Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 188/12
vom
25. November 2013
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
25.
November
2013
durch den Vorsitzenden [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin
von Pentz
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des [X.] gegen den Senatsbeschluss vom 10.
September 2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe:
Die gemäß §
321a ZPO statthafte Gehörsrüge ist nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] ausdrücklich zu be-scheiden ([X.] 96, 205, 216
f.; [X.], Beschluss vom 24.
Februar 2005 -
III
ZR 263/04, NJW 2005, 1432
f.). Nach §
544 Abs.
4 Satz
2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Ge-brauch gemacht.
1
2
-
3
-
Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des [X.] in vollem Umfang ge-prüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen [X.].
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Anhörungsrüge nicht in zu-lässiger Weise damit begründet werden kann, dass die in der Akte bereits vor-handenen Seiten 4
ff. der Beschwerdebegründung vom 12.
Oktober 2012 wört-lich wiederholt werden. Die Anhörungsrüge ist zur Verwirklichung des verfas-sungsrechtlich gebotenen Maßes an Rechtsschutz nur dann erforderlich und zulässig, wenn sie sich gegen eine "neue und eigenständige" Verletzung des Art.
103 Abs.
1 GG durch den [X.] selbst richtet (Senatsbe-schluss vom 27.
November 2007 -
VI
ZR 38/07, [X.], 923; [X.], [X.] vom 5.
Mai 2008 -
1
BvR 562/08, [X.], 2635; [X.], Beschluss vom 19.
Juli 2012 -
I
ZR 92/09, [X.], 766). Eine solche Verlet-zung durch den Senat bei Fassung des [X.] zeigt die
3
4
-
4
-
Anhörungsrüge nicht konkret auf. Der Senat hat sich mit dem Anliegen der An-hörungsrüge gleichwohl vollinhaltlich befasst.
Galke
Zoll
[X.]
[X.]
von Pentz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.08.2011 -
306 O 243/10 -
O[X.], Entscheidung vom 15.03.2012 -
14 [X.] -
Meta
25.11.2013
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2013, Az. VI ZR 188/12 (REWIS RS 2013, 829)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 829
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.