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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:210116BVZB66.15.1
Berichtigter Leitsatz
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 511 Abs. 4
Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, eine von ihm nachgeholte [X.] zu begründen. Unterbleibt eine Begründung oder ist sie auf einzelne Aspekte beschränkt, lässt dies deshalb nicht den Schluss zu, das Be-rufungsgericht habe einen von §
511 Abs.
4 ZPO abweichenden Maßstab ange-legt oder nicht alle Zulassungsgründe geprüft.
[X.], Beschluss vom 21. Januar 2016 -
V [X.]/15 -
LG Gera
AG [X.]
Meta
21.01.2016
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2016, Az. V ZB 66/15 (REWIS RS 2016, 17373)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 17373
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
V ZB 235/17 (Bundesgerichtshof)
VIII ZB 57/16 (Bundesgerichtshof)
V ZB 113/16 (Bundesgerichtshof)
V ZB 235/17 (Bundesgerichtshof)
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör