Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2016, Az. V ZB 66/15

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 17373

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:210116BVZB66.15.1
Berichtigter Leitsatz

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 511 Abs. 4
Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, eine von ihm nachgeholte [X.] zu begründen. Unterbleibt eine Begründung oder ist sie auf einzelne Aspekte beschränkt, lässt dies deshalb nicht den Schluss zu, das Be-rufungsgericht habe einen von §
511 Abs.
4 ZPO abweichenden Maßstab ange-legt oder nicht alle Zulassungsgründe geprüft.

[X.], Beschluss vom 21. Januar 2016 -
V [X.]/15 -
LG Gera

AG [X.]

Meta

V ZB 66/15

21.01.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2016, Az. V ZB 66/15 (REWIS RS 2016, 17373)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17373

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V ZB 66/15

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