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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ(Brfg)
7/11
vom
5. März 2012
in dem Verfahren
wegen Bestellung zum Notar
-
2
-
Der [X.], [X.], hat
am 5. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter
Galke, die Richterin [X.], den Richter Dr.
Appl, die
Notarin [X.] und den Notar
Dr. Frank
beschlossen:
Auf Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des [X.] in [X.] vom 10.
Mai 2011 zugelassen.
Rechtsanwalt Sch.
wird zu dem Verfahren beigeladen.
Streitwert: 50.000
Gründe:
Der fristgerecht eingereichte und im Übrigen auch zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist begründet. Es liegt der [X.] nach §
111d Satz 2
BNotO i.V.m. §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO vor.
Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Ur-teils, soweit das [X.] die Feststellung der persönlichen Eignung der weiteren Beteiligten und Mitbewerber auf den [X.] und 21 durch die Beklagte nicht beanstandet.
1
2
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3
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Die Beiladung von Rechtsanwalt Schäfer stützt sich auf §
111d Satz
2 BNotO, §
125 Abs.
1 Satz
1, §
65 Abs.
1 VwGO.
Die Wertfestsetzung ergibt sich aus §
111g Abs.
2 BNotO.
Galke
[X.]
Appl
Brose-Preuß
Frank
Vorinstanz:
KG [X.], Entscheidung vom 10.05.2011 -
Not 27/10 -
3
Meta
05.03.2012
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2012, Az. NotZ (Brfg) 7/11 (REWIS RS 2012, 8562)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 8562
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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