Bundessozialgericht, Urteil vom 20.07.2017, Az. B 12 KR 12/15 R

12. Senat | REWIS RS 2017, 7687

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Gegenstand

Krankenversicherung - Beitragspflicht - betriebliches Ruhegeld - Leistungen eines Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer nach dessen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit Überbrückungsfunktion und ohne vorgesehene Beendigung bei Renteneintritt sind ab Renteneintritt und spätestens ab Erreichen der Regelaltersgrenze beitragspflichtige Versorgungbezüge


Leitsatz

Leistungen aus einer Direktzusage, die ein Arbeitgeber an Arbeitnehmer nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis anfänglich mit Überbrückungsfunktion unbefristet auch über den Renteneintritt hinaus zahlt, sind ab dem Zeitpunkt des Renteneintritts, spätestens ab Erreichen der Regelaltersgrenze als in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtige Versorgungsbezüge anzusehen.

Tenor

Auf die Revision des [X.] werden die Urteile des [X.] vom 28. Januar 2014 und des [X.] vom 3. Februar 2012 sowie der Bescheid der Beklagten vom 30. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2011 aufgehoben.

Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten in allen Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten (noch) über die Berücksichtigung eines "betrieblichen Ruhegeldes" bei der Bemessung der Beiträge des [X.] zur gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]).

2

Der am 11.1943 geborene Kläger war bis zum 30.6.1998 bei der [X.] und von August 1998 bis einschließlich Januar 2008 als Lehrer an einem Berufskolleg beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bei der [X.] endete - zur Vermeidung einer arbeitgeberseitigen Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen - durch einen Aufhebungsvertrag. Darin wurden dem damals 54-jährigen Kläger eine einmalige Abfindung von 184 300 DM für den Verlust des Arbeitsplatzes (Ziff 2 Aufhebungsvertrag) und ab "Erreichen des 55. Lebensjahres die Betriebsrente von 1327,55 DM monatlich" (Ziff 3 Aufhebungsvertrag) zugesagt. Tatsächlich wurde ihm ab 1.12.1998 ein "betriebliches Ruhegeld" nach der "Betriebsvereinbarung [X.] der A.-Aktiengesellschaft" vom [X.] (im Folgenden: [X.]) in dieser Höhe bewilligt (Schreiben der [X.] vom 28.9.1998) und ausgezahlt. Beiträge zur [X.] wurden hierauf zunächst nicht abgeführt, weil die frühere Arbeitgeberin des [X.] diesen für privat versichert hielt, obwohl er bei der [X.] in der [X.] pflichtversichert war.

3

Seit dem 1.2.2008 bezieht der Kläger eine Altersrente. Im Zusammenhang mit dem Beginn der Altersrente gab er gegenüber der [X.] auch die Einkünfte aus dem "betrieblichen Ruhegeld" an, die seither - insoweit unstreitig - von der [X.] bei der Bemessung der [X.]-Beiträge berücksichtigt werden. Für die Vergangenheit forderte die Beklagte vom Kläger [X.]-Beiträge in Höhe von (noch) 3504,45 Euro (Bescheid vom 30.4.2009, Widerspruchsbescheid vom 18.1.2011), die der Kläger unter Vorbehalt gezahlt hat.

4

Das [X.] hat - nach einem Teilanerkenntnis der [X.] - die Klage gegen die verbliebene Beitragsforderung für die [X.] vom 1.1.2005 bis 31.1.2008 abgewiesen (Urteil vom [X.]). Das L[X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen (Urteil vom 28.1.2014): Das Ruhegeld sei keine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, sondern eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Die Leistung sei aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses im Arbeits- wie auch im Aufhebungsvertrag zugesagt worden, ihr Beginn sei vom Eintritt eines biologischen Ereignisses (grundsätzlich Beginn der Altersrente, ausnahmsweise Vollendung des 55. Lebensjahres) abhängig gewesen. Dass die Leistung auch der Versorgung nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gedient habe, zeige die Möglichkeit der Einstellung im Falle der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die Deckelung der Gesamtversorgung bei 90 % des letzten Nettoeinkommens und insbesondere der Leistungsbeginn erst mit Vollendung des 55. Lebensjahres und nicht schon beim Ausscheiden aus dem Betrieb.

