Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2008, Az. III ZB 14/07

III. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3858

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[X.] [X.] vom 21. Mai 2008 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs Nachschlagewerk: [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 1061 Abs. 1 Satz 1; [X.]. V Abs. 1 lit. d Ein Schiedsspruch, der - entgegen der für das Schiedsverfahren geltenden Ver-fahrensordnung - nur von zwei Schiedsrichtern des dreiköpfigen [X.] gefällt wurde, ist gemäß Art. V Abs. 1 lit. d [X.] nicht anzuerkennen [X.], Beschluss vom 21. Mai 2008 - [X.]/07 - [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 21. Mai 2008 durch den [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und die [X.] [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des [X.] vom 31. Januar 2007 - 11 Sch 18/05 - wird auf ihre Kosten als unzuläs-sig verworfen. [X.]: 1.593.982,72 • Gründe: [X.] Die [X.] erwirkte einen Schiedsspruch des [X.] bei der [X.] Industrie- und Handelskammer [X.] vom 12. Juli 2005, durch den die Antragsgegnerin verurteilt wurde, insgesamt 2.104.823,34 [X.] $ an die Antragstellerin zu zahlen. Dieser Schiedsspruch [X.] auf Ersuchen der Antragsgegnerin von dem Obersten Wirtschaftsgericht der [X.] durch Beschluss vom 19. September 2005 aufgehoben. Das Oberste Wirtschaftsgericht begründete die Aufhebung unter anderem [X.], das Schiedsgericht habe die Schiedsverfahrensordnung der [X.] [X.] verletzt. Es habe nicht, wie dort vorgeschrieben, in der ([X.] entschieden, in der es verhandelt 1 - 3 - habe. Der von der Antragsgegnerin benannte Schiedsrichter [X.]habe an der Entscheidung nicht mitgewirkt; den Schiedsspruch hätten nur die Schiedsrichter [X.]und [X.]gefällt. Die [X.] hat beantragt, den Schiedsspruch mit Wirkung für die [X.] für vollstreckbar zu erklären. Der [X.] stehe dem nicht entgegen. 2 Das [X.] hat festgestellt, der Schiedsspruch sei nicht im Inland anzuerkennen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der Rechts-beschwerde, mit der sie das Vollstreckbarerklärungsersuchen weiter verfolgt. 3 I[X.] Die von Gesetzes wegen statthafte (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) Rechtsbeschwerde ist nicht im Übrigen zulässig. Denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Be-deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 4 - 4 - 1. Die Rechtsbeschwerde meint, die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO seien wegen einer Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) gegeben. Das [X.] habe entscheidend darauf abgestellt, dass entgegen der vereinbarten Verfahrensordnung an der Willensbildung des Schiedsgerichts nur zwei von drei Schiedsrichtern beteiligt gewesen seien und die aus diesem Grund erfolgte Aufhebung des Schiedsspruchs durch das Oberste Wirtschaftsgericht der [X.] gemäß Art. IX Abs. 1 lit. d des [X.] über die [X.] vom 21. April 1961 ([X.] [X.]; im [X.] [X.]) hinzunehmen sei. Damit habe das [X.] entschei-dungserheblichen Vortrag der Antragstellerin nicht ausgeschöpft (Art. 103 Abs. 1 GG). 5 Eine Gehörsverletzung ist indes zu verneinen. 6 a) Die Vollstreckbarerklärung des vorliegenden, in [X.]/[X.] ergangenen Schiedsspruchs richtet sich - kraft unmittelbarer Geltung als (trans-fomiertes) Völkerrecht und kraft Verweisung des nationalen Rechts (vgl. § 1025 Abs. 4, § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO) - nach dem [X.] Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ([X.] [X.], im Folgenden [X.]). Danach darf die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs versagt werden, wenn der Gegner eines Vollstreckbarerklärungsersuchens den Beweis erbringt, dass der Schiedsspruch "von einer zuständigen Behörde des Landes, in dem oder nach dessen Recht er ergangen ist, [X.] worden ist" (vgl. Art. V Abs. 1 lit. [X.]. 