Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.09.2008, Az. VI ZB 53/07

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2087

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[X.] vom 9. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 519 Abs. 2 Zur Auslegung der Berufungsschrift, wenn nur zwei der erstinstanzlich verklag-ten drei Beklagten in der [X.] als Berufungsbeklagte aufgeführt sind. [X.], Beschluss vom 9. September 2008 - [X.] 53/07 - [X.] - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 9. September 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.], [X.] und Zoll beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des [X.] vom 17. Oktober 2007 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert beträgt 180.535 •. Gründe: [X.] Die Klägerin hat in dem zugrunde liegenden Arzthaftungsverfahren ne-ben den Beklagten zu 1 und 2 (Träger des [X.] sowie [X.] der Gefäßchirurgie des Krankenhauses) auch den anwaltlich gesondert vertretenen Beklagten zu 3 (einen niedergelassenen Chirurgen und ambulanten Behandler der Klägerin) in Anspruch genommen. Mit dem am 2. Juni 2007 zu-gestellten Urteil vom 2. Mai 2007 hat das [X.] die Klage gegen alle [X.] abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es die Abweisung [X.] hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 2 sowie des Beklagten zu 3 [X.]. 1 - 3 - Das [X.] hat durch den angefochtenen Beschluss die Berufung gegen-über dem Beklagten zu 3 nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. In-nerhalb der Berufungsfrist sei per Faxschreiben nur gegenüber den Beklagten zu 1 und 2, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten [X.] Instanz, ein Rechtsmittel eingelegt worden. In dieser Berufungsschrift seien ausdrücklich nur diese beiden Beklagten als Berufungsbeklagte benannt worden. Weder aus dem Schriftsatz noch aus den sonstigen Umständen lasse sich im Wege der Auslegung entnehmen, dass die Berufung sich auch gegen den gesondert ver-tretenen Beklagten zu 3 als den niedergelassenen Behandler richten sollte. [X.] aus der Berufungseinlegung lasse sich dies bei der gegebenen [X.] nicht entnehmen, zumal der Berufungsschrift laut Eingangsstempel nur ei-ne beglaubigte Abschrift beigefügt worden sei. 2 Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Klägerin, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Rechtsstreit zur Sachentscheidung an das Be-rufungsgericht zurückzuverweisen. 3 I[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzu-lässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen, sind nicht erfüllt. Entge-gen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundes-gerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich. 4 - 4 - a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist den Anforderungen des § 519 Abs. 2 ZPO nur genügt, wenn bei der Einlegung der Berufung aus der Berufungsschrift sowohl der Rechtsmittelkläger als auch der Rechtsmittelbeklagte erkennbar sind oder - ggf. aus anderen im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist vorliegenden Unterlagen - eindeutig erkennbar wer-den. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Berufung unzulässig (vgl. [X.] 21, 168, 170 ff.; 65, 114, 115; 113, 228, 230; [X.], Urteil vom 14. Februar 2008 - [X.]/07 - juris Rn. 6; Beschluss vom 10. Oktober 2006 - [X.] - NJW-RR 2007, 413, 414). An die Bezeichnung des Rechtsmit-telgegners sind indessen jedenfalls in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen [X.], keine strengen Anforderungen zu stellen. Unter solchen Umständen rich-tet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entschei-dung, d.h. gegen alle gegnerischen Streitgenossen. Etwas anderes gilt nur, wenn die [X.] eine Beschränkung der Anfechtung erkennen lässt (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 1983 - [X.] ZR 245/81 - [X.], 984, 985; [X.], Urteile vom 19. März 1969 - [X.]II ZR 63/67 - NJW 1969, 928 f.; vom 16. November 1993 - [X.] - NJW 1994, 512, 514 unter [X.] I[X.] 1., inso-weit in [X.] 124, 151 nicht abgedruckt; vom 8. November 2001 - [X.]I ZR 65/01 - NJW 2002, 831, 832; vom 14. Februar 2008 - [X.]/07 - aaO; [X.] vom 15. Mai 2006 - [X.] - NJW-RR 2006, 1569, 1570). Eine sol-che Beschränkung kann sich, wenn auf der Gegenseite mehrere Streitgenos-sen stehen, beispielsweise daraus ergeben, dass in der [X.] nur einige von ihnen angegeben werden (vgl. [X.], Urteil vom 19. März 1969 - [X.]II ZR 63/67 - aaO, 929). 5 b) Nach diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden, weil die [X.] bei der hier gegebenen Konstellation eine Beschränkung der Anfechtung erkennen lässt. 6 - 5 - Während es sich bei den Beklagten zu 1 und 2 um den Träger des [X.] in [X.] sowie den Chefarzt der Gefäßchirurgie dieses [X.] handelt, ist der Beklagte zu 3 niedergelassener Chirurg und ambu-lanter Behandler der Klägerin. Bei den vorgeworfenen ärztlichen Fehlern han-delt es sich also um solche, die in verschiedenen Behandlungs- und Zeitab-schnitten bei den Beklagten zu 1 und 2 im Rahmen einer stationären [X.] und beim Beklagten zu 3 im Rahmen einer ambulanten Behandlung erfolgt sein sollen. Demgemäß wurden die Beklagten zu 1 und 2 und der Beklagte zu 3 beim [X.] durch verschiedene Prozessbevollmächtigte vertreten und das [X.] hat die Klageabweisung gesondert hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 2 einerseits und des Beklagten zu 3 andererseits begründet. Unter diesen Umständen ist es für das Berufungsgericht nicht außergewöhnlich, dass in der Berufungsinstanz nur noch der Komplex "stationäre Behandlung" oder der Komplex "ambulante Behandlung" zur Überprüfung gestellt wird. Da bis zum Ablauf der Berufungsfrist auch keine weiteren Unterlagen vorlagen, aus denen sich etwas anderes hätte ergeben können, durfte es mithin davon [X.], dass die Berufung beschränkt gegen die Beklagten zu 1 und 2 eingelegt werden sollte, weil nur diese beiden Beklagten in der Berufungsschrift genannt worden sind. 7 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Zulassung auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Divergenz zum Urteil des [X.] vom 11. Juli 2003 ([X.], [X.], 3203) oder zum Beschluss des I[X.] Zivilsenats vom 5. Mai 2006 ([X.], NJW-RR 2006, 1569) erforderlich. Beide Entscheidungen stehen nicht in Widerspruch zu den hier aufgezeigten Grundsätzen und der jetzigen Entscheidung. 8 - 6 - 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 9 [X.] [X.] [X.] [X.]

Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.05.2007 - 1 O 1/4 - [X.] Hamm, Entscheidung vom 17.10.2007 - 3 U 148/07 -

Meta

VI ZB 53/07

09.09.2008

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.09.2008, Az. VI ZB 53/07 (REWIS RS 2008, 2087)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2087

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3 U 148/07

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