufenen internationalen Schiedsverfahrensrecht der Grundsatz von [X.] und Glauben zu Eigen ist, und zwar auch in der hier allein in Betracht kommenden Gestalt des Einwands der unzulässigen Rechts-ausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum propri-um). Allerdings kann nicht in jedem widersprüchlichen Verhalten ein Verstoß gegen den Grundsatz von [X.] und Glauben gesehen werden. Widersprüchli-ches Verhalten ist nach [X.] Recht erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erschei-nen lassen (vgl. [X.], Urteil vom 5. Juni 1997 - [X.] - [X.] - NJW 1997, 3377, 3379 f m.w.N.). Dass im internationalen Schiedsver-fahrensrecht ein Weniger genügen könnte, ist nicht ersichtlich. 12 2. Das [X.] sieht das treuwidrige Verhalten darin, dass die [X.]in zu 1 sich gegen die Vollstreckbarerklärung des Schieds-spruchs wendet, obwohl sie den Schiedsspruch im Erlassstaat [X.] be-wusst nicht angefochten hat. Damit stellt das [X.] zu geringe An-forderungen an die Annahme eines Verstoßes gegen [X.] und Glauben. 13 a) Es ist schon zweifelhaft, ob überhaupt ein widersprüchliches Verhalten vorliegt. Das Aufhebungsverfahren, das die [X.]in zu 1 vor den däni-schen Gerichten zu betreiben unterlassen hat, hätte einen anderen Streitge-14 - 7 - genstand gehabt als dieses Vollstreckbarerklärungsverfahren vor den deut-schen Gerichten. Vor den [X.] Gerichten wäre es um die Anerkennung oder Nichtanerkennung des Schiedsspruchs in [X.] gegangen, während hier das [X.] zur Entscheidung steht (vgl. [X.], ZPO 22. Aufl. 2002 Anhang § 1061 Rn. 75). Allein vor den [X.] Gerichten hätte die [X.]in zu [X.] die Aufhebung des in [X.] ergangenen Schiedsspruchs erreichen können. Denn die Zuständigkeit, einen Schiedsspruch aufzuheben (oder zu suspendieren), kommt allein den Gerichten des Erlassstaats zu (vgl. Art. V Abs. 1 lit. [X.]. 2 [X.]; [X.] aaO Rn. 131a). Wäre der Schiedsspruch in [X.] aufgehoben worden, hätte ein allgemein, also auch in [X.] beachtlicher Anerkennungsversagungsgrund nach dem [X.] vorgelegen; gemäß Art. V Abs. 1 lit. [X.]. 2 Unterfall 1 [X.] darf nämlich die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs versagt werden, wenn dieser von einer zuständigen Behörde des Landes, in dem oder nach dessen Recht er ergangen ist, aufgehoben worden ist. Indes kann einer [X.] der Vorwurf widersprüchlichen - treuwidrigen - Verhaltens nicht schon dann gemacht werden, wenn sie es unterlässt, den Schiedsspruch mit dem (nur) im Erlassstaat zulässigen Aufhebungsverfahren zu bekämpfen, und sich dadurch der Möglichkeit begibt, sich in den [X.]en auf den Anerken-nungsversagungsgrund des Art. V Abs. 1 lit. [X.]. 2 [X.] zu berufen. Aus ei-nem solchen (bewussten) Unterlassen kann ohne weitere besondere Umstände - die hier fehlen - nicht geschlossen werden, sie verzichte damit zugleich dar-auf, im [X.] die sonstigen Anerkennungsversagungsgründe (vgl. Art. V Abs. 1 lit. a bis d und Abs. 2 [X.]) gel-tend zu machen. Eine [X.], die anders verfährt, setzt sich auch nicht in un-überbrückbaren Widerspruch zu vorangegangenem Verhalten. 15 - 8 - Denn die unterlegene [X.] kann, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend bemerkt, legitime Gründe für ein solches Verhalten haben. Muss eine [X.] keine Nachteile aus dem Schiedsspruch im Erlassstaat befürchten, etwa weil sie dort kein Vermögen hat, ist nicht ersichtlich, warum sie - um dem Ver-dikt der [X.]widrigkeit zu entgehen - gehalten sein sollte, dort ein kostenverur-sachendes Aufhebungsverfahren anzustrengen. Das gilt um so mehr, als die [X.] nicht sicher sein kann, durch die Aufhebung (oder Suspendierung) des Schiedsspruchs im Erlassstaat die Vollstreckbarerklärung in anderen [X.] zu hindern. Zwar würde durch die Aufhebung des Schiedsspruchs ein nach dem [X.] (Art. V Abs. 1 lit. [X.]. 2 [X.]) beachtlicher [X.] geschaffen. [X.] ([X.] oder sich aus zwei- oder mehrseitigen Verträgen ergebendes Recht bliebe aber nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz des Art. VII Abs. 1 [X.] unberührt (vgl. [X.] aaO; [X.]/[X.], Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 [X.]. 57 Rn. 23). 