Bundessozialgericht, Urteil vom 01.02.2022, Az. B 12 KR 39/19 R

12. Senat | REWIS RS 2022, 1596

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht einer Rente wegen dauerhafter Flugdienstuntauglichkeit nach § 2 Abs 4 des Tarifvertrages Übergangsversorgung für Flugbegleiter (TV ÜV) - Versorgungsbezug


Leitsatz

1. Eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung wird wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit erzielt, wenn sie aufgrund einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, seelischen oder geistigen Einschränkung, die zu einem (mindestens teilweisen) Wegfall des beruflichen Leistungsvermögens führt, geleistet wird und rententypisch entfallenes Arbeitsentgelt ausgleicht.

2. Diese Einschränkung der Erwerbsfähigkeit muss für den Bezug einer betrieblichen Altersversorgung nicht entsprechend der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente nach dem SGB VI definiert sein.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 15. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob der Kläger auf eine ihm von der [X.] wegen dauernder [X.] gewährte [X.] für die [X.] vom 15.9.2017 bis zum 2.5.2018 Beiträge zur gesetzlichen Kranken- ([X.]) und [X.] Pflegeversicherung ([X.]) an die [X.] zu entrichten hat.

2

Der 1967 geborene, im streitigen [X.]raum bei der [X.] zu 1. (im Folgenden: Beklagte) krankenversicherte und bei der [X.] zu 2. pflegeversicherte Kläger war bis zum [X.] als Flugbegleiter beschäftigt. Seit 1.4.2016 bezieht er eine [X.] wegen dauernder [X.] nach § 2 Abs 4 Tarifvertrag "Übergangsversorgung für Flugbegleiter" vom [X.] (im Folgenden: TV) in Höhe von zunächst 2798,61 [X.]. Daneben bezog er bis zum [X.]. Die Beklagte setzte auf die [X.] Beiträge zur [X.] und [X.] in Höhe von 83,47 [X.] (15. bis 30.9.2017) sowie in Höhe von monatlich 156,51 [X.] (ab 1.10.2017) und 159,21 [X.] (ab 1.1.2018) fest (Bescheid vom [X.] und Widerspruchsbescheid vom [X.]). Beiträge aus dem Arbeitslosengeld wurden gesondert über die [X.] abgeführt.

3

Das [X.] hat den angefochtenen Beitragsbescheid aufgehoben, weil es sich bei der [X.] nicht um einen beitragspflichtigen Versorgungsbezug, sondern um eine beitragsfreie Leistung zur Überbrückung der [X.] bis zum Eintritt in den Ruhestand handele (Urteil vom [X.]). Das [X.] hat dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die im Zusammenhang mit der früheren Beschäftigung stehende und dem Einkommensersatz dienende [X.] werde wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit erzielt und sei damit als Leistung der betrieblichen Altersversorgung beitragspflichtig. Indem sie an die dauernde [X.] anknüpfe, sei sie wie die gesetzliche Erwerbsminderungsrente auf den Ausgleich einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit gerichtet. Sie sei insbesondere mit der Rente für Bergleute nach § 45 [X.] vergleichbar (Urteil vom 15.10.2019).

4

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V iVm § 57 Abs 1 Satz 1 SGB XI. Die [X.] sei kein beitragspflichtiger Versorgungsbezug, sondern in Abgrenzung hierzu nach den vom BSG aufgestellten Grundsätzen eine auf das Risiko der Arbeitslosigkeit zugeschnittene beitragsfreie Arbeitgeberleistung. Die [X.] knüpfe an das 45. Lebensjahr an, das typischerweise nicht als Beginn des Ruhestands gelte und setze den Verlust des Arbeitsverhältnisses voraus. Sie werde längstens bis zur Vollendung des 63. Lebensjahrs und damit nur für eine typischerweise vor dem Ruhestand liegende [X.] gezahlt, diene daher nicht der Alterssicherung, sondern der Überbrückung der [X.] bis zum Ruhestand oder bis zur Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses. Die [X.] sei auch nicht zwingend mit einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit verbunden, sondern führe nur zu einer geringfügigen Verwendungseinschränkung. Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente knüpfe an das auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehende Restleistungsvermögen an. Bei der [X.] wegen [X.] handele es sich um eine Variante der als Überbrückungsleistung anerkannten, erst mit Vollendung des 55. Lebensjahrs beginnenden [X.] nach § 2 Abs 1 TV. Bei [X.] werde der Anspruchsbeginn vorgezogen, um den Verlust der Überbrückungsrente zu vermeiden, wenn das 55. Lebensjahr wegen der [X.] nicht mehr im aktiven Dienst erreicht werde. Dies ändere aber nicht den einheitlichen Charakter der [X.].