5

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 [X.]B V sowie von § 226 Abs 2 [X.]B V, § 228 [X.]B V und § 231 [X.]B V. Das betriebliche Ruhegeld sei vor Beginn der Altersrente keine beitragspflichtige Leistung der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 [X.]B V gewesen. Vielmehr habe die Leistung nach den Grundsätzen des B[X.]-Urteils vom 29.7.2015 ([X.] KR 4/14 R - [X.] 4-2500 § 229 [X.]) den Charakter eines Überbrückungsgeldes oder Übergangsbezuges, denn es sei nicht ergänzend zur gesetzlichen Rente geleistet worden und habe ab Vollendung des 55. Lebensjahres, also ab einem [X.]punkt erbracht werden können, zu dem nicht mit einem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu rechnen gewesen sei.

6

Der Kläger beantragt,
die Urteile des [X.] vom 28. Januar 2014 und des [X.] vom 3. Februar 2012 sowie den Bescheid der [X.] vom 30. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2011 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision des [X.] zurückzuweisen.

8

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des [X.] ist begründet.

Zu Unrecht hat das [X.] die Berufung des [X.] gegen das klageabweisende Urteil des [X.] zurückgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 30.4.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.1.2011 ist auch im (noch) streitigen Umfang, nämlich der Festsetzung von [X.] für die [X.] vom 1.1.2005 bis 31.1.2008 rechtswidrig.

1. Die dem Kläger von seiner früheren Arbeitgeberin aufgrund einer Direktzusage ab dem 1.12.1998 zugewandten, als "Betriebsrente" (Aufhebungsvertrag vom 7.11.1997) bzw "betriebliches [X.]" ([X.] vom 28.9.1998) bezeichneten laufenden Geldzahlungen sind in diesem [X.]raum keine Versorgungsbezüge in Form einer Rente der betrieblichen Altersversorgung, auf die Krankenversicherungsbeiträge zu erheben sind.

a) Nach § 226 Abs 1 S 1 [X.] 3 [X.]B V, der seit Inkrafttreten des [X.]B V am 1.1.1989 unverändert geblieben ist, wird bei versicherungspflichtig Beschäftigten - hierzu gehörte der Kläger wegen seiner Beschäftigung als Lehrer an einem Berufskolleg im noch streitigen [X.]raum - der Beitragsbemessung in der [X.] der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt. Als der Rente vergleichbare Einnahmen in diesem Sinne gelten nach § 229 Abs 1 S 1 [X.] [X.]B V (ebenfalls unveränderte Fassung des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20.12.1988, [X.] 2477) auch "Renten der betrieblichen Altersversorgung", soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden.

b) Für die Einordnung einer Leistung als Rente der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 S 1 [X.] [X.]B V kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung iS des § 1 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung ([X.]) handelt. Dem steht nicht entgegen, dass hier von der Zusage solcher Leistungen in den [X.] vom [X.] in Form einer unmittelbaren Versorgungszusage der Arbeitgeberin (§ 1 Abs 1 S 2 Alt 1 [X.]; vgl hierzu Schipp in [X.]/[X.]/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 7. Aufl 2016, Vorbem [X.] Rd[X.] 65 ff) auszugehen ist. Denn der Senat hat den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der [X.] seit jeher als gegenüber dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung im [X.] eigenständig verstanden (stRspr, zB B[X.] Urteil vom 25.5.2011 - B 12 P 1/09 R - [X.] 4-2500 § 229 [X.] Rd[X.] 13 mwN). Wird der Bezug einer Leistung - wie hier - nicht schon institutionell (Versicherungseinrichtung, Versicherungstyp) vom Betriebsrentenrecht erfasst, sind wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der [X.] ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihre Einkommens-(Lohn- bzw Entgelt-)Ersatzfunktion (vgl B[X.] Urteil vom 25.5.2011 - B 12 P 1/09 R - [X.] 4-2500 § 229 [X.] Rd[X.] mwN). Leistungen sind ua dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers im Alter bezwecken, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen sollen (vgl B[X.] Urteil vom 13.9.2006 - B 12 [X.] 5/06 R - [X.] 4-2500 § 229 [X.] Rd[X.] 11 mwN). Durch diese Zwecksetzung unterscheidet sich die betriebliche Altersversorgung von sonstigen Zuwendungen des Arbeitgebers, etwa solchen zur Überbrückung erwarteter Arbeitslosigkeit oder Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes (vgl zum Vorstehenden insgesamt B[X.] Urteil vom 29.7.2015 - B 12 [X.] 4/14 R - [X.] 4-2500 § 229 [X.] Rd[X.] 20 mwN).

