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PDF anzeigen[X.] StR 510/00vom6. Februar 2001in der Strafsachegegenwegen Totschlags- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und des Beschwerdeführers am 6. Februar 2001 beschlossen:1.Die Revision des [X.]gegen dasUrteil des [X.] vom 6. Juli 2000 wirdverworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu [X.] Antrag des [X.] auf Bewilligung von Pro-zeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts fürdas Revisionsverfahren wird abgelehnt.[X.] Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags - begangenan dem Vater des [X.] - zu einer Freiheitsstrafe von sechs [X.] neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Nebenklägermit seiner Revision, mit der er die Sachrüge erhebt und eine Verurteilung [X.] wegen Mordes erstrebt.Das Rechtsmittel ist, wie der [X.] in seiner [X.] vom 18. Januar 2001 zutreffend ausgeführt hat, unbegründet im Sinnedes § 349 Abs. 2 StPO. Weder dem angefochtenen Urteil noch der Revisions-begründung sind Anhaltspunkte für das Vorliegen von [X.] zu [X.] -2. Dem Antrag des [X.], ihm für das Revisionsverfahren Pro-zeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, [X.] entsprochen werden.Soweit der Beschwerdeführer die Prozeßkostenhilfe für die [X.] seiner eigenen Revision begehrt, ist für die Bewilligung kein Raum. [X.] kein Rechtsschutzinteresse daran, ein sich bereits bei [X.] ersichtlich aussichtslos darstellendes Rechtsmittel durch Gewährung vonProzeßkostenhilfe verfolgen zu können (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Pro-zeßkostenhilfe 12; für ersichtlich unzulässige Rechtsmittel BGHR aaO Prozeß-kostenhilfe 6 und 9).Der Antrag wird aber auch abgelehnt, soweit der Nebenkläger der Revi-sion des Angeklagten entgegentreten will; denn einer anwaltlichen Vertretungdes [X.] bedarf es hierzu nicht, weil die Revision des Angeklagten [X.] des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet und deshalb durch Beschluß desSenats vom heutigen Tage verworfen worden ist (vgl. BGHR StPO § 397 aAbs. 1 Prozeßkostenhilfe 5).3. Da die Revision des [X.] erfolglos ist, trägt er gemäß § 473Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten seines Rechtsmittels. Eine Erstattung der [X.] dadurch entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da- 4 -auch dessen Revision erfolglos war (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3Auslagenerstattung 1).Maatz Kuckein Athing
Meta
06.02.2001
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2001, Az. 4 StR 510/00 (REWIS RS 2001, 3645)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3645
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