5

Nach einer teilweisen Erledigung des Rechtsstreits im Wege eines Vergleichs beantragt der Kläger,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Oktober 2019 hinsichtlich der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und [X.] Pflegeversicherung für die [X.] vom 15. September 2017 bis zum 2. Mai 2018 aufzuheben und insoweit die Berufungen der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 27. Februar 2019 zurückzuweisen.

        
        

6

Die [X.] zu 1. und zu 2. beantragen,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

7

Sie schließen sich den Ausführungen des [X.] an.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Das [X.] hat zu Recht hinsichtlich der Beiträge zur [X.] und [X.] für die [X.] vom 15.9.2017 bis zum [X.] das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nur noch hierüber hatte der [X.] zu entscheiden, nachdem die Beteiligten den Verfahrensgegenstand in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] darauf beschränkt haben. Insoweit ist der Bescheid der Beklagten vom [X.] in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom [X.] rechtmäßig und der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Die [X.] wegen [X.] wird als Rente der betrieblichen Altersversorgung (dazu 1.) wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit (dazu 2.) und nicht als beitragsfreie Leistung zur Überbrückung von Arbeitslosigkeit (dazu 3.) erzielt. Dem steht weder die beitragsrechtliche Einordnung der altersbedingten [X.] (dazu 4.) noch Verfassungsrecht (dazu 5.) entgegen.

9

1. [X.] Grundlage für die Beitragspflicht der [X.] in der [X.] und [X.] während der [X.] des Arbeitslosengeldbezugs des [X.] vom 15.9.2017 bis zum [X.] sind § 232a Abs 3 [X.]B V (idF des [X.] vom [X.], [X.]) iVm § 226 Abs 1 Satz 1 [X.] und § 229 Abs 1 Satz 1 [X.] 5 Halbsatz 1 [X.]B V ( jeweils i dF des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20.12.1988 , [X.] 2477) sowie § 57 Abs 1 Satz 1 [X.]B XI (idF des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23.12.2014, [X.] 2462). Danach wird bei Pflichtversicherten der [X.] und [X.], die Arbeitslosengeld beziehen (§ 5 Abs 1 [X.] 2 [X.]B V iVm § 20 Abs 1 Satz 1 und 2 [X.] 2 [X.]B XI, jeweils idF des Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetzes vom [X.], [X.] 778), der Bemessung der Beiträge zur [X.] und zur [X.] ua der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt. Als der Rente vergleichbare Einnahmen gelten auch "Renten der betrieblichen Altersversorgung", soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Die vom Kläger bezogene [X.] ist eine solche Rente der betrieblichen Altersversorgung.

Wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung als einer mit einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) vergleichbaren Einnahme im Sinn des Beitragsrechts der [X.] und [X.] sind - wenn ihr Bezug nicht schon institutionell (Versorgungs- oder Versicherungseinrichtung und -typ) vom Betriebsrentenrecht erfasst wird - ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihre Entgeltersatzfunktion (stRspr; vgl B[X.] Urteil vom 26.2.2019 - B 12 KR 17/18 R - B[X.]E 127, 254 = [X.]-2500 § 229 [X.], Rd[X.] 14 mwN). [X.] kann die betriebliche Altersversorgung nach § 1 Abs 1 Satz 2 Betriebsrentengesetz ([X.]; idF des [X.] vom 26.6.2001, [X.] 1310) unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs 2 bis 4 [X.] genannten Versorgungsträger durchgeführt werden. Die eine Rente der betrieblichen Altersversorgung charakterisierenden Kennzeichen liegen bei der hier zu beurteilenden [X.] vor. Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen und damit den [X.] bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) wird dem Kläger die [X.] von seinem ehemaligen Arbeitgeber aufgrund einer tarifvertraglichen Anspruchsgrundlage (§ 2 TV) gewährt. Die Höhe der [X.] orientiert sich an der zuletzt bezogenen Gesamtvergütung (§ 2 Abs 3 TV). Infolgedessen besteht ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Anspruch auf die [X.] und der früheren Beschäftigung des [X.] als Flugbegleiter.