c) Zur Abgrenzung solcher "Überbrückungsgelder", "Überbrückungshilfen", "Übergangsleistungen" usw, die nicht der Beitragsbemessung in der [X.] zugrunde zu legen sind, von Leistungen des Arbeitgebers, die der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen sind, hat sich der Senat an der Rechtsprechung des [X.] orientiert (B[X.] Urteile vom 29.7.2015 - B 12 [X.] 4/14 R - [X.] 4-2500 § 229 [X.] Rd[X.] 21 ff und - B 12 [X.] 18/14 R - Juris Rd[X.] ff), das in ständiger Rechtsprechung unabhängig von den subjektiven Vorstellungen und Beweggründen der Arbeitsvertragsparteien auf den objektiven Inhalt der Leistung blickt und vor allem dem vereinbarten Leistungsbeginn große Bedeutung beimisst (vgl [X.] Urteil vom 28.10.2008 - 3 AZR 317/07 - [X.]E 128, 199 Rd[X.] 24, unter Hinweis auf [X.] Urteil vom 18.3.2003 - 3 [X.], 1624; [X.] Urteil vom 3.11.1998 - 3 [X.] - [X.]E 90, 120, 123 f und [X.] Urteil vom [X.] - [X.] zu § 1 [X.] Lebensversicherung, jeweils mwN). Im [X.] hieran hat der Senat die Eigenschaft als Versorgungsbezug dann verneint, wenn bei der Zusage von Übergangsbezügen, Überbrückungsgeldern usw nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Leistungsbeginn auf ein Lebensalter abgestellt wird, das nach der Verkehrsanschauung typischerweise nicht schon als Beginn des Ruhestands gelten kann, und wenn diese Zuwendung bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand befristet ist (B[X.] Urteile vom 29.7.2015 - B 12 [X.] 4/14 R - [X.] 4-2500 § 229 [X.] Leitsatz und Rd[X.] 21 und - B 12 [X.] 18/14 R - Juris Rd[X.]). Als Lebensalter, das nach der Verkehrsanschauung typischerweise nicht schon als Beginn des Ruhestands gelten kann, hat der Senat in diesen Entscheidungen ein Alter von 55 bzw 50 Jahren angesehen (B[X.], aaO, Rd[X.] 22 bzw Juris Rd[X.] 20). Allerdings lässt sich kein fester [X.]punkt ermitteln, von dem an eine betriebliche Altersversorgung überhaupt nur in Betracht kommt, weil die Wahl einer niedrigeren Altersgrenze wegen besonderer Beanspruchungen der Berufsgruppe auch auf sachlichen Gründen beruhen kann (B[X.], aaO, Rd[X.] 21 bzw Juris Rd[X.], jeweils unter Hinweis auf [X.] Berlin Urteil vom 22.10.2003 - L 9 [X.] 410/01 - Juris , [X.] Hannover Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 114/98 - Juris sowie [X.] Urteil vom [X.] - [X.] zu § 1 [X.] Lebensversicherung ).

d) Diese Rechtsprechung entwickelt der Senat fort. Er geht nunmehr davon aus, dass auch unbefristete Leistungen, die ein Arbeitgeber an Arbeitnehmer nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis anfänglich mit [X.] auch über den Renteneintritt hinaus zahlt, zunächst keine Versorgungbezüge sind. Jedoch sind sie ab dem [X.]punkt des Renteneintritts, spätestens ab Erreichen der Regelaltersgrenze als beitragspflichtige Versorgungsbezüge anzusehen.

Gegen eine Beitragsbemessung unter Einbeziehung unbefristeter, auch über den Renteneintritt hinaus gezahlter Leistungen mit anfänglicher [X.] spricht zunächst der mit der Versicherungspflicht und Beitragserhebung in der [X.] verbundene Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG). Dieser Eingriff ist dem Gebot der grundrechtsschonenden Auslegung entsprechend bei der Bestimmung des beitragsrechtlichen Begriffs des [X.] möglichst gering zu halten. Im Hinblick hierauf verbietet es sich, Überbrückungsleistungen allein deshalb als Versorgungsbezug einzuordnen, weil sie auf einer Versorgungsordnung beruhen, die - wie vorliegend - im Übrigen (auch) Leistungen mit [X.] regelt. Zugleich kann eine der Form nach undifferenzierte Leistung mit anfänglichem [X.] nicht allein deshalb insgesamt als beitragspflichtiger Versorgungsbezug betrachtet werden, weil zu einem späteren [X.]punkt die [X.] durch eine [X.] abgelöst wird. Für eine differenzierende Betrachtung solch undifferenzierter Leistungen spricht zudem bereits der Wortlaut des § 229 Abs 1 S 1 [X.]B V. Denn danach gelten auch Renten der betrieblichen Altersversorgung iS der [X.] dieses Satzes nur als der Rente vergleichbare Einnahme (= Versorgungsbezug), "soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden".

