Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2016, Az. IV ZR 490/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 15648

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[X.]:[X.]:BGH:2016:240216UIVZR490.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IV ZR 490/14

Verkündet am:

24. Februar 2016

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin [X.] im schriftli-chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 3.
Februar
2016
einge-reicht werden konnten,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil der 7.
Zi-vilkammer des [X.] vom 24.
Au-gust 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht [X.].

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 3.716,40

festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. [X.]) be-gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rück-zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer kapitalbildenden Le-bensversicherung
mit Unfall-Zusatzversicherung.
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-

Diese wurde aufgrund eines Antrags d. [X.] mit [X.] zum 1.
Mai 1998 abgeschlossen. Im Oktober
2010 kündigte d. [X.] den [X.]; der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit [X.] vom 3.
Januar 2012 erklärte d. [X.] unter anderem den Widerspruch nach §
5a [X.] a.F.

Mit der Klage verlangt d. [X.] -
soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung
-
Rückzahlung aller auf den [X.] geleisteten [X.] nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten
Rückkaufswerts, ins-gesamt 3.716,40

Nach Auffassung d. [X.] ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des -
gegen Gemein-schaftsrecht verstoßenden
-
§
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. habe der [X.] noch erklärt werden können.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das [X.] die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. [X.] das Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.

I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus unge-rechtfertigter Bereicherung verneint. Ob die Tatbestandsvoraussetzun-2
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gen des §
5a [X.] a.F. gegeben seien oder es darauf wegen des [X.] im [X.] nicht ankomme, könne dahinstehen. Dem Widerspruch stehe der Einwand der Verwirkung entgegen. Das Zeitmoment sei erfüllt, weil zwischen dem [X.]sschluss und dem [X.] rund 14 Jahre lägen und nach der
Kündigung wieder eine län-gere Zeitspanne vergangen sei. In der Kündigungserklärung sei zudem inhaltlich eine Bestätigung des [X.]es zu sehen. Das [X.] sei gegeben, weil der Versicherer bis zur Kündigung den vereinbar-ten Versicherungsschutz gewährt habe.

[X.] Die Revision ist begründet.

1. Ein -
mit der Revision allein weiterverfolgter
-
Anspruch auf Prämienrückzahlung nach §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
1 BGB kann d. [X.] mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht versagt werden.

a) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der [X.] nach dem so genannten [X.] des §
5a [X.] in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden §
5a [X.] a.F.) oder im [X.] abge-schlossen wurde. Für das Revisionsverfahren ist von
einem [X.]s-schluss im
[X.] auszugehen, den auch beide Parteien [X.] legen.
Der Versicherer hat
behauptet, d. [X.] habe mit dem
Versiche-rungsschein die Versicherungsbedingungen sowie ein Begleitschreiben
mit
einer
ordnungsgemäßen
Widerspruchsbelehrung
erhalten,
nimmt [X.] für sich einen [X.]sschluss im [X.] in Anspruch. [X.] [X.] hat keinen [X.]sschluss im [X.] behauptet.
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b) Bei einem zu unterstellenden [X.]sschluss im [X.] ist anzunehmen, dass der Widerspruch
-
ungeachtet des Ablaufs der in §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. normierten Jahresfrist
-
rechtzeitig
war.

aa) Mangels -
noch nachzuholender
-
Feststellungen des [X.] ist in der Revisionsinstanz davon auszugehen, dass d. [X.] nicht gemäß §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F. mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformation und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erhielt.

bb) Für einen solchen Fall bestimmte §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt.
Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.

(1) Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des [X.] der [X.] vom 19.
Dezember 2013 ([X.], 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7.
Mai 2014 ([X.], [X.], 101 Rn.
17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der [X.] und der [X.] keine Anwendung findet und für davon er-fasste Lebens-
und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. [X.] -
wie hier
zu unterstellen
-
nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherin-formation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.

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(2) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht, anders als das Berufungsgericht gemeint hat,
dem späteren Widerspruch nicht ent-gegen (vgl. Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
36 m.w.N.).

(3) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revisi-onserwiderung hat d. [X.] ein -
fortbestehendes
-
Recht zum Widerspruch nicht allein deshalb verwirkt, weil er den [X.] durchgeführt hat. Es fehlte
hier jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrau-en kann der Versicherer nicht in Anspruch nehmen, wenn
er die Situation selbst herbeigeführt hat, indem er d. [X.]

wie hier zu unterstellen

die Versicherungsbedingungen oder die Verbraucherinformation nicht über-ließ oder keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte
(vgl. Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
39 m.w.N.).

2. Der Höhe nach umfasst ein etwaiger [X.] nach §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prä-mien. Vielmehr müsste
sich d. [X.] bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des [X.]es genos-senen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des [X.] kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation be-messen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
45 m.w.N.).

Da es auch hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-zuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
46) und [X.] auch die Vorgaben der Senatsurteile vom 29.
Juli 2015 (IV ZR 15
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7
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384/14, [X.], 1101 Rn.
36
ff.; [X.], [X.], 1104 Rn.
34
ff.) sowie vom 11.
November 2015 ([X.], [X.], 33 Rn.
32
ff.) zu beachten haben.

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.05.2012 -
2 C 28/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 24.08.2012 -
7 S 240/12 -

Meta

IV ZR 490/14

24.02.2016

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2016, Az. IV ZR 490/14 (REWIS RS 2016, 15648)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15648

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 76/11

IV ZR 448/14

IV ZR 513/14

2 C 28/12

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