Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.10.2014, Az. V ZR 26/14

5. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2091

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Gegenstand

Wohnungseigentum: Kompetenz der Eigentümer zur Beschlussfassung über die Aufbringung von Vorschüssen zur Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Rechtsverteidigung gegen zu erwartende Beschlussanfechtungsklagen


Leitsatz

1. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann jedenfalls dann die Aufbringung von Vorschüssen beschließen, um den Verwalter in die Lage zu versetzen, einen Rechtsanwalt mit der Rechtsverteidigung der übrigen Wohnungseigentümer gegen Beschlussanfechtungsklagen zu beauftragen, wenn solche Klagen allgemein zu erwarten sind.

2. In diesem Fall können Mittel im Gesamtwirtschaftsplan und in den Einzelwirtschaftsplänen aller Wohnungseigentümer angesetzt werden. Sind Beschlussanfechtungsklagen nicht abzusehen, können die Wohnungseigentümer den Verwalter durch Mehrheitsbeschluss ermächtigen, dafür Gemeinschaftsmittel einzusetzen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 8. Januar 2014 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Auf der Eigentümerversammlung am 7. November 2012 beschlossen die Wohnungseigentümer, soweit hier von Interesse, unter Tagesordnungspunkt 4.1 mehrheitlich den [X.] und die Einzelwirtschaftspläne für das Wirtschaftsjahr 2013. Darin ist mit Blick auf laufende Beschlussanfechtungsklagen eine Ausgabenposition „[X.]/Rechtsstreit“ mit 7.000 € vorgesehen und nach [X.] in den [X.] aller Wohnungseigentümer angesetzt. Gegen die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung haben die Kläger zu 1 bis 3 mit am 5. Dezember 2012 bei dem Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz Klage gegen den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 2.1 und die Kläger zu 4 und 5 mit am 6. Dezember 2012 eingegangenem Schriftsatz Klage gegen den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 4.1 erhoben. Sie beanstanden darin den Ansatz der angesprochenen [X.] in den [X.].

2

Das Amtsgericht hat den Beschluss insoweit antragsgemäß für ungültig erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] die Klage insoweit abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision möchten die Kläger die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts erreichen. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das Berufungsgericht meint, die Klage der Kläger zu 1 bis 3 sei schon deshalb unbegründet, weil sie die Klagefrist versäumt hätten. In ihrer Klageschrift hätten sie sich nur gegen den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 2.1 gewandt. Dem Schriftsatz sei nicht zu entnehmen, dass sie auch den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 4.1 hätten anfechten wollen, wie sie später „präzisiert“ hätten. Die Klage der Kläger zu 4 und 5 sei ebenfalls unbegründet, weil der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 4.1 ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Zwar sei die Anfechtungsklage kein Verbandsprozess, sondern ein Prozess der Verbandsmitglieder. Der Verwalter der Anlage sei aber berechtigt, für die Finanzierung der Abwehr der Beschlussanfechtungsklage vorläufig auf das [X.] zuzugreifen. Die Anfechtungsklage sei zudem einem Verbandsprozess angenähert. Daher entspreche es auch ordnungsgemäßer Verwaltung, die Mittel dafür durch eine Sonderumlage aufzubringen. Den Anfechtungskläger hindere das nicht an einer effektiven Prozessführung, weil er nur anteilig belastet werde und weil die Kosten am Ende entsprechend der Kostenentscheidung in dem [X.] umgelegt würden.

II.

4

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.

5

1. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist allerdings nicht nur die Revision der Kläger zu 4 und 5, sondern auch das Rechtsmittel der Kläger zu 1 bis 3 zugelassen und auch sonst zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revision in dem Ausspruch seiner Entscheidung uneingeschränkt zugelassen. Eine an sich mögliche (vgl. [X.], Beschluss vom 26. September 2012 - [X.], [X.], 120 Rn. 7) Beschränkung der Zulassung auf die Kläger zu 4 und 5 enthält die Begründung der Zulassung nicht. Eine solche Beschränkung bei - wie hier - unbeschränkter Zulassung im [X.] ist nämlich nur anzuerkennen, wenn sie sich klar und eindeutig den Entscheidungsgründen entnehmen lässt ([X.], Urteile vom 10. Mai 2012 - [X.], [X.]Z 193, 193 Rn. 11; vom 29. Januar 2003 - [X.], [X.]Z 153, 358, 361 f. und vom 3. Dezember 1987 - [X.] - [X.]Z 102, 293, 295). Daran fehlt es hier.

