Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2017, Az. 3 StR 499/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 1553

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:291117B3STR499.17.1

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 499/17
vom
29. November 2017
in der Strafsache
gegen

wegen Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 29. November
2017 gemäß §§
46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1.
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 3. Juli 2017 wird auf seine Kosten verworfen.

2.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum [X.] Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Frei-heitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten am 10. August 2017 Revision eingelegt und zugleich beantragt, Wiedereinsetzung in die Frist zur [X.] zu gewähren. Zur Begründung hat er ausgeführt, bei der ursprünglichen Rechtsmitteleinlegung versehentlich von einem späteren Fristbeginn ausgegangen zu sein. Dass die [X.] verspätet ge-1
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wesen sei, habe er erst durch "die Mitteilung des [X.]s vom 2. August 2017" erfahren.
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen [X.] Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO); innerhalb dieser Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen. Diese Angaben sind ebenso wie ihre Glaubhaftmachung Zulässigkeitsvoraussetzungen
([X.], [X.] vom 14. Januar 2015
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1 StR 573/14, [X.], 145 mwN). [X.] hieran fehlt es.
Der Antrag enthält keine Angaben dazu, zu welchem Zeitpunkt das [X.] im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO tatsächlich weggefallen ist. [X.] für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte und nicht der Verteidiger Kenntnis von der Fristversäumung erlangt hat (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Januar 2013 -
4 [X.], [X.], 474). Das Wie-dereinsetzungsgesuch verhält sich indes nur dazu, dass der Verteidiger durch ein Schreiben des [X.]s von der verspäteten [X.] erfah-ren hat. Angaben dazu, wann der Angeklagte Kenntnis von der Fristversäu-mung erlangt hat, fehlen dagegen.
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2. Da der Antrag auf Wiedereinsetzung erfolglos bleibt, ist auch das Rechtsmittel, weil verspätet, als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Becker Gericke Spaniol

Tiemann

Berg
5

Meta

3 StR 499/17

29.11.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2017, Az. 3 StR 499/17 (REWIS RS 2017, 1553)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1553

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 StR 573/14

4 StR 320/12

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