Bundessozialgericht, Urteil vom 29.07.2015, Az. B 12 KR 4/14 R

12. Senat | REWIS RS 2015, 7362

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder - keine Beitragspflicht von Übergangsbezügen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - kein Versorgungs-, sondern Überbrückungszweck


Leitsatz

Wird bei der Zusage von Übergangsbezügen, Überbrückungsgeldern usw nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Leistungsbeginn auf ein Lebensalter abgestellt, das nach der Verkehrsanschauung typischerweise nicht schon als Beginn des Ruhestands gelten kann, und ist diese Zuwendung bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand befristet, so handelt es sich dabei nicht um Versorgungsbezug.

Tenor

Die Revision der Beklagten zu 1. wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass deren Bescheid vom 19. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2009 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Klägerin für die [X.] von September 2009 bis November 2010 Krankenversicherungsbeiträge auf die Übergangsbezüge nur in der Höhe zu tragen hat, die sich unter Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes ergibt.

Die Beklagte zu 1. trägt die Kosten der Klägerin im Revisionsverfahren.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten noch darüber, ob die beklagte Krankenkasse berechtigt ist, auf der Klägerin gewährte [X.] Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung nach den für Versorgungsbezüge geltenden Bestimmungen zu erheben, sodass für die Beitragsberechnung der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) zugrunde zu legen ist.

2

Die 1950 geborene Klägerin war bis zu ihrer betriebsbedingten Kündigung zum 31.12.2005 bei der [X.], einem Unternehmen der [X.], beschäftigt. Nach ihrem Ausscheiden erhielt sie von ihrer früheren Arbeitgeberin ua als [X.] bezeichnete monatliche Geldzahlungen, bis Februar 2008 wegen der Anrechnung von Arbeitslosengeld in Höhe von 1569 Euro monatlich, sodann bis November 2010 in Höhe von 3132 Euro monatlich.

3

Die der Gewährung zugrunde liegende Konzernbetriebsvereinbarung der [X.] zur Regelung personeller Maßnahmen vom 12.5.2003 ([X.]/2003) lautet ua wie folgt:

"Präambel

Aufgrund der weltweiten wirtschaftlichen Strukturveränderungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass es in den kommenden Jahren auch bei der [X.] Restrukturierungen geben wird. Um die dabei eventuell notwendigen personellen Maßnahmen fair und sozialverträglich zu gestalten, haben sich die Betriebsparteien entschlossen, ein einheitliches Vorgehen und Grundsätze für alle Konzerngesellschaften festzulegen.

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Bestimmungen dieser Vereinbarung gelten für alle Mitarbeiter, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der [X.] oder einer ihrer Konzerngesellschaften stehen und deren Arbeitsplätze aus betriebsbedingten Gründen wegfallen.



5. Vorzeitige Pensionierungen von Mitarbeitern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben

5.1 Mitarbeitern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und deren Arbeitsplatz wegfällt, ohne dass die Möglichkeit einer Versetzung besteht, wird das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt gekündigt. Der Mitarbeiter erhält eine Leistungszusage nach dieser Regelung. Dies gilt nur für Mitarbeiter bis einschließlich Jahrgang 1951 und älter …

5.2 Regelungen zur vorzeitigen Pensionierung



5.2.1 Verfahren

Der vorzeitig pensionierte Mitarbeiter verpflichtet sich, ab dem [X.]punkt der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses die Leistungen der [X.] in Anspruch zu nehmen und zum frühestmöglichen [X.]punkt den Antrag auf Altersrente, bei Vorliegen der Voraussetzungen gegebenenfalls auch Erwerbsminderungsrente, bei dem für ihn zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen.

5.2.2 Zuschuss des Unternehmens während der Übergangszeit

Übergangszeit ist die [X.] ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Mitarbeiter, die nach Vollendung des 59. Lebensjahres aufgrund vorzeitiger Pensionierung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, erhalten [X.] bis zur Erlangung des Anspruches auf Altersrente, längstens jedoch für die Dauer von zwölf Monaten.

Für die Dauer der Übergangszeit wird der Mitarbeiter, der monatliche [X.] erhält, wirtschaftlich so gestellt, dass er 60% seines letzten monatlichen Brutto-Regeleinkommens erhält. Dabei werden angerechnet: Arbeitslosengeld, Sozialversicherungsrente, Pensionskassenrente und Versorgungsbezüge des Unternehmens.



Mitarbeiter können sich anstelle der monatlichen [X.] für eine einmalige Abfindung entscheiden. Die auf die [X.] bzw. Abfindung anfallenden Steuern bzw. Krankenkassenbeiträge trägt der Mitarbeiter.



