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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 12. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] ([X.]) vom 1. Juli 2010 wird mit der Maßgabe, dass die in [X.] erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.] [X.] Ott
Meta
12.01.2011
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2011, Az. 2 StR 573/10 (REWIS RS 2011, 10523)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 10523
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 573/13 (Bundesgerichtshof)
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