6

2. Die Revisionen aller Kläger sind jedoch unbegründet.

7

a) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht allerdings in seiner Ansicht, die Klage der Kläger zu 1 bis 3 sei schon deshalb unbegründet, weil sie die Klagefrist versäumt hätten. Die Kläger zu 1 bis 3 haben zwar den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 4.1 in der fristgerecht eingereichten Klageschrift nicht angegriffen. Ihr hätte sich dazu zumindest im [X.] entnehmen lassen müssen, dass sie auch diesen Beschluss angreifen wollten (vgl. Senat, Urteil vom 6. November 2009 - [X.], NJW 2010, 446 Rn. 15), woran es fehlt. Die Versäumung der Klagefrist hinderte die Kläger zu 1 bis 3 aber nicht daran, die (Teil-)Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses wegen Fehlens der Beschlusskompetenz geltend zu machen.

8

b) Die Rechtsmittel aller Kläger sind indes deshalb unbegründet, weil, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat, weder Nichtigkeits- noch Anfechtungsgründe vorliegen. Die Wohnungseigentümer waren befugt, die umstrittene Kostenposition auch in den [X.] anzusetzen. Der Ansatz entspricht auch im Übrigen nach Anlass, Umfang und Verteilungsmodus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung.

9

3. Die Wohnungseigentümer sind jedenfalls dann befugt, im Wirtschaftsplan Mittel für die Rechtsverteidigung der übrigen Wohnungseigentümer gegen Beschlussanfechtungsklagen anzusetzen, wenn solche Klagen allgemein zu erwarten sind.