Auch an der Entgeltersatzfunktion der [X.] bestehen keine Zweifel. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt entfällt unmittelbar mit der Gewährung der [X.] wegen [X.]. Nach § 20 Abs 1 Buchst a Satz 1 des Manteltarifvertrags [X.] 1b für das Kabinenpersonal vom 10.3.2009 (im Folgenden: [X.]) ist zwingende Folge der durch eine fliegerärztliche Untersuchungsstelle festgestellten dauernden [X.] die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Gemäß § 2 Abs 4 Satz 2 TV beginnt die Zahlung der Rente am [X.] nach Beendigung des fliegerischen Arbeitsverhältnisses. Dass die [X.] früheres Arbeitsentgelt ersetzt, wird zudem daran deutlich, dass sich ihre Höhe an der zuletzt bezogenen Vergütung orientiert und zum Zweck der Dynamisierung ua der jeweils geltende [X.] zugrunde gelegt wird (§ 2 Abs 3 TV).

Liegen der Zusammenhang zwischen dem Erwerb der [X.] und der früheren Beschäftigung sowie ihre Entgeltersatzfunktion vor, kommt es nicht mehr darauf an, ob zudem sämtliche Voraussetzungen einer betrieblichen Altersversorgung nach dem [X.] erfüllt sind. Der [X.] hat den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinn des Beitragsrechts wegen der zum [X.] unterschiedlichen Zielsetzung seit jeher eigenständig und unabhängig von der Legaldefinition in § 1 Abs 1 Satz 1 [X.] verstanden (vgl B[X.] Urteil vom 23.7.2014 - B 12 KR 28/12 R - B[X.]E 116, 241 = [X.]-2500 § 229 [X.] 18, Rd[X.] 11 mwN). Daran hat der Beschluss des [X.] vom [X.] (1 BvR 1660/08 - [X.]-2500 § 229 [X.] 11 Rd[X.] 13) nichts geändert (B[X.] Urteil vom 25.5.2011 - B 12 P 1/09 R - [X.]-2500 § 229 [X.] 14 Rd[X.] 13).

2. Die [X.] wird auch "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit" erzielt. Diesen Zusammenhang erfüllen Rentenleistungen, die ihren Grund in einer nicht nur vorübergehenden körperlichen oder geistigen Einschränkung haben, die - jedenfalls teilweise - zum Wegfall des beruflichen Leistungsvermögens führt, und einem rententypischen [X.] dienen. Das ist bei der [X.] wegen [X.] der Fall. Diese setzt als biologisches Ereignis das auf einem unbehebbaren oder aller Wahrscheinlichkeit nach unbehebbaren körperlichen Mangel beruhende Unvermögen voraus, eine fliegerische Tätigkeit weiter auszuüben (§ 20 Abs 1 Buchst a Satz 2 [X.]), und ersetzt den dadurch bedingten Einkommensausfall. Ebenso wie bei Einnahmen, die "zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt" werden (dazu c), hängt auch bei "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit" erbrachten Leistungen die Vergleichbarkeit mit der gesetzlichen Rente allein davon ab, ob sie einen rententypischen [X.] verfolgen. Dieses für den Vergleich betrieblicher und gesetzlicher Rentenleistungen maßgebende zweckorientierte Verständnis folgt aus dem Wortlaut des § 229 Abs 1 Satz 1 [X.]B V aF (dazu a), seiner in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Regelungsintention (dazu b) und der Gesetzessystematik (dazu c). Hingegen kommt es nicht darauf an, dass die für den Leistungsfall der betrieblichen Altersversorgung erforderliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit in gleicher Weise wie nach dem [X.]B VI definiert wird oder im Einzelfall mit Eintritt der [X.] zugleich die Tatbestandsvoraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente der [X.] erfüllt sind (dazu d). Dem rententypischen [X.] der [X.] steht deren Befristung bis zur Vollendung des 63. Lebensjahrs nicht entgegen (dazu e).

