Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.02.2015, Az. 4 StR 391/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 15538

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Gegenstand

Rechtsstaatswidrige Verzögerung eines Strafverfahrens: Bemessung der Kompensation


Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. November 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der verhängten Freiheitsstrafe drei Monate als vollstreckt gelten.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten mit Urteil vom 26. November 2012 wegen Beihilfe zum Raub zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

2

Die Revision, mit der der Angeklagte allgemein die Verletzung materiellen Rechts rügt, erzielt lediglich wegen einer nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetretenen Verfahrensverzögerung einen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

1. Das Verfahren ist nach Erlass des angefochtenen Urteils unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] zunächst dadurch in rechtsstaatswidriger Weise verzögert worden, dass die [X.] seit dem 22. März 2013 in Verlust geraten sind und erst im Juni/Juli 2014 teilweise rekonstruiert werden konnten, nachdem der Verteidiger sich nach dem Stand des Revisionsverfahrens erkundigt hatte. Nach Begründung der Revision durch den Verteidiger mit Schriftsatz vom 4. Februar 2013 hätten die Akten dem [X.] bei ordnungsgemäßem Verfahrensgang alsbald danach vorgelegt werden müssen. Tatsächlich sind die Akten dort erst am 25. August 2014 eingegangen. Nachdem auf Veranlassung des [X.]s weitere, für die Durchführung des Revisionsverfahrens notwendige Unterlagen beim [X.] und bei der Staatsanwaltschaft beschafft worden waren, konnten die Akten dem [X.] schließlich am 4. Dezember 2014 vorgelegt werden. Dadurch hat sich nach Ablauf der [X.] insgesamt eine Verzögerung von etwa eineinhalb Jahren ergeben, die auf die Sachrüge hin von Amts wegen zu berücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 16. Juni 2009 - 3 [X.], [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 20 mwN).

4

2. a) Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist die Kompensation nicht mit dem Umfang der Verzögerung gleichzusetzen, sondern hat nach den Umständen des Einzelfalles grundsätzlich einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu betragen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 7. Juni 2011 - 4 [X.], [X.]R [X.] Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 41 mwN). In Übereinstimmung mit dem Antrag des [X.]s in seiner Zuschrift vom 16. Januar 2015 erscheint dem Senat im vorliegenden Fall eine Kompensation von drei Monaten angesichts der insgesamt eingetretenen Verzögerung von etwa eineinhalb Jahren als angemessen. Diese Kompensation kann der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO selbst aussprechen ([X.], Beschluss vom 6. März 2008 - 3 [X.], [X.], 208, 209; Beschluss vom 3. November 2011 - 2 StR 302/11, [X.], 320, 321).

5

b) Eine neben die Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung tretende Berücksichtigung der seit Tatbegehung vergangenen [X.] bei der Strafzumessung und infolgedessen die Aufhebung des Strafausspruchs ist mit Blick auf die verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und die getroffene Bewährungsentscheidung nicht geboten, zumal sich der Angeklagte, soweit aus den teilrekonstruierten Sachakten ersichtlich, nicht in Untersuchungshaft befand.

[X.][X.]

                        Mutzbauer                               [X.]

Meta

4 StR 391/14

12.02.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bochum, 26. November 2012, Az: 8 KLs 16/12

Art 6 Abs 1 S 1 MRK

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.02.2015, Az. 4 StR 391/14 (REWIS RS 2015, 15538)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15538

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