a) Das versteht sich nicht von selbst. Die Beschlussanfechtungsklage ist nach § 46 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht gegen die [X.] der Wohnungseigentümer als Verband, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten. Die dafür entstehenden Kosten sind deshalb keine Kosten der Verwaltung des [X.]seigentums, der das [X.] dient. Trotzdem darf der Verwalter nach herrschender Meinung den von ihm mit der Verteidigung der übrigen Wohnungseigentümer gegen eine Beschlussanfechtungsklage beauftragten Rechtsanwalt aus [X.]smitteln bezahlen (BayObLG, NJW-RR 1992, 1431, 1432; [X.], [X.], 241, 242; [X.], [X.] 2009, 207; [X.], [X.], 712; [X.], [X.], 280, 281; [X.], [X.], 172; [X.] in [X.], [X.], 12. Aufl., § 16 Rn. 167; Jennißen in Jennißen, [X.], 3. Aufl., § 16 Rn. 169; [X.]/Kümmel/Vandenhouten, [X.], 10. Aufl., § 16 Rn. 88; [X.]/[X.]/Elzer, [X.], 3. Aufl., § 16 Rn. 322; Sauren, [X.], 6. Aufl., § 16 Rn. 12 P unter Stichwort Kostenvorschuss; [X.] in [X.]/Then, [X.], 2. Aufl., § 16 Rn. 81 S. 383; [X.]/[X.]/Wanderer, Praxis des Wohnungseigentums, 6. Aufl., Rn. [X.] 1585; [X.], [X.] 2009, 63, 66; [X.], [X.] 2009, 151, 152 und [X.], 341, 350; [X.], [X.], 85, 86). Die Mittel hierfür könnten durch Ansatz in der Jahresabrechnung oder im Wirtschaftsplan, Sonderumlage oder eine besondere Rücklage aufgebracht werden (KG, [X.], 224; [X.], [X.], 241, 242; [X.], [X.] 2009, 207 und Urteil vom 17. November 2009 - 55 S 92/09, juris Rn. 18; [X.], [X.], 400, 401; [X.], [X.], 172; [X.], [X.], 559, 560; [X.] in [X.]/Kümmel/Vandenhouten, [X.], 10. Aufl., § 16 Rn. 88; [X.]/[X.]/Elzer, [X.], 3. Aufl., § 16 Rn. 323; Sauren, [X.], 6. Aufl., § 16 Rn. 12 P; [X.] in [X.]/Then, [X.], 2. Aufl., § 16 Rn. 81; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 16 Rn. 285; [X.], [X.], 63, 67; [X.], [X.] 2009, 196, 198; [X.], [X.] 2009, 151, 152; [X.], [X.], 84, 86; aM [X.] in [X.], [X.]., § 16 Rn. 167: Sonderumlage sei nicht erforderlich). Dabei wird eine Kompetenz der [X.] zur Beschlussfassung meist stillschweigend vorausgesetzt, teilweise aus der Vertretungsbefugnis des Verwalters nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 [X.], teilweise auch aus § 10 Abs. 6 Satz 3 [X.] abgeleitet. Nach der Gegenansicht darf der Verwalter [X.]smittel weder endgültig noch vorläufig für die Verteidigung der übrigen Wohnungseigentümer gegen eine Beschlussanfechtungsklage einsetzen (BayObLG, [X.] 1976, 223, 225 f.; [X.], NJW-RR 2007, 593; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 16 [X.] Rn. 15; Hügel, [X.] 2008, 265, 269 f.; [X.], [X.], 385, 386; Wolicki, [X.], 717, 718 f.). Zur Begründung wird auf die Regelung in § 16 Abs. 8 [X.] verwiesen, wonach die Kosten eines Rechtsstreits gemäß § 43 [X.] nur dann zu den Kosten der Verwaltung im Sinne von § 16 Abs. 2 [X.] gehören, wenn es sich um Mehrkosten gegenüber der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts auf Grund einer Vereinbarung über die Vergütung nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 Nr. 6 [X.] handelt. Daraus folge, dass die Kosten der Verteidigung gegen eine Beschlussanfechtungsklage Angelegenheit allein der einzelnen Wohnungseigentümer, nicht aber des Verbands sei. Der Senat hat die Frage eines Zugriffs des Verwalters auf [X.]smittel bislang offen gelassen (Beschluss vom 15. März 2007 - [X.], [X.]Z 171, 335 Rn. 18) und sich mit der Frage nach einer Beschlusskompetenz der [X.] bislang nicht befasst.

b) Die Kompetenz der [X.] ergibt sich jedenfalls in der hier vorliegenden Fallgestaltung aus § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 2 [X.].

aa) Allerdings gehören die Kosten einer Beschlussanfechtungsklage, wie sich aus § 16 Abs. 8 [X.] im Umkehrschluss ergibt, von dem dort angesprochenen Sonderfall der Mehrkosten auf Grund einer Gebührenvereinbarung abgesehen, nicht zu den umlagefähigen Kosten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 16 Abs. 2 [X.]. Sie dürfen deshalb im Grundsatz auch nicht in dem Wirtschaftsplan angesetzt werden. Die Führung eines solchen Rechtsstreits wird, anders als das Berufungsgericht meint, auch nicht dadurch zu einer (geborenen) [X.]sangelegenheit, dass der Verwalter nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 [X.] befugt ist, die Rechtsverteidigung der übrigen Wohnungseigentümer zu organisieren und mit der Vertretung der verklagten Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Der Gesetzgeber hat dem Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage zwei unterschiedlichen Rollen zugewiesen: die Rolle als Organ der [X.] als Verband und die Rolle als Vertreter der (einzelnen) Wohnungseigentümer als Mitglieder des Verbands. Mit der Neufassung von § 27 [X.] hat er die mit beiden Rollen verbundenen Befugnisse klar trennen wollen. § 27 Abs. 1 und 3 [X.] soll die Befugnisse des Verwalters als Organ des Verbands beschreiben, § 27 Abs. 2 [X.] die Befugnisse des Verwalters als Vertreter der Wohnungseigentümer (Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des [X.] zur [X.]-Novelle 2007 in BT-Drucks. 16/887 S. 69 f. zu § 27 [X.]-E). Die Verteidigung der übrigen Wohnungseigentümer gegen eine Beschlussanfechtungsklage ist keine originäre Angelegenheit des Verbands, weil das Verfahren nach § 46 Abs. 1 [X.] nicht als Verbandsprozess, sondern als Mitgliederprozess ausgestaltet ist. Die Rechtsverteidigung der zu verklagenden übrigen Wohnungseigentümer ist deren eigene Angelegenheit, bei der sie der Verwalter auf Grund von § 27 Abs. 2 Nr. 2 und 4 [X.] nach dem Konzept des Gesetzgebers als ihr gesetzlicher Vertreter, nicht als Organ des Verbands, unterstützt.