2 Unterfall 1 [X.]). Eine solche Aufhebung ist hier erfolgt. Das Oberste 7 - 5 - Wirtschaftsgericht der [X.] hat den in [X.] ergangenen Schiedsspruch des [X.] der [X.] Indust-rie- und Handelskammer vom 12. Juli 2005 durch Beschluss vom [X.] 2005 aufgehoben. Für die Anerkennungsversagung hat das [X.] jedoch - diesem Ausgangspunkt muss hier nicht nachgegangen werden - nicht die [X.] genügen lassen, dass der Schiedsspruch durch das (zuständige) Gericht des Erlassstaates aufgehoben wurde. Vielmehr hat das [X.] wei-ter untersucht, ob das Oberste Wirtschaftsgericht den Schiedsspruch "im Er-gebnis zu Recht" aufgehoben hat, und hat die Aufhebung für gerechtfertigt gehalten. Den die Aufhebung begründenden Verfahrensfehler hat es darin ge-sehen, dass die Schiedsrichter [X.] und [X.] das Schiedsverfahren zu zweit zu Ende geführt haben; sie hätten den die (weitere) Mitwirkung ableh-nenden Schiedsrichter [X.]gemäß der Schiedsgerichtsordnung durch einen anderen Schiedsrichter ersetzen und zusammen mit Letzterem den [X.] fällen müssen. Das sich den Schiedsrichterpflichten versagende, den Austausch nach der Schiedsgerichtsordnung [X.] "Gesamtverhalten" von [X.]hat es der - von der Antragstellerin vorgelegten - schriftlichen Erklä-rung des vorsitzenden Schiedsrichters [X.] entnommen. Erheblicher Partei-vortrag wurde dabei nicht übergangen. 8 b) Der von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommene Vortrag auf Sei-te 7 letzter Absatz bis Seite 8 erste Hälfte des Schriftsatzes des Verfahrensbe-vollmächtigten der Antragstellerin vom 10. Oktober 2006 stellt die von dem [X.] angenommene Weigerung von [X.] , an der "Beschlussfas-sung" mitzuwirken, nicht entscheidend in Frage. Diesem Vortrag ist nämlich nicht die Behauptung zu entnehmen, zu einem bestimmten Zeitpunkt seien alle 9 - 6 - drei Mitglieder des Schiedsgerichts zur Beratung über den Spruchentwurf des Schiedsrichter [X.]zusammengetreten und hätten den fraglichen [X.] (mehrheitlich) beschlossen. Auf ein schriftliches Beratungs- und Ab-stimmungsverfahren hat sich die Rechtsbeschwerde nicht berufen. Dem von der Rechtsbeschwerde angeführten Vorbringen ist zu entnehmen, dass nach dem Schluss der [X.] am 6. Mai 2005 "weitere(n) Termine ein-schließlich des streitbefangenen [X.] <12. Juli 2005>" vorge-sehen waren; dass sie unter Mitwirkung des Schiedsrichters [X.]stattgefunden hätten, ist nicht ersichtlich. Es wird lediglich betont, [X.]habe an dem "Verkün-dungstermin" (gemeint ist der 12. Juli 2005) nicht teilgenommen; an diesem Tag sei nur das "Urteil erlassen, d.h. durch Unterzeichnung ausgefertigt" worden. Auch das von der Rechtsbeschwerde weiter angeführte Vorbringen auf Seite 5 letzter Absatz und Seite 6 des - nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlan-desgericht eingereichten - Schriftsatzes vom 15. Januar 2007 enthält nicht die Behauptung, es habe einen (datierten oder sonst näher bezeichneten) [X.] und Beschlusstermin gegeben, dem der Schiedsrichter [X.]beigewohnt habe. Blieben die Darlegungen der Antragstellerin in dem - von dem maßgebli-chen rechtlichen Standpunkt des [X.]s her gesehen - entschei-denden Punkt, ob der Schiedsrichter [X.]an dem nach Beratung von allen Schiedsrichtern, gegebenenfalls durch Mehrheitsbeschluss, auf der Grundlage des Entwurfs von [X.]zu treffenden Schiedsentscheid beteiligt war, aber zu allgemein, scheidet ein gehörswidriges Übergehen aus. 2. Ist aber nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Oberlan-desgerichts davon auszugehen, dass der Schiedsspruch - entgegen der für das Schiedsverfahren geltenden Verfahrensordnung - nur von zwei Schiedsrichtern des dreiköpfigen Schiedsgerichts gefällt wurde, dann ist der Schiedsspruch [X.] - 7 - reits gemäß Art. V Abs. 1 lit. d [X.] nicht anzuerkennen; darauf weist die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht hin. Es kommt damit auf die weiteren, sich gegen die Anerkennungsversa-gung nach Art. V Abs. 1 lit. [X.]. 2 Unterfall 1 [X.] (i. V. m. Art. IX Abs. 1 lit. d [X.] und § 328 ZPO) richtenden [X.] der Rechtsbeschwerde nicht an. Inso-weit wird von einer Begründung abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 11 Schlick [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 31.01.2007 - 11 Sch 18/05 -

Meta

III ZB 14/07

21.05.2008

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2008, Az. III ZB 14/07 (REWIS RS 2008, 3858)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3858

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