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PDF anzeigen[X.]/00vom2. August 2000in der [X.] gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a.; hier: Revision des Angeklagten [X.]- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. August 2000gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten [X.]gegen das [X.] [X.] vom 1. Dezember 1999 [X.]) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig einge-stellt, soweit der Angeklagte [X.]in dem [X.] 12 [X.] wegen Bandenhehlerei (§ 260 a StGB) zueiner Freiheitsstrafe von einem Jahr und einer Geldstrafevon 50 Tagessätzen verurteilt worden [X.] Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfah-rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten [X.] zur [X.]) der Schuldspruch dahin geändert, daß- der Angeklagte [X.]wegen gewerbsmäßiger Banden-hehlerei in sechs Fällen, wegen gewerbsmäßiger Hehle-rei, wegen Hehlerei in zwei Fällen und wegen [X.] drei Fällen,- die Mitangeklagten [X.]und [X.]im [X.] 13der Urteilsgründe wegen gewerbsmäßiger Bandenhehle-rei statt wegen schweren Bandendiebstahls und- 3 -- der Mitangeklagte [X.]im [X.] 9 der [X.] Diebstahls statt wegen schweren Bandendieb-stahls verurteilt ist,c) der Strafausspruch dahin geändert, daß- bei dem Angeklagten [X.] von den verhängten Einzel-strafen die für den [X.] 12 entfällt und die für den [X.]. 9 auf neun Monate Freiheitsstrafe (statt einer Frei-heitsstrafe von einem Jahr und einer Geldstrafe von50 Tagessätzen) ermäßigt wird und- bei dem Mitangeklagten [X.]die im [X.] 9 verhängte[X.] auf acht Monate Freiheitsstrafe (statt einerFreiheitsstrafe von einem Jahr und einer Geldstrafe von40 Tagessätzen) ermäßigt [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die (verbleibenden) Kosten sei-nes Rechtsmittels zu tragen.[X.] Im [X.] 12 hat der Senat das Verfahren auf Antrag des [X.] nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, weil der Verurteilung we-gen vollendeter gewerbsmäßiger Bandenhehlerei die Rechtsprechung des[X.] (BGHSt 43, 110) entgegensteht, wonach beim [X.] einen Lockspitzel der Polizei nur ein Versuch gegeben [X.] -2. Im [X.] 9 rechtfertigen die Feststellungen nur eine Verurteilung we-gen Diebstahls nach §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB. Insoweit sind [X.] eines Bandendiebstahls (vgl. [X.]/[X.], StGB 49. Aufl.§ 244 Rdn. 13 ff.) nicht festgestellt. Der Senat hat daher den [X.] geändert und die Änderung auf den vom gleichen Rechtsfehlerbetroffenen Mitangeklagten [X.] gemäß § 357 StPO erstreckt.3. Im [X.] 13 mußte der Schuldspruch von schwerem Bandendiebstahlauf gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach § 260 a Abs. 1 StGB abgeändertwerden, da nach den getroffenen Feststellungen kein fremder Gewahrsam ge-brochen worden und daher der Tatbestand des Diebstahls nicht erfüllt ist. [X.] im [X.] des [X.] oder auch im [X.] des [X.] steht, hängt von den tatsächlichen [X.] des Einzelfalls ab, insbesondere ob die Transportfirma in der [X.] ist, über die beförderte [X.] die tatsächliche Sachherrschaft auszuüben(vgl. [X.] in [X.]/[X.], StGB 25. Aufl. § 242 Rdn. 33 m.w.