bb) Das bedeutet aber nicht, dass die Wohnungseigentümer die Bereitstellung von Mitteln für die Bezahlung eines Rechtsanwalts der bei einer Beschlussanfechtungsklage zu verklagenden übrigen Wohnungseigentümer nicht nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 2 [X.] zu einer [X.]sangelegenheit machen dürften.

(1) Ein solcher Mittelansatz dient der Erfüllung einer Verpflichtung der Wohnungseigentümer, die gemeinschaftlich erfüllt werden kann.

(a) Das ergibt sich nicht schon daraus, dass die verklagten Wohnungseigentümer das Recht haben, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, und im Falle der Beauftragung auch die Pflicht, diesen zu bezahlen. Dieses Recht könnte bei einer Beschlussanfechtungsklage nicht von allen, sondern nur von allen verklagten Wohnungseigentümern gemeinsam wahrgenommen werden. Auch könnte der einzelne verklagte Wohnungseigentümer nicht durch Mehrheitsentscheidung gezwungen werden, sich von dem gemeinschaftlich bestellten Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Er dürfte vielmehr auch gegen den Willen der Mehrheit der verklagten Wohnungseigentümer einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - [X.], [X.], 3098 Rn. 15).

(b) Darauf zielt die Bereitstellung von Mitteln zur Bestreitung von Rechtsanwaltskosten in einem Wirtschaftsplan aber auch nicht. Ein entsprechender Mittelansatz soll vielmehr den Verwalter in die Lage versetzen, die ihm als Vertreter der Wohnungseigentümer auf Grund von § 27 Abs. 2 Nr. 2 [X.] kraft Gesetzes obliegende Aufgabe zu erfüllen, einen Rechtsanwalt mit der Verteidigung der übrigen Wohnungseigentümer gegen eine Beschlussanfechtungsklage zu beauftragen. Der Rechtsanwalt ist nämlich nach Erteilung des Auftrags gemäß § 9 RVG berechtigt, einen Vorschuss auf seine Gebühren und Auslagen zu verlangen. Diesen soll der Verwalter zahlen können. Die Bereitstellung solcher Mittel steht nicht im Belieben der verklagten Wohnungseigentümer. Vielmehr sind sie hierzu auf Grund des mit § 27 Abs. 2 Nr. 2 [X.] begründeten gesetzlichen Geschäftsbesorgungsverhältnisses nach § 675 Abs. 1, § 669 [X.] auf Anforderung des Verwalters verpflichtet.

(c) Diese Vorschusspflicht kann jedenfalls dann gemeinschaftlich erfüllt werden, wenn - wie hier - noch kein konkretes [X.] anhängig ist. Dann nämlich kann jeder Wohnungseigentümer Beklagter einer Beschlussanfechtungsklage und damit vorschusspflichtig werden. Den Verwalter für diesen Fall mit den erforderlichen Mitteln auszustatten, sei es durch Bereitstellung spezieller Mittel, sei es durch die Ermächtigung, zur Erfüllung seiner Aufgaben als Vertreter der Wohnungseigentümer unter dem Vorbehalt einer Abrechnung unter Belastung nur der tatsächlich verklagten Wohnungseigentümer, ist jedenfalls dann eine Verpflichtung der Wohnungseigentümer, die gemeinschaftlich erfüllt werden kann.

