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PDF anzeigen[X.]in der Strafsachegegenwegen Totschlags- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] am 21. Januar 2004 [X.] Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil [X.] Bonn vom 4. Juli 2003 werden als unzuläs-sig verworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels und die dem Angeklagten hierdurch entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.2. Der Antrag der Nebenklägerin M. , ihr für das Revisionsverfahren unter Beiord-nung von Rechtsanwältin [X.] Prozeßkostenhilfe zu [X.], wird abgelehnt.[X.] Die Revisionen der Nebenkläger waren gemäß § 349 Abs. 1 StPO alsunzulässig zu verwerfen.Der [X.] hat hierzu ausgeführt:"Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenklägerdas Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere [X.] verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Ne-- 3 -benkläger in der Regel eines [X.] oder einer Revi-sionsbegründung, wodurch deutlich gemacht wird, daß der [X.] ein zulässiges Ziel verfolgt ([X.]R StPO § [X.]. 1 - Zulässigkeit 2, 5). Daran fehlt es hier. Ein Revisionsan-trag ist nicht gestellt. Die Verfahrens- und Sachrüge sind nichtausgeführt. Der Angeklagte wurde wegen Totschlags, aus demsich die Anschlußbefugnis der Nebenkläger ergab, verurteilt. [X.] liegt - ungeachtet der Anklage wegen Mordes - ein Ausnah-mefall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werden könnte, hiernicht vor ([X.], [X.]. v. 14. Mai 2002 - 5 [X.] schließt sich der [X.]at an. Die Ausführungen gelten auch, soweitdie Nebenkläger F. und N. einen nicht näher erläuterten umfassenden [X.] gestellt haben(vgl. hierzu u.a. [X.]R StPO § 400 Abs. 1 - Zulässsigkeit 5; auch [X.].[X.].v. 26. März 2003 - 2 StR 35/03; [X.], [X.]. v. 14. Januar 2003- 1 [X.] m.w.[X.] Der Antrag der Nebenklägerin M. , [X.] das Revisionsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin [X.] Prozeß-kostenhilfe zu bewilligen, war abzulehnen, weil die Revision unzulässig ist ([X.] -u.a. [X.], [X.]. v. 17. Dezember 2002 - 1 [X.]; [X.], [X.]. v.6. Mai 1999 - 4 StR 154/99; auch [X.]R StPO § 397 a Abs. 1- Prozeßkostenhilfe 6, 9, 12, 14).Rissing-van Saan Detter [X.]
Meta
21.01.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2004, Az. 2 StR 468/03 (REWIS RS 2004, 4946)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4946
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 380/04 (Bundesgerichtshof)
4 StR 433/02 (Bundesgerichtshof)
5 StR 27/03 (Bundesgerichtshof)
3 StR 156/10 (Bundesgerichtshof)
Beistandsbestellung für den Nebenkläger: Auswechslung des Beistands auf Antrag des Nebenklägers
5 StR 447/02 (Bundesgerichtshof)
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