a) Nach dem Wortlaut des § 229 Abs 1 Satz 1 [X.]B V aF bedarf es (ua) der "Einschränkung der Erwerbsfähigkeit". Mit dieser Formulierung knüpft die Vorschrift nicht an die im Recht der [X.] verwendete Terminologie an. Die Reichsversicherungsordnung ([X.]) sah zunächst die "Rente wegen Erwerbsunfähigkeit" (§ 1247 [X.]) und die "Rente wegen Berufsunfähigkeit" (§ 1246 [X.]) vor. Nach dem [X.]B VI werden nunmehr Renten "wegen Erwerbsminderung" (§ 43 [X.]B VI) oder wegen "teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit" (§ 240 [X.]B VI), nicht aber "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit" gewährt. Zudem "gelten" Renten der betrieblichen Altersversorgung als der Rente "vergleichbare" Einnahmen, soweit sie "wegen" einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit erzielt werden. Die gesetzlich fingierte Vergleichbarkeit mit gesetzlichen Renten orientiert sich damit allein an dem gemeinsamen Zweck, durch Leistungseinschränkungen bedingte [X.] auszugleichen. Auf weitere rentenrechtliche Voraussetzungen kommt es dagegen nicht an. Dem steht nicht entgegen, dass im Übrigen Einnahmen, die "zur" Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, als vergleichbar gelten. Dass einerseits auf die Versorgungsform, andererseits auf die Ursache des Einkommensausfalls abgestellt wird, schließt es nicht aus, dass sich die Vergleichbarkeit zwischen betrieblichen und gesetzlichen Renteneinnahmen jeweils an einem rententypischen [X.] orientiert.

b) Diese Auslegung wird durch die Gesetzesbegründung zur Vorläuferregelung des mit § 229 Abs 1 Satz 1 [X.] 5 [X.]B V aF wortlautidentischen § 180 Abs 8 Satz 2 [X.] 5 [X.] untermauert (vgl BT-Drucks 9/458 S 34). Danach dient die Verbeitragung von Versorgungsbezügen ua der Gleichbehandlung von Rentnern, unabhängig davon, ob sie früher abhängig beschäftigt oder selbstständig waren, und als Leitlinie gilt ua die [X.]funktion von Rente und Versorgungsbezügen. Deshalb sollen solche Einnahmen berücksichtigt werden, "die wie die Rente bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder als Alters- bzw. Hinterbliebenenversorgung Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ersetzen". Demgegenüber werden als nicht beitragspflichtig Einnahmen aufgeführt, die nicht unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind, sowie bestimmte Entschädigungs- und unfallbedingte Leistungen. Auch nach den Gesetzesmaterialien soll es damit für die Beitragspflicht betrieblicher Rentenleistungen entscheidend darauf ankommen, dass sie im Zusammenhang mit der früheren Erwerbstätigkeit stehen und "wie" gesetzliche Renten ausgefallenes Arbeitsentgelt ersetzen, also rententypischen Versorgungscharakter haben.

c) Rechtssystematische Erwägungen bestätigen, dass sich die "Einschränkung der Erwerbsfähigkeit" im Rahmen der gebotenen Vergleichbarkeit betrieblicher und gesetzlicher Renten allein nach dem [X.] beurteilt.

Im Bereich der Hinterbliebenenversorgung stellt der [X.] darauf ab, ob der Zweck der betrieblichen Hinterbliebenenleistung bei typisierender Betrachtung mit dem [X.] einer Hinterbliebenenrente nach dem [X.]B VI vergleichbar ist. Der rententypische [X.] einer Hinterbliebenenleistung liegt in ihrer Funktion, einen entfallenen Unterhaltsanspruch zu ersetzen. Wegen dieser [X.] unterliegen Leistungen der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung an einen Ehegatten aufgrund des dauerhaft uneingeschränkten, am Lebensstandard orientierten gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der Ehegatten untereinander grundsätzlich der Beitragspflicht in der [X.] und [X.] ( B[X.] Urteil vom [X.] KR 22/18 R - B[X.]E 130, 116 = [X.]-2500 § 229 [X.] 29, Rd[X.] 23 ff). Demgegenüber bleiben Leistungen an Kinder wegen der nur eingeschränkten gesetzlichen Unterhaltspflicht der Eltern nach Vollendung des 18. Lebensjahrs und des grundsätzlich bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs begrenzten Anspruchs auf Waisenrente aus der [X.] ab einem bestimmten Lebensalter beitragsfrei (B[X.] Urteil vom 26.2.2019 - B 12 KR 12/18 R - B[X.]E 127, 249 = [X.]-2500 § 229 [X.] 26, Rd[X.] 16). Während [X.] nach dem [X.]B VI eine [X.] zukommt, dienen Erwerbsminderungsrenten nach dem [X.]B VI zwar dem Ausgleich wirtschaftlicher Einbußen, die auf krankheits- oder behinderungsbedingten Leistungseinschränkungen beruhen. Allerdings hat § 229 Abs 1 Satz 1 [X.] 5 [X.]B V aF - wie bereits ausgeführt - zum Ziel, Bezieher gesetzlicher und betrieblicher Renten gleichzustellen. Für diese Gleichstellung ist es wie bei Einnahmen, die "zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt" werden, auch bei "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit" erbrachten Leistungen notwendig, aber auch ausreichend, dass der mit gesetzlichen Renten verfolgte [X.] gleichermaßen bei betrieblichen Renten erreicht wird und nicht ausgeschlossen ist. Anders als bei betrieblichen Leistungen an Waisen, bei denen bei typisierender Betrachtung wegen Vollendung des 27. Lebensjahrs die gesetzliche Waisenrente nicht mehr in Betracht und die ihr zugrunde liegende [X.] nicht mehr zum Tragen kommt, ist bei Beziehern von betrieblichen Leistungen wegen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit die Gewährung einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente nicht typisierend ausgeschlossen, sondern grundsätzlich möglich, wenn auch nicht deckungsgleich.