(2) Die Vergemeinschaftung der Vorschusspflicht dient dann auch der Bündelung von jedenfalls in dieser Lage gleichgerichteten Interessen der Wohnungseigentümer (zu diesem Erfordernis: Senat, Urteile vom 8. Februar 2013 - [X.], [X.], 3092 Rn. 12 und vom 15. Januar 2010 - [X.], NJW 2010, 933 Rn. 8; [X.], Urteil vom 12. April 2007 - [X.], [X.]Z 172, 42 Rn. 24). Jeder Wohnungseigentümer kann, wie ausgeführt, betroffen sein. Eine klare Regelung darüber, wie die Vorschusspflicht gegenüber dem Verwalter erfüllt wird, dient dem Interesse aller Wohnungseigentümer.

(3) (a) Der weiter erforderliche [X.]sbezug für eine solche Regelung ergibt sich aus dem Gegenstand der Beschlussanfechtungsklage, einem Beschluss der Wohnungseigentümer, einerseits und der Rolle, die der Gesetzgeber dem Verwalter in dem Beschlussanfechtungsverfahren zugewiesen hat, andererseits. Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hat nach § 21 Abs. 4 [X.] in erster Linie nach den Vereinbarungen und Beschlüssen der Wohnungseigentümer zu erfolgen. Die Beschlüsse wiederum müssen den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Die Einhaltung dieser Grundsätze lässt sich nur durchsetzen, wenn für die Wohnungseigentümer ein effektiver Rechtsschutz besteht. Dazu gehört neben der Beschlussersetzungsklage nach § 21 Abs. 8 [X.] die Beschlussanfechtungsklage. Sie kann der einzelne Wohnungseigentümer fristgerecht nur erheben, weil der Verwalter gesetzlicher Zustellungsberechtigter der übrigen Wohnungseigentümer ist (vgl. § 45 [X.]) und die Klage nicht jedem einzelnen der übrigen Wohnungseigentümer zugestellt werden muss. Nur deshalb ist dem [X.] vorläufig und damit zur Fristwahrung die Benennung der übrigen Wohnungseigentümer erspart (vgl. § 44 [X.]).

(b) Kehrseite der gesetzlichen Vertretung der übrigen Wohnungseigentümer durch den Verwalter ist die in § 27 Abs. 2 [X.] vorgesehene Berechtigung des Verwalters, für diese das nach Zustellung der Beschlussanfechtungsklage Notwendige zu veranlassen. Diese Befugnisse müssen aus dem Blickwinkel des gemeinschaftlichen Interesses ebenso effektiv wahrgenommen werden können wie das Klagerecht des [X.]s. Denn Beschlüsse, die ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, sollen nicht aufgehoben, sondern bestandskräftig werden. Eine effektive Verteidigung der gefassten (ordnungsmäßigen) Beschlüsse ist nur gewährleistet, wenn dem Verwalter die für die Wahrnehmung seiner Befugnisse notwendigen Geldmittel zur Verfügung stehen. Mit den [X.], die der Verwalter nach § 675 Abs. 1, § 669 [X.] bei der Weiterleitung der Klageschrift an die übrigen Wohnungseigentümer verlangen könnte, ist dieses Ziel regelmäßig nicht zu erreichen, weil sie nicht einheitlich und nicht zeitnah eingehen werden und dieser Umstand die Beauftragung eines Rechtsanwalts und dessen Tätigkeit erschwert. Die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 27 Abs. 2 [X.] wird dem Verwalter nur gelingen, wenn er auf im Vorgriff auf den Klagefall bereit stehende Mittel zurückgreifen kann.

(4) Die gemeinschaftliche Erfüllung der Vorschusspflicht gegenüber dem Verwalter ist deshalb auch dem [X.]sinteresse förderlich (zu diesem Erfordernis: Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - [X.], NJW 2011, 1351 Rn. 9).

cc) Dem Ansatz von Mitteln für die Verteidigung gegen eine Beschlussanfechtungsklage steht schließlich auch nicht entgegen, dass sich der [X.] bei Inanspruchnahme der bereitgestellten Mittel durch den Verwalter jedenfalls vorübergehend an der Finanzierung seiner Prozessgegner beteiligt.

