Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2014, Az. 4 StR 567/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 7608

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 567/13

vom
25. Februar
2014
in der Strafsache
gegen

wegen Raubes u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 25.
Februar 2014 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19.
Juli 2013 mit den Feststellungen aufgehoben
a)
im Fall
II.2.a) der Urteilsgründe und
b)
im gesamten Rechtsfolgenausspruch.
2.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor-fen.
3.
Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Raubes in zwei Fällen so-wie wegen Unterschlagung in Tateinheit mit versuchtem Raub zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet 1
-
3
-
sich seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision, die in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg hat.
1.
Die Verurteilung des Angeklagten im Fall
II.2.a) wegen vollendeten Raubes begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a)
Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen entschloss sich der mittellose Angeklagte, "jede sich bietende Möglichkeit dazu zu benutzen, diese notfalls auch mit Gewalt zu verschaffen", um seinen Lebensunterhalt und Drogenkonsum zu finanzieren. Hierzu näherte er sich am Abend des 29.
De-zember 2012 der 66jährigen Zeugin [X.]

, als diese eine Spielhalle verlas-
sen hatte und im Begriff war, das ihr verbliebene Geld in ihr Portemonnaie zu stecken. Er riss an "dem oder den Geldscheinen", die die Zeugin mit [X.] festhielt. "Hierdurch [X.] ein 50--Schein, der Angeklagte rannte mit seiner Beute davon, die Geschädigte hielt in ihrer Hand lediglich noch den Rest des zer-Scheines" ([X.] S.
11).
Im Rahmen der Beweiswürdigung führt die [X.] aus, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass die Geschädigte die vor dem Spielhallenbesuch abgehobene Rente "bis auf den von ihr in der Hand gehaltenen 50

Schein verspielt" habe ([X.] S.
19).
b)
Damit ist ein vollendeter Raub nicht belegt. Nach den Feststellungen der [X.] handelte der Angeklagte bei der gewaltsamen Wegnahme zwar mit [X.], jedoch war diese auf "Wertgegenstände" gerichtet; ob sie sich auch auf den tatsächlich weggenommenen Teil des [X.] 2
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-
bezogen hat, ergibt sich aus den Feststellungen des [X.] dagegen nicht.
aa)
Nach der Rechtsprechung des [X.] gehört zur [X.] der rechtswidrigen Zueignung im Sinne von §
242 Abs.
1 bzw. §
249 Abs.
1 StGB der bestimmte Wille des [X.], das Tatobjekt der Substanz oder dem Sachwert nach dem eigenen Vermögen "einzuverleiben", es also, wenn auch nur für begrenzte Zeit, seinem Sach-(Substanz-)werte nach "für sich aus-zunutzen"
(vgl. [X.], Urteil vom 10.
Mai 1977 -
1
StR
167/77, NJW 1977, 1460 mwN).
bb)
Dies hat das [X.] hinsichtlich des weggenommen Teils des [X.] nicht festgestellt.
Zwar ist es für die "Einverleibung in das Vermögen" ohne Bedeutung, ob der Täter den Wert seines Vermögens erhöht und ob er sich bereichern will; denn Diebstahl ist keine Bereicherungsstraftat. Infolgedessen ist es für das [X.] der [X.] ausreichend, dass der Täter, wenn er zur Wegnahme ansetzt, den bestimmten Willen hat, sich eine eigen-tümerähnliche
Verfügungsgewalt anzumaßen, durch deren Ausübung der [X.] seines Vermögens geändert und der Berechtigte auf Dauer von der [X.] oder dem (vollen) Sachwert ausgeschlossen wird (vgl. [X.] aaO mwN). Dies ändert aber nichts daran, dass sich bei einem
vollendeten Dieb-stahl oder Raub -
schon nach dem Gesetzeswortlaut
-
die [X.] grundsätzlich auf die tatsächlich weggenommene Sache bezogen haben muss. Treten daher im Verlaufe der Tatbegehung Änderungen in Bezug auf das Tat-objekt oder die Vorstellungen des [X.] von diesem ein, ist für die Beurteilung der Kongruenz von objektivem und subjektivem Tatbestand der Zeitpunkt der 6
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5
-
letzten Ausführungshandlung entscheidend ([X.], Urteil vom 13.
November 2003 -
3
StR
282/03, [X.], 386, 387). Dies war hier der Augenblick, in dem der Angeklagte der Zeugin den Teil des [X.] entriss (vgl. [X.] aaO). Auf diesen Zeitpunkt bezogene Feststellungen zur [X.] des Angeklagten hat die [X.] jedoch nicht getroffen.
c)
Eine Schuldspruchänderung -
in (fehlgeschlagenen) versuchten Raub
-
ist dem Senat verwehrt. Zwar liegt es
eher
fern, dass sich die Zueig-nungsabsicht des Angeklagten nur auf den weggenommenen Teil des [X.] bezog. Das [X.] führt aber mehrfach aus, dass das Tatopfer von der abgehobenen Rente in Höhe von 625