In systematischer Hinsicht ist zudem zu berücksichtigen, dass sich die beitragsrechtliche Gleichstellung der in § 229 Abs 1 Satz 1 [X.]B V aF bezeichneten Renten und rentenähnlichen Versorgungsbezüge nach § 229 Abs 1 Satz 2 [X.]B V aF auch auf "Leistungen dieser Art" erstreckt, die aus dem Ausland oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Da eine völlige Identität der Leistungsmerkmale in- und ausländischer Renten - auch hinsichtlich der verwendeten Begrifflichkeiten - kaum denkbar ist, liegt nach der [X.]srechtsprechung Vergleichbarkeit vor, wenn die ausländische Leistung in ihrem "Kerngehalt", dh nach Motivation und Funktion der inländischen Leistung gleichwertig ist (B[X.] Urteil vom [X.] - B 12 KR 32/19 R - [X.]-2500 § 229 [X.]0 Rd[X.] 13). Auch die der Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit innerhalb der [X.] zur Gleichbehandlung der betroffenen Personen dienende [X.] ([X.]) [X.] 883/2004 gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die "Leistungen bei Invalidität" betreffen (Art 3 Abs 1 Buchst c [X.] ([X.]) [X.] 883/2004 - [X.]), ohne weitere Voraussetzungen zu fordern. Darunter werden Geldleistungen zum Ausgleich einer Einkommensminderung aufgrund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung verstanden (vgl [X.] in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.]B I, 3. Aufl 2018, Art 3 [X.] ([X.]) 883/2004, Stand 15.3.2018, Rd[X.]3 ff; vgl zur [X.] EWGV 1408/17: [X.] Urteil vom 20.6.1991 - [X.]/89 - [X.] 3-6050 Art 4 [X.] 1 = Celex-[X.] 61989CJ0356). Bei ausländischen Einnahmen auf ein rentenrechtlich relevantes biologisches Ereignis (Alter, Invalidität oder Tod) und den [X.] abzustellen, bei inländischen betrieblichen Einnahmen aber zusätzlich an nationale Tatbestandsvoraussetzungen einer gesetzlichen Rentenleistung anzuknüpfen, wäre sachlich nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen.

