Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2015, Az. IV ZR 105/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 5355

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 105/14

Verkündet am:

16. September 2015

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

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-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin [X.] im schriftli-chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 5.
August
2015 eingereicht werden konnten,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil des [X.] -
1.
Zivilkammer
-
vom 27.
Februar 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2.304,85

festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. [X.]) be-gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rück-zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Le-bensversicherung.

1
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Diese wurde aufgrund eines Antrags d. [X.] mit [X.] zum 1.
April 2002 abgeschlossen. Mit Schreiben vom 25.
Februar 2009 erklärte d. [X.] den Widerspruch nach §
5a Abs.
1 Satz
1 [X.] a.F., hilfsweise die Kündigung. Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert aus.

Mit der Klage verlangt d. [X.] Rückzahlung aller auf den Vertrag ge-leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten [X.], insgesamt 2.304,85

.

D. [X.] trägt vor, der Versicherungsvertrag sei nach dem so ge-nannten [X.] des §
5a [X.] in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden §
5a [X.] a.F.) abgeschlossen
worden und
nicht wirksam zustande gekommen. Der Versicherungsschein enthalte keine [X.].
Auch nach Ablauf der Frist des -
gegen Gemein-schaftsrecht verstoßenden
-
§
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. habe der [X.] noch erklärt werden können.

Nach Auffassung des Versicherers ist der Vertrag im
Antragsmo-dell geschlossen worden.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das [X.] die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. [X.] das Klagebegehren weiter.

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4
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Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.

[X.] Dieses hat unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil of-fengelassen, ob der [X.] oder nach dem [X.] geschlossen wurde, und einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Die vorgelegten [X.] enthielten
keine ausreichende Widerrufsbelehrung. Der Widerspruch sei verfristet, weil die Ausschlussfrist des §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. abgelaufen gewesen sei.
Diese Vorschrift sei mit den maßgeblichen [X.] Richtlinien vereinbar.

I[X.] Die Revision ist begründet.

1. Ein -
mit der Revision allein weiter verfolgter
-
Anspruch auf Prämienrückzahlung aus
ungerechtfertigter Bereicherung
kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneint werden.

Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Vertrag im [X.] oder im Antragsmodell geschlossen wurde, ist auch offen, ob d. [X.] eine
Rücktrittsbelehrung nach §
8 Abs.
5 Satz
3
[X.] a.F. oder eine Widerspruchsbelehrung gemäß §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F. zu erteilen war und ob im Falle einer fehlerhaften Beleh-rung als Anspruchsgrundlage für einen etwaigen Rückzahlungsanspruch §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
1 BGB oder §
346 Abs.
1 BGB in Betracht kommt.
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5
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2. Die fehlenden Feststellungen wird das Berufungsgericht nach-zuholen haben und dabei -
je nachdem zu welchem Ergebnis es ge-langt
-
die Vorgaben der Senatsurteile vom 7.
Mai 2014 ([X.], [X.], 101), vom 16.
Juli 2014 ([X.], [X.], 102) und vom 17.
Dezember 2014 ([X.], [X.], 224) zu beachten haben.

[X.] [X.]

Dr.
Karczewski

[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.07.2013 -
17 C 2013/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 27.02.2014 -
1 [X.]/13 -

12

Meta

IV ZR 105/14

16.09.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2015, Az. IV ZR 105/14 (REWIS RS 2015, 5355)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5355

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IV ZR 76/11

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