noch "mindestens" einen Geldschein hatte. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass die neu zur Entscheidung berufene [X.] zur Höhe des noch [X.] Geldbetrages zu anderen, den bisherigen Schuldspruch tragenden Feststellungen gelangen kann.
2.
Im Übrigen weist der Schuldspruch keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler auf

349 Abs.
2 StPO). Jedoch begegnet auch der (ver-bleibende) Rechtsfolgenausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a)
In den Fällen
II.2.b) und c) können die vom [X.] verhängten Einzelstrafen schon deshalb keinen Bestand haben, weil die [X.] nicht geprüft hat, ob minder schwerer Fälle des (versuchten) Raubes gegeben sind. Hierzu bestand
im Fall
II.2.c) der Urteilsgründe schon deshalb Anlass, weil das [X.] den Strafrahmen des §
249 Abs.
1 StGB wegen vertypter Milde-rungsgründe doppelt gemindert und in der konkreten Strafzumessung keinen strafschärfend wirkenden Umstand aufgeführt hat; im Fall
II.2.b) hat es in [X.] bedenklicher Weise bei einmal gemindertem Strafrahmen des §
249 Abs.
1 9
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-
6
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StGB zu Lasten des Angeklagten (lediglich) berücksichtigt, dass er das spätere Tatopfer in ein Gespräch verwickelt und es dadurch arglos gemacht hat, ohne festzustellen, dass er hierbei schon vorhatte, den Zeugen zu berauben.
b)
Die Aufhebung der Verurteilung im Fall
II.2.a) sowie der [X.] in den Fällen
II.2.b) und c) zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich.
c)
Durchgreifende Bedenken bestehen ferner, soweit das [X.] von der -
vom Revisionsangriff nicht ausgenommenen
-
Unterbringung des [X.] in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat.
Insofern hat die [X.] das Vorhandensein eines Hangs des [X.] im Sinn des §
64 StGB -
an dessen Vorliegen sie zweifelt
-
offen ge-lassen, weil es "zumindest" an der erforderlichen Erfolgswahrscheinlichkeit der Maßregel fehle; denn der Angeklagte habe sich "mit der Frage einer Therapie überhaupt nicht differenziert auseinandergesetzt" ([X.] S.
24). Dieser Erwägung kann allenfalls entnommen werden, dass der Angeklagte zu einer Therapie nicht bereit ist. Allein das genügt jedoch nicht, um von der Anordnung der [X.] des §
64 StGB abzusehen (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 10.
Juli 2012
-
2
StR
85/12, [X.], 689, 690, mwN).
Eine Ermessensentscheidung, bei der auch berücksichtigt werden
kann, dass bei einem ausreisepflichtigen Ausländer die Möglichkeit eröffnet ist, von
einer Unterbringung nach §
64 StGB Abstand zu nehmen, wenn erheb-
liche sprachliche Verständigungsprobleme bestehen und eine erfolgver-
sprechende Therapie aufgrund der unzulänglichen Kommunikationsgrundlage mit dem Therapeuten kaum möglich ist (vgl. [X.],
Beschlüsse vom 3.
März 12
13
14
15
-
7
-
2009 -
3
StR
52/09, [X.], 170, 171, und vom 28.
Oktober 2008
-
5
StR
472/08, [X.], 205, jeweils mwN), hat die [X.] nicht ge-troffen. Sie kann vom Senat nicht nachgeholt werden.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Mutzbauer
Quentin

Meta

4 StR 567/13

25.02.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2014, Az. 4 StR 567/13 (REWIS RS 2014, 7608)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7608

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 StR 567/13

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