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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ ([X.]) 1/11
vom
28. März 2011
in dem Verfahren
wegen Besetzung einer Notarstelle
-
2
-
Der [X.], [X.],
hat durch den Vorsitzenden [X.], die [X.]in [X.], den [X.] [X.], die Notarin [X.] und den Notar Dr. Strzyz
am 28.
März 2011
beschlossen:
[X.] am [X.] Dr.
H.
ist nicht von der Aus-übung des [X.]amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen; es [X.] auch nicht die Besorgnis der Befangenheit.
Gründe:
Mit Anzeige vom 18.
Februar 2011 hat [X.] am [X.] Dr.
H.
mitgeteilt:
"Ich bin als Mitautor an der Neuauflage des von dem Präsidenten der [X.] [X.], Herrn Dr.
U.
B.
, her-ausgegebenen Kommentars zur [X.] beteiligt. Im Zusammenhang mit der Anfertigung der Kommentierung habe ich verschiedentlich außerdienstlich fachlichen Kontakt mit Herrn Dr.
B.
. Eine besondere persönliche Verbundenheit besteht nicht."
Dieses Verhältnis erfüllt nicht die Voraussetzungen, unter denen ein [X.] von der Ausübung des [X.]amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist 1
2
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3
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(§
41 ZPO i.V.m. §
54 Abs.
1, §
125 Abs.
1 Satz
1 VwGO, §
111d Satz
2
BNotO). Ferner liegt ein Grund, der die Ablehnung wegen Besorgnis der Be-fangenheit rechtfertigen könnte, nicht vor (vgl. §
42 Abs.
2 ZPO i.V.m. §
54 Abs.
1, §
125 Abs.
1 Satz
1 VwGO, §
111d Satz
2 BNotO). Die Verfahrensbe-teiligten haben insoweit auch nichts geltend gemacht.
Galke
[X.]
[X.]
Brose-Preuß
Strzyz
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 02.12.2010 -
VA-Not 3/10 -
Meta
28.03.2011
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2011, Az. NotZ (Brfg) 1/11 (REWIS RS 2011, 8204)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8204
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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