Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2002, Az. 4 StR 433/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 56

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[X.] StR 433/02vom19. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen Totschlags- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2002 be-schlossen:1. [X.] gegen das Urteil [X.] Arnsberg vom 13. Mai 2002 werden [X.].Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer [X.] zu tragen.2. Die Anträge der Nebenkläger auf Bewilligung von Pro-zeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts fürdas Revisionsverfahren werden abgelehnt.[X.] Das [X.] hat den Angeklagten unter Freispruch im übrigenwegen Totschlags unter Einbeziehung einer Strafe aus einer früheren Verur-teilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt und seine Un-terbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit ihren auf die [X.] gestützten Revisionen erstreben die Nebenkläger eine Verurteilung [X.] wegen Mordes.Die Rechtsmittel sind, wie der [X.] in seiner [X.] vom 18. Oktober 2002 zutreffend ausgeführt hat, unbegründet im Sinnedes § 349 Abs. 2 StPO.- 3 -2. Den Anträgen der Nebenkläger, ihnen für das [X.] für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen,kann nicht entsprochen werden.Soweit die Beschwerdeführer die Prozeßkostenhilfe für die [X.] ihrer eigenen Revisionen begehren, ist für die Bewilligung kein Raum, [X.] Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe nur für ein zulässiges und nicht imSinne des § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel ge-währt werden kann (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 12, 14).Die Anträge werden aber auch abgelehnt, soweit die Nebenkläger [X.] des Angeklagten entgegentreten wollen; denn einer anwaltlichenVertretung der Nebenkläger bedarf es hierzu nicht, weil die Revision des [X.] im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet und deshalb durchBeschluß des Senats vom heutigen Tage verworfen worden ist (vgl. [X.] § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5).3. Da die Revisionen der Nebenkläger erfolglos sind, tragen sie gemäߧ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten ihrer Rechtsmittel. Eine Erstattung derdem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht- 4 -statt, da auch dessen Revision erfolglos war (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1Satz 3 Auslagenerstattung 1).Tepperwien [X.] Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 433/02

19.12.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2002, Az. 4 StR 433/02 (REWIS RS 2002, 56)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 56

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