d) Die Zweckbestimmung "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit" ist damit bei [X.] der betrieblichen Altersversorgung erfüllt, die durch eine nicht nur vorübergehende krankheits- oder behinderungsbedingte Leistungseinschränkung als rentenrechtlich relevantes biologisches Ereignis (zum leistungsauslösenden biologischen Ereignis als Voraussetzung der betrieblichen Altersversorgung vgl [X.] Urteil vom 28.10.2008 - 3 AZR 317/07 - [X.]E 128, 199, juris Rd[X.] 21 ff) ausgelöst werden und dem Ersatz des dadurch ausfallenden Erwerbseinkommens dienen. Eine Invaliditätsleistung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich die körperliche oder geistige Einschränkung (nur) auf die bisherige Tätigkeit auswirkt (vgl Schipp in [X.]/[X.]/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 9. Aufl 2020, Vorbemerkung vor § 1 Rd[X.]8). Auch wird der für die Zweckbestimmung maßgebliche vergleichbare rententypische [X.] nicht dadurch in Frage gestellt, dass die betriebliche Rentenleistung lediglich an eine behinderungs- oder krankheitsbedingte dauerhafte Einschränkung des Leistungsvermögens in einem bestimmten Berufsfeld - wie hier die [X.] an die [X.] als Flugbegleiter - anknüpft, und damit anders als die gesetzliche Erwerbsminderungsrente nicht auf die Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes oder die verbliebene Fähigkeit zur Ausübung zumutbarer Verweisungstätigkeiten abstellt. Ein solcher Versorgungsbezug verliert seinen Entgeltersatzcharakter nicht deshalb, weil in der solidarisch finanzierten [X.] die Absicherung durch eine Erwerbsminderungsrente (§ 43 [X.]B VI) erst bei einer bestimmten quantitativen Leistungsminderung einsetzt und eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 [X.]B VI) sich am Kreis aller Tätigkeiten orientiert, die den Kräften und Fähigkeiten der Versicherten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Unabhängig davon zeigen die Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und für Bergleute 45 Abs 2 und 3 [X.]B VI), dass es auch der [X.] nicht völlig fremd ist, eine Rente bei eingeschränkter Erwerbsfähigkeit in Bezug auf die Wertigkeit des bisherigen Berufs oder - im Bereich der [X.] - auch in Bezug auf einen bestimmten Tätigkeitsbereich zu beurteilen.

Ungeachtet dessen wäre es im Hinblick auf die Gleichstellung von betrieblichen und gesetzlichen Rentenleistungen nicht sachgerecht, die Beitragspflicht einer betrieblichen Altersversorgung im Einzelfall vom gleichzeitigen Vorliegen der Voraussetzungen eines gesetzlichen Rentenanspruchs abhängig zu machen (vgl insoweit zum Witwen- oder Witwerrentenanspruch B[X.] Urteil vom [X.] KR 22/18 R - B[X.]E 130, 116 = [X.]-2500 § 229 [X.] 29, Rd[X.] 26), oder grundsätzlich auf betriebliche Renten zu beschränken, die erst unter den Bedingungen einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente gezahlt werden. Dafür, dass nur Versicherte beitragspflichtig sein sollen, deren gesundheitliche Einschränkungen das für eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente erforderliche Maß erreichen, nicht aber Versicherte, die in ihrer Leistungsfähigkeit weniger stark eingeschränkt sind und dennoch eine Betriebsrente erhalten, ist ein sachlicher Grund nicht zu erkennen. Die mit § 229 Abs 1 Satz 1 [X.] 5 [X.]B V aF bezweckte beitragsrechtliche Gleichbehandlung würde bei der Forderung nach deckungsgleichen Anspruchsvoraussetzungen vielmehr weitgehend leerlaufen. Renten der betrieblichen Altersversorgung treten als Zusatzsystem (sogenannte "Zweite Säule") typischerweise neben die gesetzliche oder berufsständische Versorgung ("Erste Säule") und private Sicherungssysteme. Sie werden ihrer Funktion, die daraus bezogenen oder zu erwartenden Leistungen zu ersetzen oder zu ergänzen (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - B 12 KR 32/19 R - [X.]-2500 § 229 [X.]0 Rd[X.] 20), insbesondere dann gerecht, wenn sie bereits bei Vorliegen geringerer Leistungsvoraussetzungen greifen.

e) Dem sowohl die gesetzliche Erwerbsminderungsrente als auch die [X.] prägenden rententypischen [X.], [X.] wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zu leisten, steht schließlich nicht entgegen, dass die Zahlung der [X.] nach § 2 Abs 2 TV im [X.]punkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente, spätestens mit dem vollendeten 63. Lebensjahr endet. Eine Leistungsbefristung kann zwar einem Altersversorgungszweck entgegenstehen (vgl B[X.] Urteile vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R - [X.]-2500 § 229 [X.] 19 Leitsatz und Rd[X.] 21 sowie - B 12 KR 18/14 R - juris Rd[X.] 19), schließt aber den [X.] der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit nicht aus. Auch gesetzliche Renten wegen Erwerbsminderung werden nur zeitlich begrenzt bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt (§ 43 Abs 1 Satz 1 und [X.], § 45 Abs 1, § 240 Abs 1 [X.]B VI). Der [X.] des Ausgleichs einer Erwerbseinschränkung setzt auch kein vollständiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben voraus, wie die Hinzuverdienstregelungen in § 96a [X.]B VI zeigen.

