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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 573/14
vom
25. Februar
2015
in der Strafsache
gegen
wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a.
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Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 25.
Februar
2015
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Magdeburg vom 3.
Juli 2014, soweit es den Ange-klagten betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass die tatmehrheitliche Verurteilung wegen vorsätzlichen unerlaub-ten Besitzes von Munition entfällt.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe:
tzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit versuchtem Dieb-stahl mit Waffen und vorsätzlichem Verstoß gegen das Waffengesetz durch Führen vollautomatischer Schusswaffen und durch Besitz dazugehöriger Muni-tion, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, wegen Hehlerei und wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Waffengesetz durch unerlaub-1
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von vier Jahren und neun Monaten verurteilt, von der drei Monate als vollstreckt gelten. Hierge-gen richtet sich die mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungs-formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Der Annahme einer rechtlich selbständigen Tat des vorsätzlichen uner-laubten Besitzes von Munition gemäß §
52 Abs.
3 Nr.
2b WaffG im Fall
II.5 der Urteilsgründe begegnen durchgreifende rechtliche Bedenken.
Nach den Feststellungen hatten der Angeklagte und seine beiden Tatge-nossen bei dem Versuch, am 18.
September 2011 einen Geldausgabeautoma-ten mittels einer Gasexplosion aufzusprengen, im Kofferraum des bei der Tat verwendeten Fahrzeugs
u.a.
zwei mit 25 bzw. 28
Schuss Munition geladene Maschinenpistolen AK
47 bei sich, die sie im Falle einer Störung
bei
der Tat-ausführung oder einer anschließenden Verfolgung einsetzen wollten. Nach der Tat verblieben die Waffen nebst Munition im Kofferraum des Fahrzeugs, das in einer Garage des Angeklagten abgestellt wurde. Dort konnten sie am 6.
Okto-ber 2011 sichergestellt werden (Tat
II.4 der Urteilsgründe). Am 7.
Oktober 2011 wurden in dem vom Angeklagten bis zu seiner Festnahme am Vortag genutzten Transportfahrzeug seines Arbeitgebers 29
Patronen für eine Maschinenpistole AK
47 sowie eine weitere Patrone aufgefunden, die sich der Angeklagte bei anderer Gelegenheit ebenfalls beschafft hatte (Tat
II.5 der Urteilsgründe).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das gleich-zeitige Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen, auch wenn diese nicht unter dieselbe Strafbestimmung fallen, zur Folge, dass die verschie-2
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denartigen Verstöße gegen das Waffengesetz tateinheitlich zusammentreffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2.
Dezember 2014
4
StR
473/14 Rn.
3; vom 15.
Januar 2013
4
StR
258/12, NStZ-RR 2013, 321, 322; vom 30.
November 2010
1
StR
574/10, StraFo 2011, 61; vom 14.
Januar 2003
1
StR
457/02, NStZ-RR 2003, 124).
Dies gilt selbst dann, wenn die Waffen an unterschied-lichen Orten aufbewahrt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28.
März 1990
2
StR
22/90, BGHR WaffG §
53 Abs.
3a Konkurrenzen
2; Steindorf/Heinrich/
Papsthart, Waffenrecht, 9.
Aufl., §
52 Rn.
70c). Für den strafbaren Umgang mit Munition gelten die gleichen Grundsätze (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2.
Dezem-ber 2014
4
StR
473/14, aaO; vom 5.
Mai 2009
1
StR
737/08, NStZ 2010, 456).
Da sich in den Fällen
II.4 und 5 der Urteilsgründe die Ausübung der tat-sächlichen Gewalt über die unterschiedlichen Munitionsmengen zeitlich über-schnitt, handelt es sich bei den Verstößen nach §
52 Abs.
3 Nr.
2b WaffG um ein materiell-rechtlich einheitliches Waffendelikt.
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend und lässt die tatmehr-heitliche Verurteilung wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Munition entfallen. §
265 StPO steht nicht entgegen. Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der im Fall
II.5 der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafe von 15
Tagessätzen zu 25
e-rührt.
5
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5
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Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den An-geklagten teilweise von den durch das Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§
473 Abs.
4 StPO).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Mutzbauer
Bender
6
Meta
25.02.2015
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2015, Az. 4 StR 573/14 (REWIS RS 2015, 14965)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 14965
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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