(1) Das wäre zwar im Hinblick auf § 16 Abs. 8 [X.] bedenklich, wenn es dabei endgültig oder jedenfalls für längere [X.] bliebe. So liegt es hier aber nicht. Entnommene Vorschüsse sind, unabhängig davon, ob die Entnahme berechtigt war oder nicht, in die nächste Jahresrechnung einzustellen (Senat, Beschluss vom 15. März 2007 - [X.], [X.]Z 171, 335 Rn. 18). Sie dürfen in den Einzelabrechnungen dieser Jahresrechnung nur denjenigen Wohnungseigentümern angelastet werden, die tatsächlich vorschusspflichtig waren (KG, [X.], 224; [X.], [X.], 241, 242; [X.], [X.] 2009, 207; [X.], [X.], 400, 401; [X.], [X.], 172; [X.], [X.], 559, 560; [X.] in [X.], [X.], 12. Aufl., § 16 Rn. 167; [X.] in [X.]/Kümmel/Vandenhouten, [X.], 10. Aufl., § 16 Rn. 88; [X.]/[X.]/Elzer, [X.], 3. Aufl., § 16 Rn. 323; Sauren, [X.], 6. Aufl., § 16 Rn. 12 P; [X.] in [X.]/Then, [X.], 2. Aufl., § 16 Rn. 81 S. 383; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 16 Rn. 285; [X.], [X.], 63, 67; Hügel, [X.] 2008, 265, 272; [X.], [X.] 2009, 151, 152; [X.], [X.], 85, 86). Der [X.] würde deshalb wirtschaftlich auch bei einer Inanspruchnahme der bereitgestellten Mittel für Vorschüsse nie länger als bis zum Ende des [X.] an der Finanzierung der [X.] beteiligt.

(2) Diese Belastung widerspricht auch nicht dem Zweck der Zuordnung der Kosten einer Beschlussanfechtungsklage in § 16 Abs. 8 [X.]. Die Norm soll - wie zuvor § 16 Abs. 5 [X.] aF - verhindern, dass Konflikte innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Kosten aller Wohnungseigentümer ausgetragen werden (Senat, Urteil vom 4. April 2014 - [X.], NJW 2014, 2197 Rn. 15; zu § 16 Abs. 5 [X.] aF Senat, Beschluss vom 15. März 2007 - [X.], [X.]Z 171, 335 Rn. 22). Daran ändert sich aber auch nichts Entscheidendes, weil für die Verteidigung gegen allfällige Beschlussanfechtungsklagen im Verlauf des Wirtschaftsjahres entnommene Mittel mit der Jahresrechnung von den betroffenen Wohnungseigentümern wieder zurückgeführt werden müssen.

4. Der hier vorgenommene Ansatz von Mitteln für Rechtsanwaltskosten in allgemein zu erwartenden Beschlussanfechtungsklagen in dem Wirtschaftsplan entspricht auch in seiner konkreten Ausgestaltung den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung.

a) Eine solche Position darf ebenso wie andere Ausgaben in einem Wirtschaftsplan nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] nur angesetzt werden, wenn sie voraussichtlich entstehen wird. Die Ausgaben müssen also feststehen oder im kommenden Wirtschaftsjahr zu erwarten sein ([X.], Urteil vom 17. November 2009 - 55 S 92/09, juris Rn. 18). Fehlen dagegen Anhaltspunkte dafür, dass es zu Beschlussanfechtungsklagen kommt, ist ein Ansatz von Kosten hierfür nicht gerechtfertigt. Die Wohnungseigentümer müssen sich dann auf die Ermächtigung an den Verwalter beschränken, dennoch erforderlich werdende Vorschüsse aus den nicht für spezielle Zwecke bestimmten [X.]smitteln zu entnehmen. Eine solche Ermächtigung ist zulässig. Bei der Beantwortung der Frage, ob der eine oder andere Fall vorliegt, haben die Wohnungseigentümer einen Prognosespielraum (BayObLG, NJW-RR 1998, 1624; [X.] in [X.], [X.], 12. Aufl., § 28 Rn. 20; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 28 Rn. 14), der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die Wohnungseigentümer und ihnen folgend das Berufungsgericht haben aus den Verhältnissen in der Wohnungseigentümergemeinschaft der Parteien, insbesondere den laufenden [X.] die Erwartung abgeleitet, dass weitere Verfahren anfallen werden. Das ist in dem aufgezeigten Rahmen nicht zu beanstanden.

