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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 19/14
vom
12. Mai 2015
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 12.
Mai
2015
durch den Vorsitzenden [X.], [X.] und Offenloch und die Richterinnen Dr. [X.] und Dr.
Roloff
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den
Senatsbeschluss
vom 21.
April 2015
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe:
Die gemäß §
321a ZPO erhobene [X.] ist nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dies ist [X.] auch in Bezug auf die von der [X.] aufgegriffenen Gesichts-punkte erfolgt. Sie waren ausnahmslos Gegenstand der dem angegriffenen Se-natsbeschluss zugrunde
liegenden Senatsberatung, wurden vom Senat in der Sache aber nicht für durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
Galke
[X.]
Offenloch
[X.]
Roloff
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.09.2012 -
2 O 339/10 -
OLG [X.], Entscheidung vom 11.12.2013 -
I-3 [X.] -
1
2
3
Meta
12.05.2015
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2015, Az. VI ZR 19/14 (REWIS RS 2015, 11241)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 11241
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