16 b) Es wurde auch nicht dadurch, dass die [X.]in zu 1 davon absah, in [X.] einen Aufhebungsantrag zu stellen, für die Antragstellerin ein Vertrauen begründet, die [X.]in zu 1 werde sich einem Antrag, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, generell nicht entgegenstellen. Nach den Feststellungen des [X.]s war der Resolution der An-tragsgegnerin zu 1 vom 11. Februar 2004 zu entnehmen, dass sie die Voll-streckbarkeit "zumindest in [X.]" unwidersprochen hinnehmen will. Für eine weitergehende Bereitschaft, einem in einem anderen Staat gestellten Voll-streckbarerklärungsersuchen nicht entgegenzutreten, fehlt aber jeder Anhalt; die Rechtsbeschwerdeerwiderung macht insoweit nichts geltend. Die Antrags-17 - 9 - gegnerin zu 1 hat sich denn auch dem in [X.] u n d dem in [X.] gestellten Gesuch um Vollstreckbarerklärung widersetzt. 3. Der Schiedsspruch kann mithin nicht mit der Begründung für vollstreck-bar erklärt werden, die von der [X.]in zu 1 dagegen vorgebrachten Einwendungen seien - da treuwidrig erhoben - unbeachtlich. 18 I[X.] Die Vollstreckbarerklärung stellt sich nicht aus anderen Gründen als rich-tig dar (vgl. § 577 Abs. 3 ZPO); die Sache ist auch sonst nicht zur Endentschei-dung reif (vgl. § 577 Abs. 5 ZPO). 19 1. Das [X.] hat, ohne abschließend zu entscheiden, erwo-gen, ob die [X.]in zu 1 mit ihren Einwendungen auf der Grundlage der - noch zu dem alten Schiedsverfahrensrecht ergangenen - sogenannten Präklusionsrechtsprechung ausgeschlossen sein könnte. Ob dieser Gedanke aufzugreifen und die sogenannte Präklusionsrechtsprechung nach dem Inkraft-treten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes fortgeführt werden kann (vgl. zum [X.] z.B. [X.] IPRax 2007, 430; siehe auch [X.]/[X.] aaO [X.]. 30 Rn. 19 einerseits, Musielak/[X.] aaO § 1061 Rn. 20 anderer-seits), kann indes offen bleiben; denn ihre Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des [X.]s nicht gegeben. 20 Die bisherige Rechtsprechung des Senats ging dahin, dass bestimmte, insbesondere das Bestehen einer wirksamen Schiedsvereinbarung (vgl. § 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F.) betreffende Einwendungen gegen einen ausländischen 21 - 10 - Schiedsspruch, die im Erlassstaat mit einem fristgebundenen Rechtsbehelf gel-tend zu machen gewesen wären, aber nicht geltend gemacht wurden (und des-halb im Erlassstaat [X.] sind), auch für das inländische Vollstreckbarer-klärungsverfahren verloren sind (vgl. Senatsbeschluss vom 26. April 1990 - [X.]/89 - [X.]R ZPO § 1044 Abs. 2 Nr. 4 qualifizierte Mehrheit 1; Senats-urteil vom 14. Mai 1992 - [X.] - NJW 1992, 2299 und vom 1. Februar 2001 - [X.] - NJW-RR 2001, 1059, 1060 f ; [X.] aaO S. 432 f). Solche Einwendungen sind hier indes schon deshalb nicht im Spiel, weil das insoweit maßgebliche (frühere) [X.] Recht unstreitig [X.] fristgebundenen [X.] kennt. Ausnahmsweise kommt zwar Verwirkung in Betracht. Darauf bezog sich die (bisherige) Rechtsprechung des Senats indes nicht; dass (und bezüglich welcher Einwendungen) hier nach [X.]m Recht Verwirkung eingetreten wäre, ist im Übrigen weder [X.] noch von der Rechtsbeschwerdeerwiderung geltend gemacht worden. 2. Der Antrag, den Schiedsspruch gegen die [X.]in zu 1 für voll-streckbar zu erklären, ist nicht deshalb unzulässig, weil das [X.] fehlt. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss (unter [X.] 1. a cc; siehe auch [X.] SchiedsVZ 2007, 145, 155) wird Bezug ge-nommen. 22 3. Das [X.] wird mithin den von der [X.]in zu 1 in Bezug auf Art. V Abs. 1 lit. a, b und c [X.] vorgebrachten Einwendungen - die [X.]in zu 1 sei nicht [X.] der Schiedsvereinbarung; die [X.] decke nicht den ausgeurteilten Schadensersatzanspruch; der Streit-gegenstand sei nicht schiedsfähig; das Schiedsgericht habe nicht hinreichend rechtliches Gehör gegeben - nachzugehen haben. Der Senat ist gehindert, 23 - 11 - selbst zu entscheiden, weil das [X.] dazu - von seinem Stand-punkt aus folgerichtig - Feststellungen nicht getroffen hat. Schlick [X.] [X.] Herrmann [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 10.08.2006 - 20 [X.] 7/04 -

Meta

III ZB 97/06

17.04.2008

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2008, Az. III ZB 97/06 (REWIS RS 2008, 4411)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4411

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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