b) Entsprechendes gilt für den Umfang der zu erwartenden Kosten, bei denen sich die Wohnungseigentümer und das Berufungsgericht an den Kosten der bereits anhängigen Verfahren orientiert haben.

c) Die Wohnungseigentümer haben ihren im Rahmen der Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung bestehenden Ermessensspielraum auch nicht dadurch überschritten, dass sie die zu erwartenden Kosten in den [X.] aller Wohnungseigentümer, darunter auch in denen der [X.], nach [X.] angesetzt haben.

aa) [X.] Verwaltung entspricht die Aufbringung von Rechtsanwaltskosten der in einem Beschlussanfechtungsverfahren verklagten Wohnungseigentümer im Ansatz zwar nur, wenn diese Kosten vor der endgültigen Verteilung der Kosten in dem betreffenden Verfahren in den Einzelabrechnungen nur diesen, nicht auch den [X.]n angelastet werden. Denn der [X.] förderlich ist es nur, den Verwalter in die Lage zu versetzen, seiner Aufgabe nach § 27 Abs. 2 [X.] nachzukommen, aber nicht den [X.] an der endgültigen Finanzierung der Rechtsverfolgung seiner Prozessgegner zu beteiligen.

bb) Die danach gebotene Differenzierung nach den Parteirollen der Wohnungseigentümer in dem jeweiligen [X.] ist aber nur möglich, wenn diese feststehen. Das ist bei der Abrechnung entnommener Vorschüsse in der Jahresabrechnung und auch bei [X.] für ein oder mehrere konkrete Klageverfahren der Fall. Eine vergleichbare Situation kann auch bei der Aufstellung des [X.] gegeben sein, nämlich dann, wenn Rechtsverfolgungskosten aus einem bestimmten anhängigen oder zu erwartenden [X.] mit feststehenden Beteiligten anzusetzen sind. Dieser Sonderfall liegt hier nicht vor. Die Wohnungseigentümer und das Berufungsgericht haben sich zwar bei dem Ansatz der Rechtsverfolgungskosten an den laufenden Klageverfahren orientiert, diese Kosten aber nicht wegen gerade dieser Verfahren angesetzt, sondern deshalb, weil allgemein mit weiteren Klageverfahren zu rechnen ist. Es entspricht dann ordnungsmäßiger Verwaltung, solche Kosten allen Wohnungseigentümer nach dem allgemein geltenden oder für solche Fälle in der Teilungserklärung oder einer Vereinbarung vorgesehenen [X.] anzulasten ([X.], Urteil vom 17. November 2009 - 55 S 92/09, juris Rn. 18).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann     

        

[X.]t-Räntsch     

        

Ri[X.] Dr. Roth
ist infolge Krankheit an
der Unterschrift gehindert.
[X.], den 29. Oktober 2014
Die Vorsitzende
Stresemann

        

Brückner     

        

Weinland     

        

Meta

V ZR 26/14

17.10.2014

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Dresden, 8. Januar 2014, Az: 3 S 326/13

§ 10 Abs 6 WoEigG, § 16 Abs 8 WoEigG, § 27 Abs 2 Nr 2 WoEigG, § 28 Abs 1 S 2 Nr 1 WoEigG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.10.2014, Az. V ZR 26/14 (REWIS RS 2014, 2091)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 930 REWIS RS 2014, 2091

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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