5.2.4 Betriebliche Altersversorgung

Die betrieblichen Versorgungsleistungen werden ab dem [X.]punkt des Ausscheidens, frühestens jedoch mit Vollendung des 60. Lebensjahres gezahlt. Bei der Berechnung der betrieblichen Versorgungsleistungen wird die Übergangszeit als Zurechnungszeit in der betrieblichen Grund- und Zusatzversorgung wie folgt berücksichtigt: Die Zurechnungszeit endet nach längstens drei Jahren, spätestens aber mit Vollendung des 60. Lebensjahres.

…"

4

Die Klägerin war in der [X.] vom 1.3.2008 bis 30.11.2010 ohne Krankengeldanspruch freiwillig versichert, in der [X.] Pflegeversicherung pflichtversichert und insoweit Mitglied der [X.] zu 1. und 2. Seit dem 1.12.2010 ist sie als Rentnerin auch in der [X.] pflichtversichert.

5

Mit Beitragsbescheiden vom [X.] setzte die beklagte Krankenkasse (Beklagte zu 1.) auf die [X.] ua freiwillige Krankenversicherungsbeiträge fest. Sie zog diese in voller Höhe von 3132 Euro monatlich zur Beitragsbemessung heran und verlangte hieraus ab 1.3.2008 unter Zugrundelegung des jeweiligen ermäßigten Beitragssatzes in der [X.] (12,8 vH, [X.] ab 1.1.2009, [X.] ab 1.7.2009) zuletzt monatliche Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 447,88 Euro (ab 1.7.2009).

6

Mit Bescheid vom 19.8.2009 nahm die Beklagte zu 1. ihre Bescheide vom [X.] hinsichtlich der Krankenversicherungsbeiträge mit Wirkung ab [X.] zurück und verlangte ab diesem [X.]punkt einen Monatsbeitrag zur freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von 466,67 Euro. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich bei den monatlichen [X.]n um (beitragspflichtigen) [X.] handele, sodass für die Beitragsberechnung der allgemeine Beitragssatz ([X.]) zugrunde zu legen sei. Den gegen die Beitragsfestsetzung ua in der Krankenversicherung mit der Begründung erhobenen Widerspruch, die [X.] seien als ratierliche Abfindungszahlungen für den Verlust des Arbeitsplatzes überhaupt nicht zu "verbeitragen" wiesen die [X.] mit Widerspruchsbescheid vom [X.] zurück. Die Bezüge seien als vorgezogene Alterssicherung beitragspflichtig und die Beiträge in der [X.] nach dem allgemeinen Beitragssatz zu bemessen.

7

Die Klägerin hat Klage erhoben und die Aufhebung der Beitragsbescheide sowie die "Verurteilung" der [X.] begehrt, die [X.] "bei der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung und der Pflegeversicherung nicht zugrunde zu legen". Das [X.] hat den Bescheid der [X.] zu 1. vom 19.8.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] aufgehoben, soweit darin Krankenversicherungsbeiträge für die [X.] vom [X.] bis 30.11.2010 "unter Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes nach § 248 S 1 [X.]B V" festgesetzt wurden; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 28.11.2012).

8

Das L[X.] hat die Berufungen der Klägerin und der [X.] zu 1. zurückgewiesen: Die Berufung der Klägerin habe keinen Erfolg, weil Abfindungen wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes, die als laufende Zahlungen erbracht würden, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mitbestimmten und deshalb bei freiwillig Krankenversicherten in vollem Umfang der Beitragspflicht unterlägen. Die Berufung der [X.] zu 1. sei deshalb unbegründet, weil ihr Bescheid vom 19.8.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] rechtswidrig sei. Die Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge ab 1.3.2008 sei zutreffend gewesen, weil für die Klägerin eine freiwillige Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch bestanden habe; der ermäßigte Beitragssatz habe ab [X.] zugrunde gelegt werden müssen. Die [X.] seien kein [X.] iS von § 229 Abs 1 S 1 [X.] 5 [X.]B V, weil sie nicht der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gedient hätten. Die Klägerin habe dem Arbeitsmarkt durch ihre Arbeitslosmeldung nach dem 31.12.2005 weiter zur Verfügung gestanden. Die [X.] hätten den [X.]raum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres überbrücken sollen, dem frühestmöglichen [X.]punkt für einen Rentenbezug. Dieser [X.] werde auch durch die Anrechnungsregelung verdeutlicht (Urteil vom 30.1.2014).