Umgekehrt wäre es mit Wortlaut und Zweck (Gleichstellung von Beziehern gesetzlicher und betrieblicher Renten, vgl BT-Drucks 9/458 S 29, 34 zu Art 1 [X.] 2 § 180 Abs 8; vgl auch B[X.] Urteil vom 18.12.1984 - 12 RK 11/84 - B[X.]E 58, 1, 7 = [X.] 2200 § 180 [X.] 23 S 82) des § 229 Abs 1 S 1 [X.] [X.]B V nicht vereinbar, solche Leistungen auch über den [X.]punkt des individuellen Renteneintritts oder das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus beitragsfrei zu belassen. Denn spätestens zu diesen [X.]punkten hat sich der ursprüngliche Leistungszweck, die [X.] bis zum Beginn der gesetzlichen Rente zu überbrücken, erledigt. Die Zahlung hat nunmehr den Charakter einer die gesetzliche Rente ergänzenden Versorgung, die ihren Ursprung in einer Regelung/Zusage des Arbeitgebers hat, weshalb sie als Rente der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 S 1 [X.] [X.]B V zu qualifizieren ist (vgl zu den genannten Voraussetzungen B[X.] Urteil vom 25.5.2011 - B 12 P 1/09 R - [X.] 4-2500 § 229 [X.] Rd[X.] mwN). Zugleich sind der Beginn des tatsächlichen Rentenbezugs sowie die gesetzlich festgelegte Regelaltersgrenze einfach festzustellende Merkmale, an welche die Krankenkassen im Rahmen der Massenverwaltung für das Ende der Beitragsfreiheit solcher Leistungen anknüpfen können.

e) In Anwendung dieser Grundsätze stellt das in den [X.] der A.
 Aktiengesellschaft vom [X.] für die [X.] ab Vollendung des 55. Lebensjahres in Aussicht gestellte monatliche [X.] erst ab Beginn der Altersrente des [X.] am 1.2.2008 - also erst nach Ende des noch streitigen [X.]raums - eine Einnahme dar, die iS von § 229 Abs 1 S 1 [X.]B V "zur Altersversorgung erzielt" wird. Dies folgt aus dem Inhalt der [X.] sowie des Schreibens vom 28.9.1998, mit dem das [X.] bewilligt wurde.

Dem steht nicht entgegen, dass das in der Versorgungsordnung zugesagte [X.] im Hinblick auf Leistungsvoraussetzungen und Sicherungszweck grundsätzlich eine starke Übereinstimmung mit Renten der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) aufweist und ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Leistung und der früheren Beschäftigung außer Zweifel steht. So konnte ein Arbeitnehmer beispielsweise ein betriebliches [X.] beanspruchen, sobald er aus den Diensten der A. ausschied und entweder das 65. Lebensjahr vollendet hatte oder Sozialversicherungsrente in voller Höhe erhielt (§ 5 Abs 1 [X.]). Aber auch bei Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente (§ 6 Abs 2 [X.]), bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (§ 5 Abs 2 und 4 [X.]) wie auch auf die Gewährung eines Witwen- bzw [X.] (§ 12 [X.]) und eines Waisengeldes (§ 15 [X.]) bestand ein Anspruch. Ähnlich der [X.] setzte der Leistungsanspruch die Erfüllung einer Wartezeit voraus (§ 3 Abs 1 [X.]). Zugleich wurde die Leistungshöhe anhand der Dienstjahre und der sich nach dem Einkommen des jeweiligen Mitarbeiters richtenden Pensionsgruppe bestimmt (§ 7 [X.]; vgl aber zur Bedeutung der Orientierung an der Entgelthöhe B[X.] Urteil vom 25.5.2011 - B 12 P 1/09 R - [X.] 4-2500 § 229 [X.] Rd[X.] 23).

Diese Rentenähnlichkeit gilt jedoch nicht im selben Maße für den in § 5 Abs 3 [X.] genannten Leistungsfall, wonach ein [X.] - ausnahmsweise und ohne bindenden Anspruch - auch gewährt werden konnte, wenn ein Mitarbeiter, der das 55. Lebensjahr und das 25. Dienstjahr (bzw das 59. Lebensjahr und das 10. Dienstjahr) vollendet hatte, aus Gründen entlassen wurde, die nicht in seiner Person lagen. In diesem Fall steht eine [X.] der Leistung im Vordergrund, die ihre Qualifikation als Versorgungsbezug zunächst ausschließt.

