Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2007, Az. VII ZR 25/06

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1503

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[X.]IM NAMEN [X.]ES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 11. Oktober 2007 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 134; [X.] § 4 Abs. 3 Eine schriftliche Honorarvereinbarung, die die Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ([X.]) überschreitet, ist nicht insgesamt nichtig. Sie ist insoweit aufrechtzuerhalten, als die nach der [X.] zulässige Höchstvergütung nicht überschritten wird (in [X.] an [X.], Urteil vom 9. November 1989 - [X.], [X.], 239 = [X.] 1990, 72). [X.], Urteil vom 11. Oktober 2007 - [X.]/06 - [X.]
- 2 - [X.]er [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2007 durch [X.], [X.] Kuffer, Prof. [X.]r. [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 29. [X.]ezember 2005 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als zulasten der Kläger er-kannt worden ist. [X.]ie [X.]revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: [X.]ie Kläger verlangen von der Beklagten restliches Architektenhonorar. [X.]ie Beklagte macht widerklagend die Rückzahlung zuviel geleisteten [X.] geltend. 1 [X.]ie Parteien schlossen am 31. Mai 1995 einen Vertrag über die Erbrin-gung von Architektenleistungen für ein Gründungs- und [X.]. Für die sechs Einzelgebäude A, [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] vereinbarten 2 - 3 - sie den Mittelsatz der [X.] und für die Freianlagen den Höchstsatz der [X.] 3 Nachdem die Beklagte das Vertragsverhältnis gekündigt hatte, rechneten die Kläger ihre Leistungen mit restlich 380.054,14 [X.]M (194.318,60 •) ab. [X.]ie-sen Betrag haben sie mit der Klage geltend gemacht. 4 [X.]ie Kläger haben das [X.] entsprechend der vertraglichen [X.] unter Zugrundelegung der [X.] mit dem Mittelsatz und die übrigen Gebäude auf Basis der [X.] mit dem Höchstsatz abge-rechnet. [X.]ie Beklagte ist der Auffassung, bei der Abrechnung der Gebäude [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] sei von den Mindestsätzen der [X.] auszuge-hen. Unstreitig ist, dass die Annahme der [X.] bei diesen Gebäuden zur Überschreitung der Höchstsätze der [X.] führt, ohne dass die Vorausset-zungen des § 4 Abs. 3 [X.] vorliegen. [X.]as [X.] hat unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 9. November 1989 ([X.], [X.], 239 = [X.] 1990, 72) die [X.] vertreten, bei einer Honorarvereinbarung, deren Unwirksamkeit auf der Festlegung der unzutreffenden Honorarzone beruhe, sei das Architektenhono-rar unter Zugrundelegung des [X.] der angemessenen Honorarzone abzurechnen. Es hat den Klägern 119.097,47 • zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. 5 Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und gleichzeitig Widerklage auf Rückzahlung von 59.396,14 • erhoben. [X.]ie Kläger haben [X.] eingelegt, mit der sie über den unter Berücksichtigung zusätz-licher Zahlungen der Beklagten verbleibenden ausgeurteilten Betrag von 103.081,73 • hinaus die Zahlung von weiteren 15.925,92 • gefordert haben. 6 - 4 - [X.]as Berufungsgericht hat die Beklagte unter Zurückweisung der [X.] Berufung und [X.]berufung verurteilt, an die Kläger 21.591,61 • [X.] Zinsen zu zahlen. [X.]ie Widerklage hat es abgewiesen. 7 8 Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstreben die Kläger die [X.] zur Zahlung eines für die Gebäude [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] auf der Basis der Höchstsätze der [X.] berechneten Honorars sowie eine Vergütung für die Mehrfachplanung der Gebäude [X.], [X.] und [X.] auf der gleichen Basis, jeweils [X.] Mehrwertsteuer und Zinsen. [X.]ie Beklagte will mit der [X.]revision die Abweisung der Klage [X.] widerklagend die Verurteilung der Kläger zur Rückzahlung von [X.] • erreichen. 9 Entscheidungsgründe: [X.]ie Revision der Kläger führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. [X.]ie [X.]revision der Beklagten ist unbegrün-det. 10 I. [X.]as Berufungsgericht ist der Auffassung, die unwirksame vertragliche Honorarzonenvereinbarung führe nicht dazu, eine Vereinbarung über ein [X.] in der angemessenen Honorarzone zum Höchstsatz anzunehmen. [X.]ie vom [X.] zu dieser Frage zitierte [X.] sage dies nicht aus. [X.]ie Parteien hätten die Eingruppierung der Gebäude in die [X.] Ho-11 - 5 - norarsatz Mitte vereinbart. [X.]a sich auch die Kläger an diese Vereinbarung nicht mehr gebunden fühlten, sei festzustellen, welche Eingruppierung nach der [X.] vorzunehmen sei. Insoweit habe der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend dargestellt, dass die Gebäude [X.], [X.] und [X.] in die [X.] Mittelsatz und die Gebäude [X.] und [X.] in die [X.] Von-Satz einzustufen seien. II. [X.]as hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. [X.]as Berufungsgericht hat die Berechnung des den Klägern zustehenden Honorars für die Gebäude [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie der von ihnen zu beanspruchenden Vergütung für die Mehrfachplanung bei den Gebäuden [X.], [X.] und [X.] rechtsfehlerhaft nicht auf Basis der Höchstsätze der [X.] vorgenommen. 