Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2015, Az. 4 StR 21/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 10399

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 21/15

vom
1. Juni
2015
in der Strafsache
gegen

wegen Betruges u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 1.
Juni 2015 gemäß §
349 Abs.
2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Magdeburg vom 17.
Juli 2014 wird als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen

in 18
Fällen, davon in 14
Fällen tateinheitlich Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und be-stimmt, dass hiervon drei Monate als vollstreckt gelten. Gegen das Urteil richtet sich die auf Verfahrensrügen sowie materiell-rechtliche Beanstandungen ge-richtete Revision der Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Die Revisionsbegründungen sämtlicher Verteidiger der Angeklagten sind rechtzeitig bei Gericht eingegangen (§
345 Abs.
1 StPO).
Hat ein Angeklagter mehrere Verteidiger, genügt zwar die Zustellung des Urteils an einen von ihnen (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
Juni 2014 -
2
BvR 1004/13
[juris Rn.
7]; [X.], Beschluss vom 12.
September 2012 -
2
StR
288/12 1
2
3
-
3
-
jeweils mwN). Wird das Urteil aber mehreren Empfangsberechtigten zugestellt, beginnt die [X.] grundsätzlich nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem eine wirksame Zustellung an den letzten Zustellungsempfänger vollzogen wurde ([X.], Beschluss vom 2.
November 2010 -
1
StR
544/09
[juris Rn.
23] mwN). Stellt das Gericht das Urteil daher mehreren Verteidigern zu, so läuft die [X.] für jeden dieser Verteidiger ab der letzten Zustel-lung, sofern diese innerhalb der bereits zuvor in Lauf gesetzten Frist erfolgt ist. Nur wenn die [X.] aufgrund der ersten Zustellung(en) bei einer der weiteren Zustellungen bereits abgelaufen war, wird durch diese keine neue Frist in Gang gesetzt ([X.], Beschluss vom 27.
Juli 2012 -
1
StR
238/12, [X.], 435, 436 mwN).
Da hier sämtliche Zustellungen innerhalb der am 7.
Oktober 2014 in Lauf gesetzten [X.] erfolgten, sind auch die am 10.
November 2014 eingegangenen Begründungen rechtzeitig zu Gericht gelangt.
Des von Rechtsanwalt K.

mit Schriftsatz vom 30.

-

2.
Das Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg (§
349 Abs.
2 StPO).
a)
Die Verfahrensrügen, die die nochmalige Vernehmung der Zeugin J.

zum
Gegenstand haben, greifen -
wie der Generalbundesanwalt
in der
Antragsschrift vom 14.
April
2015 ausgeführt hat
-
nicht durch. Ergänzend be-merkt der Senat:

4
5
6
7
-
4
-
Es bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit dieser [X.]. Wird in der Revision die Ablehnung eines Antrags auf Vernehmung eines bereits ange-hörten Zeugen geltend gemacht, muss nämlich mitgeteilt werden, dass und wozu der Zeuge in der Hauptverhandlung bereits ausgesagt hat ([X.], Urteile vom 13.
Dezember 2001 -
5
StR
322/01; vom 21.
März 2002 -
5
StR
566/01; vgl. auch [X.], Beschluss vom 25.
September 2012 -
1
StR
407/12). Denn nur dann kann geprüft werden, ob es sich nicht um einen bloßen Antrag auf Wie-derholung einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme oder auf Feststellung ihres Inhalts handelte
(vgl. [X.], Beschlüsse vom 18.
Juli 2001 -
3
StR
211/01, [X.], 257, 258
f. -
bei [X.]; vom 18.
Februar 2004 -
2
StR
462/03, [X.], 630, 631; Urteil vom 16.
Juni 2005
-
3
StR
338/04) und ob der [X.] als Beweisantrag zu verbescheiden war oder als Beweisanregung abge-lehnt werden durfte (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Mai 2000 -
4
StR
647/99, [X.]St 46, 73, 80).
Ob hierfür -
auch angesichts der Besonderheiten des Falles (vgl. UA
S.
35
f.)
-
der bloße Vortrag ausreicht, die Zeugin sei in ihrer früheren [X.] weder zu den nunmehr behaupteten Tatsachen befragt worden noch habe sie sich hierzu geäußert, kann dahinstehen. Die [X.] sind nämlich
jedenfalls wegen fehlenden Beruhens (§
337 Abs.
1 StPO) unbegründet. Denn die Verurteilung im Fall
4 der Urteilsgründe wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung begegnet schon deshalb keinen Bedenken, weil der [X.] des fingierten Verkaufs des [X.] an

K.

auch gefälschte [X.] vorgelegt wurden und der von

M.

worden war, anschließend der Einkauf nochmals unter Übergabe (anderer) ge-fälschter Fahrzeugpapiere betrügerisch finanziert wurde (Fall
2 der [X.]) und erst dann die Finanzierung für den fingierten Ankauf durch

K.