Dies folgt zunächst aus dem weit vor dem gesetzlichen Rentenalter liegenden Leistungsbeginn. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass bei älteren Arbeitnehmern die Gefahr besonders hoch sei, nach Verlust des Arbeitsplatzes bis zum Eintritt in den Ruhestand keine neue Beschäftigung zu finden, begründet dies keine Vermutung einer [X.] schon weit vor diesem [X.]punkt beginnender Leistungen. Denn das Risiko der Arbeitslosigkeit steht den in § 229 Abs 1 S 1 Teils 1 [X.]B V genannten Leistungszwecken - Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, Alters- oder Hinterbliebenenversorgung - nicht gleich. Solange der Versicherte dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, liegt gerade noch "kein Ausscheiden aus dem Erwerbsleben" (vgl oben II 1 b) vor. Vielmehr spricht der Gesichtspunkt einer drohenden längeren Arbeitslosigkeit gerade für die [X.] einer Leistung, die geeignet ist, den Entgeltausfall nach Verlust des Arbeitsplatzes oder ein geringeres Entgelt aus einer neuen Beschäftigung (teilweise) auszugleichen. Für eine (anfängliche) [X.] des nach § 5 Abs 3 [X.] gewährten [X.]es spricht zudem die mögliche Unterbrechung der [X.]zahlung für die Dauer einer auf Erwerb gerichteten Tätigkeit, sofern der [X.]empfänger diese ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung der Verwaltungskommission aufnimmt (§ 22 [X.]). Gleiches gilt für den zumindest im Bewilligungsschreiben enthaltenen Hinweis, dass der Kläger verpflichtet sei, "die Altersrente aus der gesetzlichen Sozialversicherung so früh wie möglich in Anspruch zu nehmen, spätestens zum 01.12.2003" und dass in diesem Falle eine Neuberechnung des [X.]es im Hinblick auf die [X.] gemäß § 10 Abs 1 [X.] zu erfolgen habe.

Darüber hinaus zeigt sich die anfängliche [X.] des [X.]es nach § 5 Abs 3 [X.] und insbesondere deren Ablösung durch eine Versorgungfunktion bei Beginn einer Rente der [X.] aus eigenem Recht, spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres, an der verbindlichen Zusage eines [X.]es (erst) ab diesen [X.]punkten (§ 5 Abs 1 [X.]). Verdeutlicht wird dies zudem durch die erst ab Beginn einer Rente der [X.] eingreifende Begrenzung der "Gesamtversorgung" aus [X.] und "Sozialversicherungsrente" auf 90 % des höchsten Nettoeinkommens der letzten drei Jahre vor Eintritt in den Ruhestand (§ 10 Abs 1 [X.]), die - entsprechend dem bereits erwähnten Hinweis im Bewilligungsschreiben - bei Rentenbeginn eine Neuberechnung des bereits zuvor gewährten [X.]es erforderlich macht.

Ohne Bedeutung ist schließlich, dass die dem Kläger gewährte Leistung in den [X.] als "[X.]" bzw im Aufhebungsvertrag als "Betriebsrente" bezeichnet wird und - worauf die Beklagte hinweist - die ehemalige Arbeitgeberin des [X.] gegenüber dem [X.] undifferenziert angegeben hat, die Betriebsrente werde zur Altersversorgung gezahlt. Denn die Qualität einer Arbeitgeberleistung ist ausschließlich objektiv zu bestimmen und der Disposition der Arbeitsvertragsparteien insoweit entzogen (B[X.] Urteile vom 29.7.2015 - B 12 [X.] 4/14 R - [X.] 4-2500 § 229 [X.] Rd[X.] 21, 26 ff und - B 12 [X.] 18/14 R - Juris Rd[X.], 24, 26 f).

2. [X.] beruht auf § 193 Abs 1 S 1 [X.]G.

Meta

B 12 KR 12/15 R

20.07.2017

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Duisburg, 3. Februar 2012, Az: S 31 KR 43/11, Urteil

§ 226 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 5, § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5, Art 2 Abs 1 GG, § 1 Abs 1 S 2 Alt 1 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 20.07.2017, Az. B 12 KR 12/15 R (REWIS RS 2017, 7687)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7687

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