[X.] hatte der Lkw-Fahrer [X.]von seiner Firma den Auftrag erhalten, die[X.] von [X.] nach [X.] zu transportieren, ohne daß den [X.] irgendwelche Vorkehrungen der Transportfirma zur Ausübung einer tat-sächlichen Sachherrschaft über die Ladung während dieser Fernfahrt zu [X.] wären. In solchen Fällen ist grundsätzlich vom [X.] des[X.] auszugehen (vgl. BGHSt 2, 317, 318). Nach den Feststellungenhaben sich die Angeklagten [X.] , [X.]und [X.]die von dem Lkw-Fahrer unterschlagene Ladung verschafft und hierdurch eine Hehlerei began-gen, die die Voraussetzungen des § 260 a Abs. 1 StGB erfüllt. Die [X.] war nach § 357 StPO auf die Mitangeklagten [X.]und [X.] zu erstrecken. § 265 StPO steht den vorgenommenen [X.] -spruchänderungen nicht entgegen, da sich die geständigen Angeklagten [X.] als geschehen hätten verteidigen können.4. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.Die [X.] nach § 154 Abs. 2 StPO im [X.] 12 führt [X.] der dafür verhängten [X.] von einem Jahr Freiheitsstrafe sowieder zusätzlich auferlegten Geldstrafe von 50 Tagessätzen. Im [X.] 9 konnteder Senat die dafür verhängte [X.] bei dem Angeklagten [X.] voneinem Jahr Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen auf neunMonate Freiheitsstrafe und beim Mitangeklagten [X.]von einem Jahr Frei-heitsstrafe und einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen auf acht Monate Frei-heitsstrafe gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst ermäßigen. Da die [X.] Fällen einer Verurteilung wegen Diebstahls nach §§ 242, 243 StGB beiden Angeklagten [X.] und [X.]jeweils gleich hohe Freiheitsstrafen [X.] bzw. acht Monaten verhängt hat und der [X.] 9 diesen Fällen nach [X.] und der [X.] entspricht, kann ausgeschlossen werden, daßsie im [X.] 9 niedrigere Freiheitsstrafen als in den übrigen Fällen des [X.] verhängt hätte.Im [X.] 13 läßt die Schuldspruchänderung die Höhe der insoweit ver-hängten [X.]n unberührt, da der anzuwendende Strafrahmen gleich istund die Änderung auch den Schuldgehalt der Tat nicht verringert hat.Der Wegfall der [X.] für den [X.] 12 und die Ermäßigung im[X.] 9 beim Angeklagten [X.] führt nicht zu einer Ermäßigung der Ge-- 6 -samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren (ausgesetzt zur Bewährung) und der zu-sätzlichen [X.] von 300 Tagessätzen. Angesichts der Höhe undVielzahl der verbleibenden [X.]n kann ausgeschlossen werden, daßdie Strafkammer zu einer noch milderen Gesamtstrafe gelangt wäre. In [X.] der Schwere und Anzahl der begangenen Straftaten erscheint es ohne-hin als fraglich, ob die Gesamtstrafe noch ihrer Bestimmung, gerechter Schuld-ausgleich zu sein, genügt. Entsprechendes gilt auch für den Mitangeklagten[X.].Wegen der Fassung der Urteilsformel weist der Senat darauf hin, daßnach § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO die gesetzliche Überschrift verwendet [X.]. Insbesondere erscheint es verwirrend, wenn die gleichen Taten in der Ur-teilsformel und bei der rechtlichen Würdigung unterschiedlich bezeichnet wer-den. Strafschärfungsvorschriften wie § 243 StGB werden in der Urteilsformelnicht zum Ausdruck gebracht (vgl. [X.]/[X.], [X.] 260 Rdn. [X.] von [X.]
Meta
02.08.2000
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.08.2000, Az. 3 StR 218/00 (REWIS RS 2000, 1500)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1500
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 508/00 (Bundesgerichtshof)
3 StR 473/04 (Bundesgerichtshof)
4 StR 382/10 (Bundesgerichtshof)
2 StR 87/19 (Bundesgerichtshof)
Bandenmitgliedschaft bei Weiterveräußerung auf eigenes Risiko
3 StR 500/99 (Bundesgerichtshof)
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