9

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte zu 1. eine Verletzung von § 229 Abs 1 S 1 [X.] 5 [X.]B V. Bei den [X.]n handele es sich um [X.] und nicht um eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes; insoweit seien die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung nicht in Anwendung des ermäßigten, sondern des allgemeinen Beitragssatzes zu berechnen. Den [X.]n komme eine der Rente vergleichbare Entgeltersatzfunktion zu. Sie hätten über mehrere Jahre im [X.] an das Beschäftigungsverhältnis bis zum Einsetzen der betrieblichen Altersversorgung bzw gesetzlichen Altersrente ein bestimmtes Versorgungsniveau sicherstellen sollen. Das folge daraus, dass nach Ziffer 5.2.2 der Konzernbetriebsvereinbarung [X.] des letzten monatlichen Bruttoeinkommens erreicht werden sollten, die [X.] für mehrere Jahre und erst ab dem 55. Lebensjahr zugesagt sowie die Geldzahlungen nach dem Einkommen berechnet worden seien. Für die Annahme einer Rente der betrieblichen Altersversorgung sei nicht Voraussetzung, dass die Zahlungen unbefristet seien und an ein endgültiges Ausscheiden aus dem Berufsleben anknüpften. Schließlich würden die [X.] von der früheren Arbeitgeberin selbst als "[X.]rente", "[X.]" bzw Leistungen bei "vorzeitiger Pensionierung" bezeichnet.

Die Beklagte zu 1. beantragt,
die Urteile des [X.] vom 30. Januar 2014 und des [X.] vom 28. November 2012 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Revision der [X.] zu 1. mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass deren Bescheid vom 19. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2009 aufgehoben und festgestellt wird, dass sie für die [X.] von September 2009 bis November 2010 Krankenversicherungsbeiträge aus den [X.]n nur in der Höhe zu tragen hat, die sich unter Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes ergibt.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die [X.] stellten eine pro rata temporis gezahlte Abfindung dar, die als sonstige Einnahme zu verbeitragen sei. Hierfür bezieht sie sich auf ein Urteil des [X.] vom 22.7.2011 [X.] 5115/10 - Juris) zur Heranziehung von "Frühruhestandsgeld" für die Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.] zu 1. ist unbegründet.

Zu Recht hat das [X.] ihre gegen den Gerichtsbescheid des [X.] im Umfang der [X.] eingelegte Berufung zurückgewiesen. Zutreffend hat nämlich das [X.] ihren Bescheid vom 19.8.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] aufgehoben, soweit sie darin frühere Beitragsbescheide mit Wirkung ab [X.] zurückgenommen und für den [X.]raum bis zum 30.11.2010 unter Anwendung des allgemeinen statt des ermäßigten Beitragssatzes auf die [X.] höhere Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung der Klägerin festgesetzt hat. Die der Klägerin von ihrer früheren Arbeitgeberin gewährten [X.] stellen keinen [X.] dar, auf den Krankenversicherungsbeiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz zu erheben sind, sodass eine niedrigere Festsetzung der Beiträge geboten war.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur die Festsetzung der freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge der Klägerin auf die [X.] für die [X.] vom [X.] bis 30.11.2010; weil die Beklagte zu 2. keine Berufung eingelegt hatte, ist die Rechtmäßigkeit der in den angefochtenen Bescheiden ebenfalls erhobenen Pflegeversicherungsbeiträge nicht zu überprüfen. Soweit die Krankenversicherungsbeiträge (noch) verfahrensgegenständlich sind, wird auch nicht mehr - anders als noch im Berufungsverfahren - um die Beitragspflicht der [X.] (überhaupt) gestritten; denn die Klägerin hat keine Revision eingelegt. Zu überprüfen ist daher nur noch, ob die festgesetzten Krankenversicherungsbeiträge der Höhe nach gerechtfertigt sind, weil die [X.] als Versorgungsbezüge zu "verbeitragen" sind, sodass bei der Beitragsbemessung der allgemeine und nicht der ermäßigte Beitragssatz gilt.

2. Der Bescheid der [X.] zu 1. vom 19.8.2009 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom [X.] ist rechtswidrig. Zwar hat sie darin zu Recht die Höhe der von der Klägerin zu tragenden und zu zahlenden (vgl § 250 Abs 2, § 252 Abs 1 S 1 [X.]B V) Krankenversicherungsbeiträge betragsmäßig festgestellt und den von ihr zugrunde gelegten Beitragssatz (lediglich) als Berechnungselement zur Begründung für die Höhe der Beitragsfestsetzung angeführt (vgl B[X.] [X.]-2500 § 240 [X.] Rd[X.] 10). [X.] hat die Beklagte zu 1. jedoch in den angefochtenen Bescheiden ihre früheren (Beitrags)Bescheide über die Festsetzung der Krankenversicherungsbeiträge auf die [X.] der Klägerin nach § 45 [X.]B X mit Wirkung ab [X.] zurückgenommen und ab diesem [X.]punkt höhere Beiträge unter Zugrundelegung des allgemeinen statt des ermäßigten Beitragssatzes erhoben. Nach § 45 Abs 1 [X.]B X darf ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Voraussetzungen einer Rücknahme waren vorliegend schon deshalb nicht erfüllt, weil die früheren Beitragsbescheide - entgegen der von der [X.] zu 1. vertretenen Auffassung - nicht rechtswidrig sind.