12 1. [X.]ie im [X.] getroffene Honorarvereinbarung führt zu einer Überschreitung des nach der [X.] zulässigen [X.]. [X.]ies verstößt gegen das zwingende öffentliche Preisrecht des § 4 Abs. 3 [X.] und damit gegen ein gesetzliches Verbot, § 134 [X.] ([X.], Urteil vom 16. [X.]e-zember 2004 - [X.] ZR 16/03, [X.], 735 = NZBau 2005, 285 = [X.] 2005, 355). 13 2. Ein Verstoß gegen [X.] hat nach einhelliger Meinung (vgl. [X.], [X.], 11. Aufl. § 134 Rdn. 81) nicht die Unwirksamkeit des ge-samten Vertrags zur Folge. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs ([X.], Beschluss vom 11. Januar 1984 - [X.]I ARZ 13/83, [X.] 89, 316, 319; [X.], Urteil vom 23. Juni 1989 - [X.], [X.] 108, 147, 150; [X.], Urteil vom 4. August 2000 - [X.], [X.] 145, 66, 76) führt ein 14 - 6 - solcher Verstoß grundsätzlich auch nicht zur Nichtigkeit der gesamten [X.], sondern in Anwendung der in § 134 2. Halbs. [X.] normierten Ausnahme-regelung nur zu deren Teilnichtigkeit. [X.]enn die Nichtigkeit kann nicht weiter rei-chen, als die tatbestandliche Erfüllung des [X.]. Was das Gesetz nicht verbietet, ist rechtmäßig und kann daher nicht der Nichtigkeitsfolge nach § 134 [X.] anheim fallen ([X.], Beschluss vom 11. Januar 1984 - [X.]I ARZ 13/83, aaO, [X.]). An die Stelle der preisrechtlich unzulässigen Vergütung tritt daher der (noch) zulässige Preis, der damit Vertragspreis ist ([X.], Urteil vom 4. August 2000 - [X.], aaO, S. 77; [X.], Urteil vom 5. [X.]ezember 1968 - [X.] ZR 92/66, [X.] 51, 174, 181). 3. [X.]er preisrechtlich zulässige Preis ist im Falle einer Überschreitung der Höchstsätze durch Anwendung einer überhöhten Honorarzone nicht, wie das Berufungsgericht meint, nach angemessenen und auch nicht, wie die Revisi-onserwiderung meint, nach den Mindestsätzen der zutreffenden Honorarzone, sondern nach deren Höchstsätzen zu berechnen. [X.]ie Fiktion des § 4 Abs. 4 [X.], die zu einer Berechnung des Honorars nach Mindestsätzen der zutref-fenden Honorarzone führen würde, greift nicht ein, wenn eine schriftliche [X.]vereinbarung vorliegt, die kraft Gesetzes auf das preisrechtlich zulässige Maß reduziert wird. [X.]ementsprechend hat der Senat mit Urteil vom 9. Novem-ber 1989 ([X.], [X.], 239 = [X.] 1990, 72) entschieden, dass die schriftliche Vereinbarung eines Pauschalhonorars, das die in der [X.] fest-gelegten Höchstsätze überschreitet, ohne dass die besonderen Voraussetzun-gen des § 4 Abs. 3 [X.] vorliegen, nicht insgesamt gemäß § 134 [X.] nichtig ist, sondern sich das zu beanspruchende Honorar lediglich auf das nach den Höchstsätzen berechnete Honorar reduziert. [X.]ie [X.] regelt den preisrechtli-chen Rahmen, in dem Honorarvereinbarungen zulässig sind ([X.], Urteil vom 16. [X.]ezember 2004 - [X.] ZR 16/03, [X.], 735 = NZBau 2005, 285 = [X.] 2005, 355). Ihre Verbotsregelungen sollen sicherstellen, dass dieser 15 - 7 - preisrechtliche Rahmen nicht unzulässig unter- bzw. überschritten wird. Wird die Überschreitung des zulässigen Honorars dadurch bewirkt, dass der [X.]berechnung eine zu hohe Honorarzone zugrunde gelegt wird, ist dem Zweck des [X.] genüge getan, wenn das Honorar mit dem Höchstsatz der zutreffenden Honorarzone berechnet und damit der preisrechtlich noch zulässi-ge Rahmen eingehalten wird. 4. [X.]as Berufungsgericht hat sachverständig beraten für die Gebäude [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] jeweils eine Einordnung in die [X.] vorge-nommen. [X.]as Honorar für diese Gebäude einschließlich der [X.] ist daher nach dem jeweiligen Höchstsatz der [X.] abzurech-nen. 16 5. Bei einer Abrechnung der Gebäude [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] unter Zugrundelegung der [X.] mit dem Höchstsatz wird die den Klägern 17 - 8 - zuzusprechende Gesamtforderung den bisher vom Berufungsgericht ausgeur-teilten Betrag übersteigen. [X.]ie [X.]revision hat daher keinen Erfolg. [X.]ressler Kuffer [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.07.2003 - 10 O 367/01 (069) - [X.], Entscheidung vom [X.] - 4 U 145/03 -

Meta

VII ZR 25/06

11.10.2007

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2007, Az. VII ZR 25/06 (REWIS RS 2007, 1503)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1503

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