3. Die Einordnung der [X.] als rententypische Versorgung "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit" scheitert auch nicht daran, dass sie als beitragsfreie Leistung zur Überbrückung von Arbeitslosigkeit zu charakterisieren wäre. Ihr Zweck ist nicht auf den Ausgleich für den Verlust des früheren Arbeitsplatzes gerichtet.

Der [X.] hat die Eigenschaft einer Leistung als beitragspflichtigen Versorgungsbezug bislang verneint, wenn bei der Zusage von "Überbrückungsgeldern", "Überbrückungshilfen", "Übergangsleistungen" usw nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Leistungsbeginn auf ein Lebensalter abgestellt wird, das nach der Verkehrsanschauung typischerweise nicht schon als Beginn des Ruhestands gelten kann (B[X.] Urteil vom [X.] KR 12/15 R - B[X.]E 124, 20 = [X.]-2500 § 229 [X.] 21, Rd[X.] 13 ff mwN). Dabei waren aber keine Leistungen "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit" zu beurteilen. Gegenstand der bisherigen Rechtsprechung waren vielmehr Leistungen, die mit Erreichen eines bestimmten Lebensalters zugesagt worden waren, um eine arbeitgeberseitige Kündigung aus betrieblichen Gründen zu vermeiden oder den betriebsbedingten Arbeitsplatzverlust sozialverträglich zu gestalten. Der [X.] hatte bisher lediglich darüber zu entscheiden, ob es sich bei diesen Leistungen der Arbeitgeber um nach § 229 Abs 1 Satz 1 [X.]B V aF beitragspflichtige Versorgungsbezüge zur "Altersversorgung" oder um beitragsfreie Leistungen zur Überbrückung von Arbeitslosigkeit oder als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes handelte. Er hat insoweit betriebliche Leistungen dann als beitragsfreie Übergangsleistung charakterisiert, wenn maßgeblicher Anknüpfungspunkt das betriebsbedingte Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Erreichen eines rententypischen Alters war.

Ungeachtet dieser hier nicht einschlägigen [X.]srechtsprechung lassen die Leistungsmodalitäten der [X.] wegen [X.] nicht auf eine Abfindung für den Verlust des früheren Arbeitsplatzes schließen. Dass sie unabhängig davon erbracht wird, ob zugleich auch die Voraussetzungen für einen Anspruch auf die gesetzliche Rente wegen Erwerbsminderung oder bei Berufsunfähigkeit erfüllt sind, vermag ihre Einordnung als beitragsfreie Überbrückungsleistung wegen des Verlusts des Arbeitsplatzes nicht zu rechtfertigen. Zwar wird durch die hohen versicherungsrechtlichen und leistungsbezogenen Anforderungen an gesetzliche Erwerbsminderungsrenten zugleich die Risikoverteilung zwischen der [X.] und der Arbeitslosenversicherung geregelt. Das Risiko, mit gesundheitlichen Leistungseinschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine zumutbare Tätigkeit zu finden, ist sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich dem Aufgabenbereich der Arbeitslosenversicherung zugewiesen (stRspr; vgl zB B[X.] Urteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R - B[X.]E 129, 274 = [X.]-2600 § 43 [X.] 22, Rd[X.] 19, 23). Der Zweck der betrieblichen Altersversorgung ist aber gerade darauf gerichtet, die sozialversicherungsrechtliche Absicherung aufzustocken und dadurch gegebenenfalls auch eine für die Begünstigten vorteilhaftere Risikoverteilung zu bewirken.