Grundlage für die Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung der Klägerin für die [X.] vom [X.] bis 30.11.2010 ist § 3 Abs 1 - und ergänzend § 4 [X.] 1 - der ab 1.1.2009 geltenden - mit höherrangigem Recht in Einklang stehenden (vgl grundlegend B[X.]E 113, 1 = [X.]-2500 § 240 [X.] 17, Leitsatz 1 und Rd[X.] 13 ff) - "Einheitliche(n) Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)" vom 27.10.2008 (idF vom 17.12.2008 sowie idF der Änderungen vom [X.], jeweils veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger am 4.11.2008, 23.12.2008, [X.] und [X.]), die der [X.] seines [X.] aus § 240 [X.]B V (in der hier maßgebenden Fassung des [X.] vom 26.3.2007, [X.]) erlassen hat. [X.] Einnahmen gemäß § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSZ sind danach das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. § 4 [X.] 1 BeitrVerfGrsSZ ordnet an, dass den beitragspflichtigen Einnahmen iS des § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSZ auch Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, zuzurechnen sind.

Um die Festsetzung von freiwilligen Krankenversicherungsbeiträgen auf die der Klägerin von ihrer früheren Arbeitgeberin gewährten [X.] in Anwendung des § 240 Abs 1 S 2 [X.]B V iVm § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSZ (überhaupt) streiten die Beteiligten indessen nicht (mehr). Die Beklagte zu 1. verlangt allein die Anwendung des für Versorgungsbezüge geltenden allgemeinen Beitragssatzes nach § 240 Abs 2 S 5 iVm § 248 S 1 [X.]B V (idF des [X.] vom 26.3.2007, [X.]), der in der hier maßgebenden [X.] vom [X.] bis 30.11.2010 durchgehend 14,9 vH betrug.

3. Die der Klägerin von ihrer früheren Arbeitgeberin in der [X.] vom [X.] bis 30.11.2010 zugewandten, als "[X.]" bezeichneten laufenden Geldzahlungen in Höhe von 3132 Euro monatlich stellen allerdings keinen [X.] iS von § 240 Abs 2 S 1 iVm § 229 Abs 1 S 1 [X.]B V und § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSZ in der - hier allein in Betracht kommenden - Ausprägung als Rente der betrieblichen Altersversorgung (vgl § 229 Abs 1 S 1 [X.] 5 [X.]B V) dar.

a) Wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung (als einer mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Einnahme) im Sinne des Beitragsrechts der [X.] sind, wenn ihr Bezug - wie hier - nicht schon institutionell (Versicherungseinrichtung, Versicherungstyp) vom Betriebsrentenrecht erfasst wird, ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihre Einkommens-(Lohn- bzw Entgelt-)Ersatzfunktion als - weiteres - Merkmal der Vergleichbarkeit mit der gesetzlichen Rente (vgl B[X.] [X.]-2500 § 229 [X.] 14 Rd[X.] 14 mwN). Leistungen sind dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie ua die Versorgung des Arbeitnehmers im Alter bezwecken, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen sollen (vgl B[X.] [X.]-2500 § 229 [X.] 4 Rd[X.] 11 mwN). Durch diese Zwecksetzung unterscheidet sich die betriebliche Altersversorgung von sonstigen Zuwendungen des Arbeitgebers, etwa solchen zur Überbrückung von erwarteter Arbeitslosigkeit oder Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes (vgl B[X.] SozR 3-2500 § 229 [X.] 13 S 66 f; B[X.] [X.]-2500 § 229 [X.] 16 Rd[X.] 32). Wie die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben, fehlt es den [X.]n bereits an dem Zweck, die Versorgung von Arbeitnehmern im Alter zu gewährleisten, sodass weitere Voraussetzungen des Tatbestandes betrieblicher Altersversorgung nicht (mehr) zu prüfen sind.

