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PDF anzeigen 5 [X.][X.] vom 23. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. Juli 2008 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 13. Juni 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO dahin ergänzt, dass von der verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten zwei Monate Freiheits-strafe als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige [X.] als vollstreckt gelten. Die weitergehende Revision gegen das genannte Urteil wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der [X.]: Das Urteil ist lediglich um eine Kompensation für einen Konventionsverstoß zu ergänzen. Nach Eingang der Revisionsbegründung des Beschwerdefüh-rers (allgemeine Sachrüge) beim [X.] am 17. September 2007 ist seitens der Justizbehörden das Gebot zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt worden. Ohne erkennbaren sachlichen Grund ist die Übersendung der Strafakten an den [X.], bei dem die Akten am 30. Mai 2008 eingegangen sind, erst am 20. Mai 2008 veranlasst worden. Durch diese verzögerte Sach-behandlung ist eine unangemessene Verfahrensverzögerung von rund fünf Monaten eingetreten. Über die Kompensation kann der [X.] in entspre- - 3 - chender Anwendung von § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO selbst entscheiden ([X.] NStZ-RR 2008, 208, 209), wobei der [X.] an einer Entscheidung durch Beschluss ([X.]R StPO § 354 Abs. 1a Verfahren 3) durch den vom [X.] hier höher bemessenen Abschlag nicht gehindert ist ([X.], [X.] Aufl. § 354 Rdn. 29). Der [X.] stellt fest, dass von der verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten zwei Monate als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige [X.] als vollstreckt gelten. Eine weitergehende Kompensation erscheint nicht angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO und kommt daher nicht in Betracht (vgl. [X.] NStZ-RR 2008, 208, 209). [X.] Raum [X.] Jäger
Meta
23.07.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2008, Az. 5 StR 283/08 (REWIS RS 2008, 2666)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2666
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