Dass mit der Feststellung der dauerhaften [X.] das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf (§ 20 Abs 1 Buchst a Satz 1 [X.]), und die [X.] ab dem [X.] nach Beendigung des fliegerischen Arbeitsverhältnisses gezahlt wird (§ 2 Abs 4 Satz 2 TV), also zwingend mit dem Wegfall des früheren Arbeitsplatzes einhergeht, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dass der [X.] der [X.] wegen [X.] nicht auf die Überbrückung von Arbeitslosigkeit oder die Kompensation für den Verlust des Arbeitsplatzes gerichtet ist, zeigt sich zunächst daran, dass der Eintritt von Arbeitslosigkeit nicht Voraussetzung für den Rentenanspruch ist. Auch ist der Arbeitgeber nicht - wie im Falle einer betriebsbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses - für die Arbeitslosigkeit oder den Arbeitsplatzverlust verantwortlich. Vielmehr gewährt der Arbeitgeber mit der [X.] wegen [X.] einen wirtschaftlichen Ausgleich wegen spezieller, mit dem Flugdienst verbundener beruflicher Anforderungen, die wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht mehr erfüllt werden können. Voraussetzung der [X.] ist allein die nur in der Sphäre des Rentenbeziehers liegende [X.], während die Beendigung des Arbeitsverhältnisses lediglich deren Folge ist. Zudem endet die [X.] nicht mit der Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses. Aus einem anderen Arbeitsverhältnis erzielte Einkünfte werden (allenfalls hälftig) angerechnet (§ 3 Abs 2 TV). Des Weiteren spricht es für den [X.] der [X.] als Leistung wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, dass gesetzliche oder betriebliche Renten wegen Erwerbsminderung grundsätzlich insgesamt angerechnet werden (§ 3 Abs 1 TV), während gegebenenfalls bezogenes Arbeitslosengeld anrechnungsfrei bleibt (§ 3 Abs 2 Satz 3 TV).

4. Der [X.] hat vorliegend nur über die Beitragspflicht einer [X.] wegen [X.] nach § 2 Abs 4 TV zu entscheiden. Nicht zu beurteilen ist die altersbedingte [X.] gemäß § 2 Abs 1 und 2 TV. Nach diesen tarifvertraglichen Regelungen haben Flugbegleiter Anspruch auf Zahlung der [X.] mit dem Monat nach dem Ausscheiden aus dem fliegerischen Arbeitsverhältnis, wenn sie wegen Erreichens der tarifvertraglichen Altersgrenze (§ 19 [X.]) mit dem 55. oder gegebenenfalls einem späteren Lebensjahr aus dem fliegerischen Arbeitsverhältnis ausscheiden. Das Arbeitsverhältnis des 1967 geborenen [X.] hat bereits vor dem 55. Lebensjahr geendet. Selbst wenn die altersbedingte [X.] inzwischen von der Beklagten als Übergangsleistung anerkannt wird, ist diese Einordnung nicht auf den nach § 2 Abs 4 TV vorzeitig entstehenden Anspruch auf [X.] wegen [X.] zu übertragen. Der Charakter einer Leistung kann sich ändern, wenn sich ab einem bestimmten [X.]punkt deren Funktion, dh der Zweck der Leistung ändert (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - B 12 KR 12/15 R - B[X.]E 124, 20 = [X.]-2500 § 229 [X.] 21, Rd[X.] 15). Der für die Charakterisierung einer Leistung als Versorgungsbezug "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit" iS von § 229 Abs 1 Satz 1 [X.]B V aF entscheidende [X.] kann bei verschiedenen und auf unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen beruhenden Leistungen durchaus auch dann unterschiedlich zu bewerten sein, wenn - wie hier - beide Leistungen einheitlich als [X.] bezeichnet werden, in Bezug auf eine Leistung von einem vorzeitig entstehenden Anspruch die Rede ist und etwa hinsichtlich der Höhe oder sonstiger Bestimmungen für beide Leistungen die gleichen Regelungen gelten. Insbesondere bestimmt sich der Charakter einer Leistung nicht nach deren Bezeichnung im zugrunde liegenden (Tarif-)Vertrag.

5. Die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen - einschließlich der Bezüge aus betrieblicher Altersversorgung - begegnet im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl ua B[X.] Urteil vom 23.7.2014 - B 12 KR 28/12 R - B[X.]E 116, 241 = [X.]-2500 § 229 [X.] 18, Rd[X.] 10 ff mwN; [X.] Beschluss vom 6.12.1988 - 2 BvL 18/84 - [X.]E 79, 223 = [X.] 2200 § 180 [X.] 46 § 229 Abs 1 Satz 1 [X.] 1 [X.]B V>).

6. An der Rechtmäßigkeit der Höhe der erhobenen Beiträge bestehen keine Zweifel.

7. [X.] beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1 [X.]G.

                [X.]

Meta

B 12 KR 39/19 R

01.02.2022

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 27. Februar 2019, Az: S 10 KR 2478/18, Urteil

§ 226 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 5, § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5, § 232a Abs 3 SGB 5, § 43 SGB 6, § 240 SGB 6, § 57 Abs 1 S 1 SGB 11, § 1 Abs 1 S 1 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 01.02.2022, Az. B 12 KR 39/19 R (REWIS RS 2022, 1596)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 1596

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1 BvR 1660/08

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