b) Für die Abgrenzung betrieblicher Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentenrechts von (bloßen) "Überbrückungsgeldern", "Überbrückungshilfen", "Übergangsleistungen" usw misst das [X.] in ständiger Rechtsprechung vor allem dem vereinbarten Leistungsbeginn große Bedeutung zu (vgl zuletzt [X.]E 128, 199 Rd[X.] 24, unter Hinweis auf [X.] DB 2004, 1624, [X.]E 90, 120, 123 f und [X.] AP [X.] 17 zu § 1 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung <[X.]> Lebensversicherung, jeweils mwN). Das [X.] führt in diesem Kontext zunächst grundlegend aus, dass durch die vereinbarte Leistung ein im [X.] angesprochenes Risiko, bei der Altersversorgung das Langlebigkeitsrisiko "Alter" (teilweise) übernommen werden und die Risikoübernahme gerade in einer "Versorgung" bestehen müsse, andernfalls die Leistung aus dem Schutzbereich des [X.] ausgenommen sei. Sodann führt es aus, dass sich zwar kein fester [X.]punkt ermitteln lasse, von dem an eine betriebliche Altersversorgung überhaupt nur in Betracht komme, es auch bei der Wahl eines früheren Leistungsbeginns aber bei dem Zweck bleiben müsse, dass die Leistung dazu dienen soll, einem aus dem aktiven Arbeitsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer bei der Sicherung des Lebensstandards im Alter zu helfen ([X.]E 90, 120, 123). Das [X.] sieht dies bei der Festlegung eines Lebensalters gewährleistet, dass nach der Verkehrsanschauung als Beginn des Ruhestandes gilt, bei dem also typischerweise mit einem Ausscheiden aus dem Erwerbs- oder Berufsleben gerechnet werden muss mit der Folge, dass die Wahl einer niedrigeren Altersgrenze auf sachlichen, nicht außerhalb des Arbeitsverhältnisses liegenden Gründen beruht ([X.]E 128, 199 Rd[X.] 25; [X.]E 90, 120, 123). Eine typisierende Betrachtung sei bei Versorgungssystemen nicht zu beanstanden, sondern sachgerecht; auf die Verhältnisse des Einzelfalls müsse nicht abgestellt werden. Das [X.] legt des Weiteren dar, dass es für die Beantwortung der Frage, ob die vereinbarte Leistung auf das Alter "zugeschnitten" sei oder einem anderen Zweck diene, etwa Abfindung ohne Versorgungscharakter sei, entscheidend auf den objektiven Inhalt der Leistung ankomme, die - in den vertraglichen Abreden dokumentierten - Vorstellungen der Arbeitsvertragsparteien zu den Beweggründen für die und zur Einordnung der in Aussicht gestellten Leistungen demgegenüber nicht maßgebend seien ([X.]E 128, 199 Rd[X.] 30 ff; [X.]E 90, 120, 122). Anschließend weist das [X.] darauf hin, dass es nicht gegen einen Versorgungszweck spreche, wenn die vorgesehene Leistung nur zeitlich befristet sei ([X.]E 128, 199 Rd[X.] 27), eine Leistung allerdings nicht schon dann (zwingend) als eine solche der betrieblichen Altersversorgung behandelt werden müsse, wenn sie sich der Höhe nach an einer in Aussicht gestellten Betriebsrente orientiere ([X.]E 90, 120, 124). Auch könne das Versprechen von Zahlungen für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch arbeitgeberseitige Kündigung oder Aufhebungsvertrag vor Eintritt in den Ruhestand darauf hinweisen, dass mit der Zahlung die [X.] bis zum Ruhestand überbrückt und nicht der Ruhestand selbst wirtschaftlich abgesichert werden solle ([X.]E 90, 120, 124). Der Senat schließt sich - soweit er das in der Vergangenheit nicht bereits getan hat - dieser Auffassung des [X.] zur Abgrenzung betrieblicher Altersversorgung von Arbeitgeberleistungen, die auf das [X.] "zugeschnitten" sind, dh für den Verlust eines Arbeitsplatzes "übergangsweise" bis zur Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses oder bis zum Eintritt in den Ruhestand gezahlt werden, für das Beitragsrecht der [X.] an.