8
9
-
5
-
erfolgte. Es kommt deshalb für die rechtliche Würdigung nicht darauf an, dass die Strafkammer -
zusätzlich
-
eine Täuschung über die wahren finanziellen Verhältnisse des Darlehensnehmers durch Vorlage von Lohnbescheinigungen für

K.

bejaht hat.
Dass die Angeklagte den Betrug durch mehrere un-
wahre Angaben bewirkt hat, hat die Strafkammer der Angeklagten auch nicht strafschärfend angelastet. Entsprechendes gilt im Fall
5. Dort liegt eine [X.] bereits darin, dass die Finanzierung dem tatsächlich nicht beabsichtig-ten Einbau einer Gasanlage dienen sollte.
b)
Auch im Übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Soweit sich die Revisionsführerin gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung sowie die Annah-me von ([X.] und tatmehrheitlicher Begehung wendet, nimmt der Senat ebenfalls Bezug auf die Ausführungen des [X.] in der Antragsschrift vom 14.
April 2015 und bemerkt ergänzend:
[X.])
Zwar reicht ein mittelbarer Vorteil des Täters zur Begründung der [X.] nur aus, wenn er ohne Weiteres darauf zugreifen kann oder sich selbst geldwerte Vorteile aus den Taten über Dritte verspricht ([X.], [X.] vom 13.
September 2011 -
3
StR
262/11, [X.], 339; vom 26.
Februar 2014
-
4
StR
584/13, [X.], 215
jeweils mwN). Für die An-nahme von [X.] ist aber weder erforderlich, dass der Täter sei-nen Lebensunterhalt allein oder auch nur überwiegend durch die Begehung von Straftaten bestreiten will ([X.], Urteil vom 9.
März 2011 -
2
StR
609/10, [X.]R StGB §
263 Abs.
3 Satz
2 Nr.
1 Gewerbsmäßig
2), noch dass er tatsächlich auf die betrügerisch
erlangten Vermögenswerte zugegriffen hat; denn maßgeblich und ausreichend ist eine dahingehende Absicht ([X.], Beschluss vom 7.
Sep-tember 2011 -
1
StR
343/11, [X.], 373). Daher reichen betrügerisch erlangte Betriebseinnahmen für den Arbeitgeber zur Begründung gewerbs-10
11
-
6
-
mäßigen Handelns eines Angestellten aus, wenn diese dem Täter mittelbar
-
etwa über das Gehalt oder Beteiligung an Betriebsgewinnen
-
zufließen sollen ([X.], Beschluss vom 19.
Dezember 2007 -
5
StR
543/07, NStZ
2008, 282, 283 mwN; SSW-StGB/Satzger, 2.
Aufl., §
263 Rn.
364).
Es kommt daher vorliegend nicht darauf an, ob das Autohaus neben den e
und ob das Gehalt der Angeklagten tatsächlich bezahlt wurde und -
falls ja
-
ob diese Gelder aus den betrügerischen Geschäften herrührten. Die Absicht der -
nach den [X.] (trotz UA S.
46 Mitte)
-
nicht als faktische Geschäftsführerin des Autohau-ses handelnden
-
Angeklagten, durch die Taten ihre und ihres Ehemannes Existenz zu sichern, genügt vielmehr. Dies
hat das [X.] rechtsfehlerfrei festgestellt (UA S.
13).
Hinsichtlich des Schuldspruchs verweist der Senat darauf, dass das [X.] gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere oder minder schwere Fälle nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist und die
Kennzeichnung des [X.] als "gewerbsmäßig" daher entbehrlich war (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 18.
Dezember 2012 -
3
StR
458/12).
bb)
Auch die Annahme einer rechtsst[X.]tswidrigen [X.] und deren vom [X.] vorgenommene
Kompensation hält im [X.] der Überprüfung stand.
Zwar hat der Tatrichter Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ihre
Ursachen zu ermitteln und im Urteil konkret festzustellen ([X.], Beschluss vom 17.
Januar 2008 -
GSSt
1/07, [X.]St 52, 124, 146). Der sachlich-rechtlich zu fordernde Erörterungsbedarf darf aber mit Rücksicht auf die vielen denkbaren 12
13
14
15
-
7
-
Verfahrensvorgänge, die für die Entscheidung eine Rolle spielen können, nicht überspannt werden. Es reicht deshalb aus, wenn das Revisionsgericht anhand der Ausführungen
im Urteil im Sinne einer [X.] nachvoll-ziehen kann, ob die festgestellten Umstände die Annahme einer rechtsst[X.]ts-widrigen Verzögerung im Sinne von Art.
6 Abs.
1 Satz
1 EMRK tragen und sich die [X.] innerhalb des dem Tatrichter insoweit ein-geräumten [X.] hält (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Februar 2014
-
2
StR
308/13).
Dem werden die Urteilsausführungen (insbesondere auf UA S.
25) noch gerecht. Eine (zulässige) Verfahrensrüge ist nicht erhoben.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Mutzbauer
Quentin
16

Meta

4 StR 21/15

01.06.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2015, Az. 4 StR 21/15 (REWIS RS 2015, 10399)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10399

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