Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2012, Az. NotZ (Brfg) 7/11

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2012, 8562

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
NotZ(Brfg)
7/11
vom

5. März 2012

in dem Verfahren

wegen Bestellung zum Notar

-

2

-

Der [X.], [X.], hat
am 5. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter
Galke, die Richterin [X.], den Richter Dr.
Appl, die
Notarin [X.] und den Notar
Dr. Frank
beschlossen:

Auf Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des [X.] in [X.] vom 10.
Mai 2011 zugelassen.
Rechtsanwalt Sch.
wird zu dem Verfahren beigeladen.
Streitwert: 50.000

Gründe:

Der fristgerecht eingereichte und im Übrigen auch zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist begründet. Es liegt der [X.] nach §
111d Satz 2
BNotO i.V.m. §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO vor.

Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Ur-teils, soweit das [X.] die Feststellung der persönlichen Eignung der weiteren Beteiligten und Mitbewerber auf den [X.] und 21 durch die Beklagte nicht beanstandet.
1
2
-

3

-

Die Beiladung von Rechtsanwalt Schäfer stützt sich auf §
111d Satz
2 BNotO, §
125 Abs.
1 Satz
1, §
65 Abs.
1 VwGO.
Die Wertfestsetzung ergibt sich aus §
111g Abs.
2 BNotO.

Galke
[X.]
Appl

Brose-Preuß
Frank

Vorinstanz:
KG [X.], Entscheidung vom 10.05.2011 -
Not 27/10 -

3

Meta

NotZ (Brfg) 7/11

05.03.2012

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2012, Az. NotZ (Brfg) 7/11 (REWIS RS 2012, 8562)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8562

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