c) In Anwendung dieser Grundsätze stellen die in der Konzernbetriebsvereinbarung der [X.] zur Regelung personeller Maßnahmen vom 12.5.2003 ([X.]/2003) für die [X.] ab Vollendung des 55. bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres in Aussicht gestellten monatlichen [X.] keine Einnahmen dar, die iS von § 229 Abs 1 S 1 [X.]B V "zur Altersversorgung erzielt" werden; sie verfolgen keinen Versorgungs-, sondern lediglich einen "[X.]", weil die Zusage dieser Einnahmen nach ihrem objektiven Inhalt den Übergang in ein neues Arbeitsverhältnis oder in den Ruhestand erleichtern soll (ebenso für die Zusage eines befristeten Überbrückungsgeldes ab dem 50. Lebensjahr: [X.] Rheinland-Pfalz Urteil vom 7.8.2014 - L 5 [X.] 49/14 - Juris; eines befristeten Überbrückungsgeldes ab dem 50. Lebensjahr: [X.] Hamburg Urteil vom 30.8.2012 - L 1 [X.] 154/11 - Juris; eines befristeten "[X.]": [X.] Baden-Württemberg Urteile vom 22.7.2011 - [X.] 5088/10 und [X.] 5115/10 - Juris; eines befristeten Überbrückungsgeldes ab dem 55. Lebensjahr: Sächsisches [X.] Urteil vom [X.] - L 1 [X.] 132/07 - Juris; eines befristeten "[X.]": [X.] Nordrhein-Westfalen Urteil vom 22.2.2007 - L 16 [X.] 107/06 - Juris; aA im Ergebnis für die Zusage einer befristeten "[X.]" ab dem 55. Lebensjahr bei Flugbegleitern: [X.] Berlin Urteil vom 22.10.2003 - L 9 [X.] 410/01 - Juris). Zutreffend weisen die Vorinstanzen und die Klägerin darauf hin, dass die in der Konzernbetriebsvereinbarung zugesagten, als [X.] bezeichneten Geldzahlungen schon wegen des dort vereinbarten, frühestmöglichen Leistungsbeginns (ab Vollendung des 55. Lebensjahres) - auf den tatsächlichen Leistungsbeginn im Einzelfall kommt es nicht an - und wegen ihrer Befristung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, im Ausnahmefall längstens bis zur Erlangung des Anspruches auf Altersrente, auch im Beitragsrecht der [X.] keine Rente der betrieblichen Altersversorgung darstellen können. Sie werden ausschließlich für [X.]en in Aussicht gestellt, die vor dem [X.]punkt liegen, in dem bei den von der Zusage erfassten Mitarbeitern typischerweise mit einem Ausscheiden aus dem Berufs- oder Erwerbsleben gerechnet werden muss. Vor allem ist der [X.]punkt des vereinbarten, frühestmöglichen Leistungsbeginns (ab Vollendung des 55. Lebensjahres) weit von dem [X.]punkt des Eintritts in den gesetzlichen Ruhestand entfernt, der im hier maßgebenden [X.]raum bei der bzw jenseits der Vollendung des 60. Lebensjahres lag. So konnte eine gesetzliche Rente wegen Alters (etwa für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute) in den Jahren 2003 bis 2007 frühestens mit der Vollendung des 60., in der [X.] bis 2010 frühestens mit der Vollendung des 62. Lebensjahres bezogen werden.

Die in Aussicht gestellten [X.] sind auch nicht deshalb zur Alterssicherung bestimmt, weil die Wahl einer niedrigeren Altersgrenze wegen besonderer Beanspruchungen der Berufsgruppe, der die Klägerin angehört, ausnahmsweise auf sachlichen Gründen beruht (vgl hierzu - bei Flugbegleitern - [X.] Berlin Urteil vom 22.10.2003 - L 9 [X.] 410/01 - Juris und - bei Seeleuten - [X.] Hannover Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 114/98 - Juris, jeweils unter Hinweis auf [X.] AP [X.] 17 zu § 1 [X.] Lebensversicherung). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Konzernbetriebsvereinbarung der [X.] Begünstigten wegen ihrer besonderen persönlichen und beruflichen Situation nach Vollendung des 55. Lebensjahres keine Anstellung mehr finden können und deshalb - wie die Beklagte zu 1. meint - die Altersgrenze von 55 Jahren nicht so früh gewählt ist, dass die in Rede stehende Arbeitgeberleistung der betrieblichen Altersversorgung (noch) nicht zugerechnet werden könnte.

d) Wird - wie hier - bei der Festlegung des Beginns von arbeitgeberseitigen Zuwendungen auf ein Lebensalter abgestellt, das nach der Verkehrsanschauung typischerweise nicht schon als Beginn des Ruhestandes gelten kann, und ist die Zuwendung bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand befristet, so ist ein Alterssicherungszweck bereits aus diesem Grund nicht gegeben; der Prüfung weiterer, für einen Versorgungszweck - und gegen einen (bloßen) "[X.]" - sprechender Merkmale bedarf es dann nicht mehr. Demzufolge greifen auch die von der [X.] zu 1. hierzu vorgetragenen Argumente nicht durch.

