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PDF anzeigen[X.]/03vom5. August 2003in der [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 5. August 2003 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Januar 2003 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels unddie dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Die rechtliche Beurteilung der Tat als schwerer Raub in Tateinheitmit gefährlicher Körperverletzung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2und 4 StGB durch das [X.] entspricht der ständigenRechtsprechung des [X.], was sich auch aus [X.] Beschwerdeführer selbst zitierten Entscheidung [X.], 272 = [X.], [X.]. v. 12. Februar 1997 - 2 StR 28/97 - er-gibt. Am Ende der Entscheidung wird ausgeführt: "Der [zu beur-teilende] Sachverhalt unterscheidet sich damit von [X.], in denen der später hinzutretende Mittäter an der [X.] erschwerten Tat - zum Beispiel eines Diebstahls in einembesonders schweren Fall nach § 243 StGB - mitwirkt; ihm sindtatbestandliche, das sachliche Unrecht kennzeichnende Erschwe-rungen, die vor seinem Hinzukommen bereits verwirklicht wurden,- 3 -zuzurechnen, wenn er sie kennt (vgl. [X.] StV 1994, 240 [X.])." [X.] wurde [X.] hinzugefügt.[X.][X.] Kolz Herr Ri[X.] [X.]befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift gehindert. [X.] Elf
Meta
05.08.2003
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2003, Az. 1 StR 205/03 (REWIS RS 2003, 1976)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1976
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