(1) Entgegen der von der [X.] zu 1. vertretenen Auffassung lässt sich für ihren Rechtsstandpunkt nichts daraus herleiten, dass der Senat den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der [X.] seit jeher als gegenüber dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung im [X.] eigenständig verstanden hat (vgl zu dieser eigenständigen beitragsrechtlichen Betrachtung zuletzt B[X.] [X.]-2500 § 229 [X.] 16 Rd[X.] 32 mwN; B[X.] [X.]-2500 § 229 [X.] 14 Rd[X.] 13 mwN). Die Frage, ob auch für einen [X.]punkt deutlich vor dem [X.]punkt des Eintritts in den gesetzlichen Ruhestand versprochene Arbeitgeberzuwendungen als iS von § 229 Abs 1 S 1 [X.]B V "zur Altersversorgung erzielt" angesehen werden können, wird durch diese Rechtsprechung nicht geklärt. Soweit der Senat bisher über die Beitragspflicht vor Erreichen der Altersgrenze erbrachter betrieblicher Leistungen zu entscheiden hatte, hat er den Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalls des Alters und damit einen [X.] iS des § 229 Abs 1 S 1 [X.]B V jedenfalls nur dann angenommen, wenn es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung handelte, die der Versicherte (auch) betriebsrentenrechtlich vorzeitig in Anspruch nehmen durfte (vgl - zur Möglichkeit vorzeitiger Auszahlung einer Direktversicherung nach § 6 [X.] - B[X.] [X.]-2500 § 229 [X.] 6 Rd[X.] 13, und - zur Möglichkeit vorzeitiger Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen aus einer Direktversicherung in Höhe der sog Deckungsrückstellung nach § 3 [X.] - B[X.] [X.]-2500 § 229 [X.] 16 Rd[X.] 15). Der durch die leistende Institution vorgeprägte Charakter als [X.] (zur sog "institutionellen Abgrenzung" vgl nur B[X.] SozR 3-2500 § 229 [X.] S 29 mwN; B[X.]E 108, 63 = [X.]-2500 § 229 [X.] 12, Rd[X.] 19 mwN; zuletzt B[X.] [X.]-2500 § 229 [X.] 17 Rd[X.] 22 und B[X.] [X.]-2500 § 229 [X.] 18 Rd[X.] 12, auch zur Veröffentlichung in B[X.]E vorgesehen) war durch die vorzeitige Auszahlung nicht nachträglich verloren gegangen.

(2) Soweit die Beklagte zu 1. für ihren Rechtsstandpunkt hervorhebt, die [X.] würden im direkten [X.] an das Ende der Beschäftigung und nach Ziffer 5.2.2 der Konzernbetriebsvereinbarung immerhin für eine Dauer von fünf Jahren gewährt, könnte dieser Umstand allein - oder in Verbindung mit anderen Umständen - einen Alterssicherungszweck nicht begründen. Einem Arbeitgeber bleibt es unbenommen, mit dem Beschäftigten für dessen Zustimmung zur arbeitgeberseitigen Kündigung eine unter das [X.] fallende bzw der Rente vergleichbare Leistung zu vereinbaren oder aber eine (bloße) Abfindung ohne Versorgungscharakter; darin, auf welche Gegenleistung sich die Arbeitsvertragsparteien für eine frühere Beendigung des Arbeitsverhältnisses einigen, sind sie frei (vgl [X.]E 128, 199 Rd[X.] 30 ff). Allein entscheidend ist der objektive Inhalt der zugesagten Leistung.

Zur Annahme eines Alterssicherungszwecks zwingt auch nicht, dass "vorzeitig pensionierte Mitarbeiter" nach Ziffer 5.2.1 der Konzernbetriebsvereinbarung "verpflichtet" sind, sich ab dem [X.]punkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitslos zu melden und "die Leistungen der [X.] in Anspruch zu nehmen". Zwar führt die Beklagte zu 1. hierzu mit Recht (vgl § 226 Abs 1 S 1 [X.] 3 [X.]B V, § 232a Abs 1, 3 [X.]B V) aus, dass es der Qualifizierung einer Leistung als [X.] nicht von vornherein entgegensteht, wenn diese nicht an ein endgültiges Ausscheiden aus dem Berufsleben anknüpft; insoweit widerspricht es der Annahme eines Alterssicherungszwecks nicht ohne Weiteres, wenn eine Arbeitgeberzuwendung davon abhängig gemacht wird, dass sich der ehemalige Arbeitnehmer dem Arbeitsmarkt weiter zur Verfügung stellt (aA [X.] Hamburg Urteil vom 30.8.2012 - L 1 [X.] 154/11 - Juris Rd[X.] 34; [X.] Baden-Württemberg Urteile vom 22.7.2011 - [X.] 5088/10 - Juris Rd[X.] 49 und - [X.] 5115/10 - Juris Rd[X.] 48; Sächsisches [X.] Urteil vom [X.] - L 1 [X.] 132/07 - Juris Rd[X.] 22). Das von der [X.] zu 1. gewünschte gegenteilige Ergebnis folgt daraus aber auch nicht. In gleicher Weise ohne Argumentationswert aus der Sicht der [X.] zu 1. ist deren weiterer Vortrag, ein Versorgungszweck lasse sich jedenfalls nicht mit der Begründung verneinen, die [X.] würden nur zeitlich befristet und nicht auf Lebenszeit gewährt.

Ohne Bedeutung ist ferner, dass "vorzeitig pensionierte Mitarbeiter" nach Ziffer 5.2.2 der Konzernbetriebsvereinbarung durch die monatlichen [X.] wirtschaftlich so gestellt werden sollen, dass sie [X.] ihres letzten monatlichen Brutto-Regeleinkommens erhalten, die Leistungen also einkommensabhängig ermittelt und hierbei Sozialleistungen (Arbeitslosengeld, Sozialversicherungsrente, Pensionskassenrente und Versorgungsbezüge des Unternehmens) angerechnet werden. Dass die versprochenen [X.] den Empfänger davor bewahren sollen, in wirtschaftlicher Hinsicht unter ein bestimmtes Niveau abzusinken, und ein Arbeitgeber dieses Ziel (lediglich) über die Gewährung von variablen Zuschüssen während einer Übergangszeit erreichen will, spricht - vor dem Hintergrund des allein objektiv zu bestimmenden Charakters der Leistung - als solches weder dafür noch dagegen, dass die Leistung gerade der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Übergangszeit nach Ziffer 5.2.4 der Konzernbetriebsvereinbarung als Zurechnungszeit in der betrieblichen Altersversorgung berücksichtigt wird. Zutreffend weist die Klägerin ferner darauf hin, dass das Erfordernis eines Mindestalters (Vollendung des 55. Lebensjahres) auch dem Interesse des Arbeitgebers dienen kann, bei der Durchführung von Maßnahmen zur Restrukturierung seines Betriebs aus seiner Sicht notwendige personelle Maßnahmen zu treffen.

Im Hinblick auf den objektiv zu bestimmenden Charakter der Leistung hat es schließlich keinen Einfluss auf die Bewertung, wie die an der Konzernbetriebsvereinbarung Beteiligten und die frühere Arbeitgeberin der Klägerin ihrerseits die [X.] rechtlich eingeordnet haben. So ist unerheblich, dass die Leistungen in der Konzernbetriebsvereinbarung und in an die Klägerin gerichteten Schreiben als "[X.]rente" bzw "[X.]" bei "vorzeitiger Pensionierung" bezeichnet werden; die frühere Arbeitgeberin der Klägerin hat ihre Zuwendung nämlich gleichermaßen als "Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes" angesehen. Entgegen der von der [X.] zu 1. vertretenen Auffassung spielen auch die arbeitgeberseitigen Motive für die Einführung dieser Leistung keine Rolle. Hat der Arbeitgeber eine bestimmte Leistung zugesagt, so kommt es nicht darauf an, warum dies geschah; der Zweck der Zuwendung hängt nicht von den Gründen und dem Anlass des [X.] ab (vgl [X.]E 128, 199 Rd[X.] 30 ff, 33). Weil die Qualität einer Arbeitgeberleistung - wie bereits dargelegt - ausschließlich objektiv zu betrachten und der Disposition der Arbeitsvertragsparteien insoweit entzogen ist, sind die von der [X.] zu 1. herangezogenen formalen Kriterien ohne Bedeutung.

Weil die als "[X.]" bezeichneten laufenden monatlichen Geldzahlungen nach alledem keine Rente der betrieblichen Altersversorgung darstellen, sondern Leistungen zur Überbrückung vermuteter (Alters)Arbeitslosigkeit bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand bzw eine Abfindung für den frühzeitigen Verlust des Arbeitsplatzes sind, sind diese bei der Erhebung freiwilliger Krankenversicherungsbeiträge nicht als Versorgungsbezüge anzusehen, sondern den (sonstigen) Einnahmen zum Lebensunterhalt zuzurechnen. Dies hat zur Folge, dass nicht der allgemeine, sondern - bei der ohne Krankengeldanspruch versicherten Klägerin - der ermäßigte Beitragssatz anzuwenden ist. Insoweit waren die Vorinstanzen in ihrer Entscheidung zu bestätigen.

4. [X.] beruht auf § 193 Abs 1 S 1 [X.]G.

Meta

B 12 KR 4/14 R

29.07.2015

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Frankfurt, 28. November 2012, Az: S 25 KR 577/09, Gerichtsbescheid

§ 226 Abs 1 S 1 SGB 5, § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5, § 232a Abs 1 SGB 5, § 232a Abs 3 SGB 5, § 240 Abs 1 S 2 SGB 5, § 240 Abs 2 S 1 SGB 5, § 240 Abs 2 S 5 SGB 5, § 243 SGB 5, § 248 S 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 45 Abs 1 SGB 10

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 29.07.2015, Az. B 12 KR 4/14 R (REWIS RS 2015, 7362)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7362

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